Die rechtliche Besonderheit des Blasbachtalbrückenfalles

März 8, 2026

Die rechtliche Besonderheit des Blasbachtalbrückenfalles

Die rechtliche Besonderheit des sogenannten Blasbachtalbrückenfalles liegt in der Abgrenzung zwischen berechtigter und unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677 ff. BGB, insbesondere bei der Frage, ob der Handelnde mit Fremdgeschäftsführungswillen und im Interesse sowie mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn tätig wurde.

Im Blasbachtalbrückenfall ließ ein Bauunternehmer eine Brücke auf eigene Kosten abreißen, weil akute Einsturzgefahr bestand, ohne hierzu von der öffentlichen Hand beauftragt worden zu sein. Die Besonderheit bestand darin, dass der Unternehmer zwar objektiv im Interesse des Eigentümers handelte, aber ohne dessen Auftrag und ohne eindeutigen Anhaltspunkt für dessen mutmaßlichen Willen.

Nach § 677 BGB muss der Geschäftsführer das Geschäft so führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Eine berechtigte GoA liegt nach § 683 BGB nur dann vor, wenn die Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

Die rechtliche Besonderheit des Blasbachtalbrückenfalles

Fehlt es daran, ist die Geschäftsführung unberechtigt, was insbesondere Auswirkungen auf den Anspruch auf Aufwendungsersatz hat: Bei unberechtigter GoA ist nur ein Bereicherungsanspruch nach § 684 S. 1 BGB möglich.

Der Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

betont, dass nicht jede objektiv nützliche Maßnahme im fremden Interesse automatisch eine berechtigte GoA begründet; vielmehr muss auch der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn positiv festgestellt werden. Im Blasbachtalbrückenfall wurde diskutiert, ob die akute Gefahrenlage und das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr ausreichen, um den mutmaßlichen Willen des Eigentümers zu bejahen. Die überwiegende Auffassung verneint dies, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen vorliegen.

Zusammenfassend

besteht die rechtliche Besonderheit des Falles darin, dass trotz objektiver Nützlichkeit und öffentlichem Interesse eine berechtigte GoA regelmäßig ausscheidet, wenn der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn nicht festgestellt werden kann. Dies führt dazu, dass der Handelnde keinen vollen Aufwendungsersatz, sondern nur Bereicherungsausgleich verlangen kann

RA und Notar Krau

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