
Die rechtliche Besonderheit des Bonitatiusfalles – Schenkung auf den Todesfall – Reichsgericht
Die rechtliche Besonderheit des sogenannten Bonifatiusfalles liegt in der Abgrenzung zwischen einer Schenkung auf den Todesfall und einer Verfügung von Todes wegen. Nach § 2301 Abs. 1 BGB gilt: Ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, unterliegt den Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen und muss daher die strengen Formvorschriften (insbesondere notarielle Beurkundung oder eigenhändiges Testament) erfüllen 1.
hatte das Reichsgericht erstmals klargestellt, dass eine Schenkung auf den Todesfall – also ein zu Lebzeiten abgegebenes, aber erst mit dem Tod des Schenkers wirksam werdendes Schenkungsversprechen – grundsätzlich als Verfügung von Todes wegen zu behandeln ist, sofern nicht bereits zu Lebzeiten des Schenkers ein Vollzug erfolgt ist.
Die Besonderheit besteht darin, dass wirtschaftlich zwar eine lebzeitige Verfügung vorliegt, rechtlich aber die Formvorschriften des Erbrechts gelten, um eine Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern.
betonen, dass eine Schenkung auf den Todesfall nur dann als solche gilt, wenn sie unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten steht und nicht bereits zu Lebzeiten vollzogen wird. Wird die Schenkung hingegen bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, gelten die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden, nicht die des Erbrechts.
stimmen darin überein, dass § 2301 BGB eine Umgehung der erbrechtlichen Formvorschriften verhindern soll, aber zugleich ein legitimes Bedürfnis für Schenkungen auf den Todesfall anerkennt. Der BGH hat diese Linie bestätigt und die Reichsgerichtsrechtsprechung fortgeführt.
ist die Besonderheit des Bonifatiusfalles, dass Schenkungen auf den Todesfall – sofern sie nicht zu Lebzeiten vollzogen werden – als Verfügungen von Todes wegen behandelt werden und damit den strengen Formvorschriften des Erbrechts unterliegen, um eine Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern
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