Die rechtliche Besonderheit der Video-Entscheidung des BGH im gesellschaftsrechtlichen Haftungsrecht

März 8, 2026

Die rechtliche Besonderheit der Video-Entscheidung des BGH im gesellschaftsrechtlichen Haftungsrecht

Die rechtliche Besonderheit der sogenannten Video-Entscheidung des BGH im gesellschaftsrechtlichen Haftungsrecht liegt in der Präzisierung der Voraussetzungen für die persönliche Haftung von Organmitgliedern, insbesondere von Geschäftsführern und Vorständen, bei Pflichtverletzungen.

Der BGH hat mit dieser Grundsatzentscheidung klargestellt, dass eine persönliche Haftung des Organwalters für unternehmerische Fehlentscheidungen nur dann eintritt, wenn das Verhalten als schlechthin unvertretbar anzusehen ist, also die Grenzen des unternehmerischen Ermessens (Business Judgement Rule) deutlich überschritten werden.

Diese Linie wurde später in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifiziert, wonach keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Die rechtliche Besonderheit der Video-Entscheidung des BGH im gesellschaftsrechtlichen Haftungsrecht

Prüfungsschema und Meinungsstand:

  • Die Haftung setzt voraus, dass das Organmitglied die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verletzt hat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG).
  • Nach der Video-Entscheidung und der Kodifikation in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ist eine Pflichtverletzung ausgeschlossen, wenn das Organmitglied auf Basis angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft gehandelt hat und dies vernünftigerweise annehmen durfte (Business Judgement Rule).
  • Die Literatur und Rechtsprechung sehen darin eine Haftungsprivilegierung für unternehmerische Entscheidungen, um die Risikobereitschaft und Handlungsfreiheit von Organen zu stärken und Rückschaufehler („hindsight bias“) zu vermeiden.
  • Die Grenze der Haftungsprivilegierung ist erreicht, wenn das Verhalten des Organs als objektiv unvertretbar erscheint; bloße Fehleinschätzungen oder Misserfolge führen nicht zur Haftung.
  • Im Außenverhältnis gegenüber Dritten ist die Haftung des Organwalters nach wie vor restriktiv und kommt grundsätzlich nur bei vorsätzlichem sittenwidrigem Verhalten oder ausdrücklicher Haftungsübernahme in Betracht.

Zusammenfassend

hat die Video-Entscheidung des BGH die Haftung von Organmitgliedern für unternehmerische Entscheidungen auf Fälle beschränkt, in denen das Verhalten außerhalb eines vertretbaren Ermessensspielraums liegt, und damit die Business Judgement Rule als haftungsrechtlichen Maßstab etabliert, was später gesetzlich in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG verankert wurde 

RA und Notar Krau

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