
Die rechtliche Besonderheit der Autokran-Entscheidung des BGH im gesellschaftsrechtlichen Haftungsrecht
der sogenannten Autokran-Entscheidung des BGH (BGHZ 22, 226) liegt darin, dass der Bundesgerichtshof erstmals Grundsätze für den gesellschaftsrechtlichen Haftungsdurchgriff bei Kapitalgesellschaften, insbesondere der GmbH, aufgestellt und dabei den Ausnahmecharakter eines solchen Durchgriffs betont hat 1.
ist die Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter grundsätzlich strikt zu beachten; ein Durchgriff auf die Gesellschafterhaftung kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn durch das Verhalten der Gesellschafter ein besonderer Rechtsschein für eine persönliche Haftung gesetzt wurde oder wenn die Gesellschaft in einer Weise missbraucht wird, die bereits den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) erfüllt.
Die bloße wirtschaftliche Beherrschung oder die bewusste Nutzung der Haftungsbeschränkung genügt nicht, um einen Haftungsdurchgriff zu rechtfertigen.
ist damit die Leitentscheidung für die restriktive Handhabung der Durchgriffshaftung im deutschen Gesellschaftsrecht und wird in Literatur und Rechtsprechung als Grundpfeiler für die Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen angesehen.
Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung betonen seither, dass die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung legitimes Ziel ist und nur bei evidenter Rechtsformverfehlung oder Missbrauch durchbrochen werden darf.
Abweichende Stimmen in der Literatur fordern teilweise eine großzügigere Handhabung, konnten sich aber nicht durchsetzen; die Rechtsprechung bleibt beim Ausnahmecharakter des Haftungsdurchgriffs
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