
Die rechtliche Besonderheit der Gelatine Entscheidung des BGH im Aktienrecht
liegt darin, dass der Bundesgerichtshof die ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung für außergewöhnliche Strukturmaßnahmen im Aktienrecht weiter präzisiert und restriktiv begrenzt hat.
Nach der Gelatine-Entscheidung sind ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung bei Maßnahmen, die das Gesetz eigentlich dem Vorstand als Leitungsaufgabe zuweist, nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen.
Sie kommen nur dann in Betracht, wenn eine vom Vorstand geplante Umstrukturierung so gravierend ist, dass sie die Kernkompetenz der Hauptversammlung berührt, weil sie Veränderungen nach sich zieht, die einer Satzungsänderung nahekommen.
Die rechtliche Besonderheit der Gelatine Entscheidung des BGH im Aktienrecht
Dies ist insbesondere bei Maßnahmen der Fall, die wirtschaftlich etwa 70–80 % des Gesellschaftsvermögens betreffen und damit die Schwelle der Holzmüller-Entscheidung (BGHZ 83, 122) erreichen.
Der BGH hat in der Gelatine-Entscheidung klargestellt, dass die Hauptversammlung in diesen Ausnahmefällen mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln zustimmen muss, obwohl das Gesetz für vergleichbare Maßnahmen (z. B. Satzungsänderungen) eine solche qualifizierte Mehrheit vorsieht, für sonstige Geschäftsführungsmaßnahmen aber nicht.
Die Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis bleibt hiervon unberührt, sodass die Maßnahme trotz fehlender Hauptversammlungszustimmung nach außen wirksam bleibt.
ist die Besonderheit der Gelatine-Entscheidung, dass sie den Ausnahmecharakter ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten betont, die Schwelle für deren Eingreifen hoch ansetzt und für den Ausnahmefall eine qualifizierte Mehrheit verlangt
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