Die Obergrenze bei Pflichtteilsergänzung – § 2326 BGB
Ist das gesetzliche Erbe die Obergrenze des Anspruches auf Pflichtteilsergänzung? Gilt das auch, wenn Sie enterbt sind? Diese Fragen beschäftigen viele Menschen im Erbrecht. In Deutschland haben nahe Verwandte ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Erbe. Das nennt man den Pflichtteil. Der Erblasser ist die Person, die verstorben ist. Der Nachlass ist das gesamte Vermögen dieser Person. Wenn Sie enterbt wurden, erhalten Sie normalerweise trotzdem Geld. In diesem Bericht erfahren Sie alles über die Grenzen Ihrer Ansprüche.
Das gesetzliche Erbe ist Ihr normaler Anteil am Nachlass. Er gilt, wenn es kein Testament gibt. Die Höhe hängt von Ihrer Verwandtschaft zum Verstorbenen ab. Kinder erben zum Beispiel oft den größten Teil. Auch Ehepartner haben feste Quoten. Ohne Testament regelt das Gesetz, wer wie viel bekommt. Das ist die gesetzliche Erbfolge.
Ein Erblasser kann Sie im Testament ausschließen. Das nennt man Enterbung. Sie werden dann kein Erbe. Sie bekommen keine Gegenstände aus der Wohnung. Sie haben aber einen Anspruch auf Geld gegen die Erben. Dieser Anspruch heißt Pflichtteil.
Der Pflichtteil ist immer die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbes. Wenn Ihr gesetzliches Erbe 50 % wäre, beträgt Ihr Pflichtteil 25 %. Der Pflichtteil sichert Ihre Mindestbeteiligung. Er schützt nahe Angehörige vor einer vollständigen finanziellen Ausgrenzung.
| Begriff | Einfache Erklärung |
| Erblasser | Die Person, die gestorben ist. |
| Nachlass | Das Geld, das Haus und alle Dinge des Toten. |
| Enterbung | Der Ausschluss von der normalen Erbfolge durch ein Testament. |
| Pflichtteil | Ein Geldanspruch in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote. |
Manchmal verschenkt ein Erblasser vor seinem Tod viel Geld. Dadurch sinkt der Wert des Nachlasses am Todestag. Der normale Pflichtteil wäre dann sehr klein. Um Sie zu schützen, gibt es die Pflichtteilsergänzung.
Dabei wird so getan, als ob die Geschenke noch da wären. Man rechnet den Wert der Geschenke zum echten Erbe hinzu. Das Ergebnis nennt man den fiktiven Nachlass. Das Wort fiktiv bedeutet in diesem Fall „ausgedacht“. Aus diesem höheren Wert wird Ihr Anteil neu berechnet.
Nicht alle Geschenke zählen ewig. Normalerweise werden nur Geschenke aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod geprüft. Dabei gilt das Abschmelzungsmodell. Jedes Jahr sinkt der Wert des Geschenks für die Berechnung um 10 %.
| Zeit des Geschenks vor dem Tod | Anrechnung auf den Pflichtteil |
| Weniger als 1 Jahr | 100 % |
| Zwischen 1 und 2 Jahren | 90 % |
| Zwischen 4 und 5 Jahren | 60 % |
| Nach 10 Jahren | 0 \% |
Es gibt zwei Fälle, in denen die zehn Jahre nicht gelten. Erstens bei Schenkungen an Ehepartner. Hier zählen alle Geschenke während der gesamten Ehezeit. Zweitens bei Geschenken mit einem sogenannten Nießbrauch oder sonstigen vorbehaltenen Rechten, die dazu führen, dass sich der Erblasser „der Sache gar nicht richtig begeben hat“.
Nießbrauch bedeutet, dass der Schenker die Sache weiter nutzen darf. Wenn der Vater sein Haus verschenkt, aber darin wohnen bleibt, hat er es wirtschaftlich noch nicht wirklich abgegeben. Die Frist von zehn Jahren beginnt dann erst zu laufen, wenn er auszieht oder stirbt. Solche Geschenke zählen also oft noch nach 20 oder 30 Jahren voll mit.
Dies ist der wichtigste Punkt Ihrer Frage. Das Gesetz garantiert Ihnen eine Mindestteilhabe. Diese Grenze ist der Gesamtpflichtteil. Dieser wird aus dem fiktiven Nachlass berechnet.
Die gesetzliche Erbquote ist die Basis für alles. Ihr Gesamtanspruch
aus Erbe + Pflichtteil+ Pflichtteilsergänzung
kann nicht höher sein als die Hälfte Ihres Anteils am fiktiven Gesamtnachlass (Istnachlass im Todesfall + lebzeitige Schenkungen).
Beispiel 1
Der Vater hat seinen Sohn im Testament als Erbe zu 2/3 eingesetzt. Der Sohn hätte gesetzlich alleine geerbt. Der Nachlass beträgt 60.000 Euro. Kurz vor seinem Tod hat der Erblasser 80.000 Euro an einen Freund geschenkt. Das testamentarische Erbe des Sohnes beträgt Euro 40.000 (2/3 aus 60.000). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist 40.000 Euro (1/2 aus 80.000). In Summe würde der Sohn aus Testament und Ergänzungspflichtteil also insgesamt 80.000 Euro erhalten.
Kontrollrechnung wegen Obergrenze:
Istnachlass 60.000 + fiktiver Nachlass 80.000 = 140.000 : 2 = 70.000
Ergebnis:
Bei der Kombination von Testament und Ergänzungspflichtteil erhält der Sohn Euro 10.000 mehr, nämlich Euro 80.000, als er infolge des gesetzlichen Pflichtteils (inklusive Pflichtteilsergänzungsanspruch) bei kompletter Enterbung erhalten hätte. Das wären nämlich nur Euro 70.000 gewesen. Sein Pflichtteilsergänzungsanspruch wird daher gemäß § 2326 BGB um 10.000 Euro auf 30.000 Euro gekürzt, sein Gesamtanspruch (Summe aus testamentarischem Erbe + Pflichtteilsergänzung) vermindert sich auf Euro 70.000.
Gesetzlicher Gedanke dahinter:
Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung sollen eine gesetzliche Mindestbeteiligung sichern. Hier aber erhielte der Sohn aus einer Kombination von Testament und Pflichtteilsergänzung letztlich mehr, als er ohne Testament alleine nach gesetzlichem Pflichtteilsrecht erhalten hätte.
Beispiel 2:
Der Vater hat seinen Sohn im Testament als Erben zu 1/2 eingesetzt. Der Sohn hätte gesetzlich ebenfalls zu 1/2 geerbt. Der Nachlass beträgt 200.000 Euro. Kurz vor seinem Tod hat der Erblasser 100.000 Euro an einen Freund geschenkt. Das testamentarische Erbe des Sohnes beträgt Euro 100.000 (1/2 aus 200.000). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist 25.000 Euro (1/4 aus 100.000). In Summe würde der Sohn aus Testament und Ergänzungspflichtteil also rein rechnerisch insgesamt 125.000 Euro erhalten.
Kontrollrechnung wegen Obergrenze:
Istnachlass 200.000 + fiktiver Nachlass 100.000 = 300.000 : 4 = 75.000 Euro
Ergebnis:
Alleine durch das Testament erhält der Sohn schon das Doppelte des gesetzlichen Pflichtteils und somit mehr, als ohne Testament Pflichtteil plus Pflichtteilsergänzung betragen hätten. Sein Anspruch auf den Ergänzungspflichtteil entfällt daher gemäß § 2326 BGB komplett. Es bleibt beim testamentarischen Erbe des Sohnes von Euro 100.000. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass nicht andere pflichtteilsberechtigte Personen in diesem Erbfall Ansprüche auf Pflichtteil und/oder Pflichtteilsergänzung haben können. Das muss für jede Person gesondert geprüft werden.
Folgt nicht aus diesen Berechnungen, dass ein gesetzlicher Erbe praktisch nie Pflichtteilsergänzungsansprüche haben kann?
Diese Annahme ist nicht zwingend. Ist der Nachlass Null, die anrechenbaren Schenkungen betragen aber Euro 100.000, dann ist ein Halb aus Null nun einmal weniger als ein Viertel aus 100.000!
Wenn Sie selbst früher Geschenke vom Verstorbenen erhalten haben, wird es kompliziert. Diese Geschenke nennt man Eigengeschenke. Sie werden auf Ihren Ergänzungsanspruch angerechnet. Dabei gibt es keine Zehn-Jahres-Frist. Sogar Geschenke von vor 30 Jahren können Ihren heutigen Anspruch auf Null senken. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Sie doppelt profitieren.
Ja, das gilt gerade dann, wenn Sie enterbt sind. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist die Rettung für Enterbte, wenn das Erbe leer verschenkt wurde. Die Berechnungsregeln sind für alle Pflichtteilsberechtigten gleich.
Auch als Erbe können Sie diesen Anspruch haben. Das passiert, wenn Ihr Erbteil kleiner ist als der Pflichtteil inklusive der Ergänzungen.
Sie haben gesehen, dass das Erbrecht sehr logisch aufgebaut ist. Hier sind die Kernpunkte für Sie:
Die Obergrenze ist also Ihr Anteil am fiktiven Vermögen. Höher als Ihr gesetzlicher Pflichtteil kann der Anspruch nicht steigen. Das Gesetz garantiert Ihnen nur diese Mindestteilhabe. Wenn Sie glauben, dass Geschenke geflossen sind, sollten Sie Auskunft von den Erben verlangen. Sie haben ein Recht darauf zu erfahren, was verschenkt wurde. Nur so können Sie Ihren fairen Anteil berechnen und einfordern. Achten Sie dabei immer auf die Verjährung von drei Jahren.
Haben Sie Fragen – wenden Sie sich an uns!