
Die Parteivernehmung im Zivilprozess – Rechtliche Wirkungen
Die Parteivernehmung ist im Zivilprozess ein eigenständiges Beweismittel, das in den §§ 445 ff. ZPO geregelt ist und der Wahrheitsfindung über streitige Tatsachen dient.
Sie ist grundsätzlich subsidiär gegenüber anderen Beweismitteln, d. h. sie kommt nur in Betracht, wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen oder keinen vollen Beweis erbracht haben.
Die Parteivernehmung kann auf Antrag der beweisbelasteten Partei (§ 445 ZPO), mit Einverständnis des Gegners (§ 447 ZPO) oder von Amts wegen (§ 448 ZPO) erfolgen, wobei Letzteres eine gewisse Wahrscheinlichkeit („Anbeweis“) für die Richtigkeit der Behauptung voraussetzt.
ist die Parteivernehmung ein subsidiäres, durch das Gericht frei zu würdigendes Beweismittel, das insbesondere bei Beweisnot der beweisbelasteten Partei zum Einsatz kommt, aber in der gerichtlichen Praxis regelmäßig geringere Überzeugungskraft als andere Beweismittel besitzt
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