Die presserechtliche Gegendarstellung ist ein Anspruch der in Deutschland jeder Person zusteht, wenn sie von einer Tatsachenbehauptung in einem periodischen Druckwerk (wie Zeitungen oder Zeitschriften) betroffen ist. Sie dient dazu, die eigene Sichtweise oder eine Richtigstellung zu veröffentlichen, ohne dass die betroffene Person erst aufwendig vor Gericht gehen muss. Es ist ein Instrument des Gegendarstellungsrechts, das hauptsächlich in den Landespressegesetzen geregelt ist. 📰
Die Gegendarstellung ist das Recht einer persönlich betroffenen Person, auf eine in einem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung mit einer eigenen, abweichenden Darstellung zu antworten.
Der Hauptzweck ist die schnelle und effektive Herstellung von Waffengleichheit zwischen dem mächtigen Medium Presse und der betroffenen Einzelperson. Das Medium hat eine große Reichweite und kann Behauptungen schnell verbreiten. Die Gegendarstellung soll der betroffenen Person ermöglichen, ebenso schnell und im gleichen Medium ihre Sicht der Dinge darzustellen, um die durch die ursprüngliche Berichterstattung entstandene, möglicherweise falsche oder unvollständige, öffentliche Meinung zu korrigieren oder zumindest zu relativieren.
Sie ist kein Instrument zur Richtigstellung von Meinungen oder Werturteilen, sondern bezieht sich nur auf Tatsachen.
Jede natürliche oder juristische Person (z.B. eine Firma, ein Verein) die von der Tatsachenbehauptung in ihrer Ehre, ihrem Ruf oder sonstigen Belangen persönlich betroffen ist, kann die Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangen.
Damit eine Gegendarstellung erfolgreich eingefordert werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss sich um eine Behauptung handeln, die dem Beweis zugänglich ist (z.B. „Herr Schmidt war gestern im Rathaus“, nicht „Herr Schmidt ist unzuverlässig“). Bei reinen Meinungsäußerungen greift die Gegendarstellung nicht.
Die Behauptung muss in einem klassischen, regelmäßig erscheinenden Druckwerk (Zeitung, Zeitschrift) erfolgt sein. Obwohl die Regeln teilweise auf den Online-Bereich übertragen werden, gelten hier oft abweichende Bestimmungen der Länder.
Die betroffene Person muss nennenswert durch die Behauptung in ihren Interessen beeinträchtigt sein.
Die Gegendarstellung muss sich auf den Gegenstand der ursprünglichen Behauptung beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie muss kurz und sachlich formuliert sein.
Der Anspruch auf Gegendarstellung muss unverzüglich geltend gemacht werden, nachdem die betroffene Person von der Veröffentlichung Kenntnis erhalten hat. Die genauen Fristen variieren je nach Landespressegesetz, liegen aber oft bei zwei Wochen (14 Tagen). Ist die Frist verstricchen, ist der Anspruch in der Regel verloren.
Die Gegendarstellung muss dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger schriftlich zugestellt werden. Sie muss die Unterschrift der betroffenen Person oder deren Bevollmächtigter tragen.
Die Gegendarstellung muss die ursprüngliche Veröffentlichung genau bezeichnen und die abweichende Darstellung enthalten. Wichtig: Es ist keine Begründung notwendig, warum die ursprüngliche Behauptung falsch ist, es reicht die schlichte Darstellung der eigenen „wahren“ Tatsachen.
Ist die Gegendarstellung zulässig, muss der verantwortliche Redakteur oder Verleger sie kostenlos veröffentlichen.
Sie muss in der nächsten Ausgabe des Druckwerks, das die ursprüngliche Behauptung enthielt, veröffentlicht werden.
Die Veröffentlichung muss an einer Stelle erfolgen, die der ursprünglichen Veröffentlichung gleichwertig ist. Das bedeutet, sie muss dieselbe Beachtung finden können (z.B. nicht auf einer unwichtigeren Seite).
Die Presse darf die Gegendarstellung nicht kommentieren oder ihr eine eigene Stellungnahme beifügen. Sie muss als „Gegendarstellung“ gekennzeichnet werden.
Weigert sich das Medium, die Gegendarstellung zu veröffentlichen, kann die betroffene Person innerhalb kurzer Frist (oft einer Woche) ein gerichtliches Eilverfahren (einstweilige Verfügung) beantragen, um die Veröffentlichung zu erzwingen. Dies ist ein sehr schnelles Verfahren.
Die Gegendarstellung ist ein unverzichtbares Grundrecht und ein schneller Korrekturmechanismus im deutschen Presserecht. Sie ermöglicht es Laien und Betroffenen, gegen falsche oder irreführende Tatsachenbehauptungen der Presse auf Augenhöhe vorzugehen, ohne dass langwierige und kostspielige Klagen notwendig sind. Es ist eine der wichtigsten Säulen zur Gewährleistung einer fairen und ausgewogenen Berichterstattung.