
Die rechtliche Besonderheit des Jungbullenfalles
Die rechtliche Besonderheit des sogenannten Jungbullenfalles liegt darin, dass die Aufzucht eines Jungtieres (z. B. eines Jungbullen zum Mastbullen) keine „Verarbeitung“ im Sinne des § 950 BGB darstellt und somit nicht zu einem originären Eigentumserwerb an dem Tier durch den Aufzüchter führt 1 2. Nach § 950 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an dieser neuen Sache, sofern der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes 1.
Im Jungbullenfall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Haustier nicht dadurch zu einer neuen Sache im Sinne des § 950 BGB wird, dass sich im Laufe seiner physischen Entwicklung neue wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten ergeben.
Auch wenn die Entwicklung des Tieres durch besondere Ernährung und Aufzucht auf einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet ist, liegt keine Verarbeitung vor, weil das Tier als Individuum fortbesteht und keine neue Sache geschaffen wird.
Die bloße körperliche Entwicklung eines Lebewesens unterscheidet sich grundlegend von einer Verarbeitung, wie sie etwa bei der Herstellung eines Produkts aus Rohstoffen vorliegt.
besteht Einigkeit, dass § 950 BGB auf die Aufzucht von Tieren nicht anwendbar ist. Der Eigentumserwerb durch Verarbeitung setzt eine qualitative Umgestaltung voraus, die bei der natürlichen Entwicklung eines Tieres nicht gegeben ist. Eine abweichende Auffassung ist in der aktuellen Literatur und Rechtsprechung nicht vertreten.
Die Besonderheit des Jungbullenfalles besteht darin, dass die natürliche Entwicklung eines Tieres keine Verarbeitung i. S. d. § 950 BGB darstellt und daher kein originärer Eigentumserwerb durch den Aufzüchter erfolgt
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