Die notwendige Form der Ausschlagung der Erbschaft
Eine Erbschaft ausschlagen: So geht’s richtig
Wenn jemand stirbt, hinterlässt er oft Vermögen oder auch Schulden. Als Erbe hat man die Wahl: Man kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Die Ausschlagung bedeutet, dass man das Erbe nicht haben möchte und somit auch nicht für eventuelle Schulden aufkommen muss. Damit das Ganze rechtlich sauber abläuft und keine Missverständnisse entstehen, gibt es genaue Regeln dafür, wie man eine Erbschaft ausschlagen muss. Diese Regeln sind in § 1945 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.
Warum sind diese Regeln so wichtig?
Man könnte meinen, eine einfache Mitteilung, dass man das Erbe nicht möchte, würde reichen. Aber das Gesetz hat gute Gründe für die genauen Vorschriften:
- Klarheit und Sicherheit: Es muss zweifelsfrei feststehen, wer die Erbschaft ausschlägt, wann das passiert ist und ob die Person das auch wirklich wollte. Das hilft später, wenn es darum geht, wer tatsächlich Erbe wird.
- Schutz vor übereilten Entscheidungen: Die strengen Formvorschriften sollen verhindern, dass jemand eine Erbschaft aus einer Laune heraus ausschlägt, ohne sich die Konsequenzen genau zu überlegen. Schließlich ist die Ausschlagung eine wichtige Entscheidung.
- Vereinfachung für das Gericht: Das Nachlassgericht (das ist das Gericht, das sich um Erbschaften kümmert) muss genau wissen, wer Erbe ist und wer nicht. Wenn alle Ausschlagungen nach denselben klaren Regeln erfolgen, macht das die Arbeit des Gerichts einfacher und schneller.
Wie schlägt man eine Erbschaft richtig aus?
Es gibt zwei Wege, wie man eine Erbschaft wirksam ausschlagen kann:
- Erklärung direkt beim Nachlassgericht: Man kann persönlich zum Nachlassgericht gehen und dort seine Erklärung abgeben. Ein Mitarbeiter des Gerichts nimmt die Erklärung dann auf und fertigt ein schriftliches Protokoll (eine Art Niederschrift) an. Dieses Protokoll hat dann dieselbe Beweiskraft wie eine notarielle Urkunde. Das Gericht ist hier die zentrale Stelle, bei der alle wichtigen Erklärungen rund um das Erbe zusammenlaufen sollen.
- Erklärung in öffentlich beglaubigter Form: Wenn man nicht persönlich zum Nachlassgericht gehen möchte oder kann, hat man die Möglichkeit, seine Ausschlagungserklärung von einem Notar öffentlich beglaubigen zu lassen. Man unterschreibt die Erklärung vor dem Notar, und der Notar bestätigt dann, dass die Unterschrift echt ist und von der genannten Person stammt. Diese beglaubigte Erklärung muss man dann an das zuständige Nachlassgericht schicken.
Was ist, wenn jemand anders für mich die Erbschaft ausschlagen soll?
Manchmal ist es notwendig, dass jemand anderes für einen die Erbschaft ausschlägt, zum Beispiel wenn man selbst nicht handlungsfähig ist oder im Ausland lebt. In diesem Fall braucht die bevollmächtigte Person eine besondere Vollmacht:
- Öffentlich beglaubigte Vollmacht: Die Vollmacht muss ebenfalls öffentlich beglaubigt sein, also von einem Notar oder einer vergleichbaren Stelle bestätigt werden. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht hier nicht aus.
- Vorlage der Vollmacht: Diese beglaubigte Vollmacht muss zusammen mit der Ausschlagungserklärung eingereicht werden. Es ist auch erlaubt, die Vollmacht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist für die Ausschlagung nachzureichen.
Besondere Situationen und Ausnahmen
- Kinder als Erben: Wenn minderjährige Kinder erben und die Eltern die Erbschaft für sie ausschlagen möchten, ist das oft nicht so einfach. Hierfür braucht man in der Regel eine Genehmigung des Familiengerichts, um die Kinder vor Nachteilen zu schützen. Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen keine gerichtliche Genehmigung nötig ist.
- Erbe ausschlagen, um Pflichtteil zu bekommen: Manchmal schlägt man eine Erbschaft aus, um stattdessen den Pflichtteil zu fordern. Das ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch für nahe Angehörige, wenn sie durch ein Testament enterbt wurden.
- Ausschlagung eines Vermächtnisses: Ein Vermächtnis ist etwas anderes als eine Erbschaft. Dabei erhält man nur einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass, wird aber nicht zum Erben. Ein Vermächtnis kann man viel einfacher ausschlagen – dazu reicht eine formlose Erklärung gegenüber demjenigen, der das Vermächtnis erfüllen muss. Man muss also nicht zum Nachlassgericht oder Notar.
- Anfechtung der Ausschlagung: Sollte man die Ausschlagung später doch rückgängig machen wollen, weil man sich zum Beispiel geirrt hat, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Ausschlagung anzufechten. Auch dafür gibt es wieder bestimmte Formvorschriften und Fristen.
Wichtige Fristen
Es ist entscheidend, dass die Ausschlagung innerhalb einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht eingeht. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Wochen. Wenn man im Ausland wohnt oder der Verstorbene im Ausland gelebt hat, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Verpasst man diese Frist, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen.
Zusammenfassend:
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein formeller Akt, der gut überlegt sein sollte. Um sicherzustellen, dass alles seine Richtigkeit hat und rechtlich anerkannt wird, muss die Erklärung entweder persönlich beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar abgegeben werden. Dies dient der Rechtssicherheit, dem Schutz des Erklärenden und der reibungslosen Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten.
Haben Sie noch weitere Fragen zur Erbschaft oder zur Ausschlagung?
RA und Notar Krau