
Die rechtliche Besonderheit der Video-Entscheidung des BGH im gesellschaftsrechtlichen Haftungsrecht
Die rechtliche Besonderheit der sogenannten Video-Entscheidung des BGH im gesellschaftsrechtlichen Haftungsrecht liegt in der Präzisierung der Voraussetzungen für die persönliche Haftung von Organmitgliedern, insbesondere von Geschäftsführern und Vorständen, bei Pflichtverletzungen.
Der BGH hat mit dieser Grundsatzentscheidung klargestellt, dass eine persönliche Haftung des Organwalters für unternehmerische Fehlentscheidungen nur dann eintritt, wenn das Verhalten als schlechthin unvertretbar anzusehen ist, also die Grenzen des unternehmerischen Ermessens (Business Judgement Rule) deutlich überschritten werden.
Diese Linie wurde später in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifiziert, wonach keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
hat die Video-Entscheidung des BGH die Haftung von Organmitgliedern für unternehmerische Entscheidungen auf Fälle beschränkt, in denen das Verhalten außerhalb eines vertretbaren Ermessensspielraums liegt, und damit die Business Judgement Rule als haftungsrechtlichen Maßstab etabliert, was später gesetzlich in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG verankert wurde
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