Die Rechtsfähigkeit von Vereinen – § 23 BGB

Januar 29, 2026

Die Rechtsfähigkeit von Vereinen – § 23 BGB

Einleitung in die Problematik der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit stellt im deutschen Zivilrecht eine der fundamentalen Säulen für die Teilnahme am Rechtsverkehr dar. Sie beschreibt die Fähigkeit, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein, was bedeutet, dass eine Einheit – sei es ein Mensch oder eine Organisation – Verträge abschließen, Eigentum erwerben oder vor Gericht als Kläger oder Beklagter auftreten kann.

Während natürliche Personen diese Fähigkeit automatisch mit der Vollendung der Geburt erlangen, ist die Rechtsfähigkeit von Personenvereinigungen wie Vereinen an spezifische gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die Paragraphen 21 bis 79 das Vereinsrecht, wobei der Paragraph 23 BGB eine besondere historische und systematische Rolle einnimmt, die heute oft Gegenstand von Missverständnissen und Verwechslungen mit anderen Normen ist.

Der Paragraph 23 BGB in seiner ursprünglichen Fassung befasste sich mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die ihren Sitz nicht in einem Bundesstaat des Deutschen Reiches hatten. Diese Vorschrift ist heute vor allem deshalb relevant, weil sie im Jahr 2009 im Zuge einer Modernisierung des Vereinsrechts aufgehoben wurde, ihre Wirkungen aber in Altfällen und im Verständnis der Rechtsformfortführung weiterhin nachhallen. In der modernen Rechtspraxis wird der Begriff der „Entziehung der Rechtsfähigkeit“, der oft fälschlicherweise mit Paragraph 23 assoziiert wird, tatsächlich primär durch Paragraph 43 BGB geregelt. Um die Voraussetzungen und Wirkungen des § 23 BGB für Laien verständlich zu machen, muss man daher sowohl die historische Norm als auch die heutige Rechtslage und die damit verbundene Verwechslungsgefahr betrachten.

Die historische Fassung des § 23 BGB und ihre Voraussetzungen

Der ursprüngliche Gesetzestext des § 23 BGB sah vor, dass einem Verein, der seinen Sitz nicht im Inland hatte – also einem ausländischen Verein –, die Rechtsfähigkeit durch einen Beschluss des Bundesrates verliehen werden konnte. Dies war ein Akt der staatlichen Souveränität, der es ausländischen Organisationen ermöglichen sollte, in Deutschland als juristische Person anerkannt zu werden, sofern keine speziellen reichsgesetzlichen Vorschriften entgegenstanden. Die Voraussetzungen für diese Verleihung waren streng formaler Natur und hingen von der politischen Entscheidung des Bundesrates ab, was diese Form der Rechtsfähigkeitserlangung deutlich von der heute üblichen Registereintragung unterschied.

Ein wesentliches Merkmal dieser Norm war, dass sie auf dem sogenannten Konzessionssystem basierte. Im Gegensatz zum Normativsystem bei Idealvereinen, bei denen ein Rechtsanspruch auf Eintragung besteht, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, war die Verleihung nach § 23 BGB ein Ermessensakt. Der ausländische Verein musste nachweisen, dass er nach seinem Heimatrecht wirksam gegründet worden war und dass ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung seiner Rechtsfähigkeit im Inland bestand. Diese Regelung war besonders für internationale Verbände und Vereine in den ehemaligen deutschen Kolonien von Bedeutung, verlor jedoch mit der Weiterentwicklung des internationalen Privatrechts zunehmend an praktischer Relevanz.

Die rechtlichen Wirkungen der Rechtsfähigkeit nach § 23 BGB

Die wichtigste rechtliche Wirkung der Verleihung nach § 23 BGB war die Erlangung der vollen Rechtspersönlichkeit. Sobald der Beschluss des Bundesrates wirksam wurde, existierte der Verein im deutschen Rechtsraum als juristische Person des Privatrechts. Dies bedeutete eine fundamentale Trennung zwischen dem Vermögen des Vereins und dem Privatvermögen seiner Mitglieder. In der Folge konnte der Verein unter seinem Namen im Grundbuch als Eigentümer von Grundstücken eingetragen werden, was für ausländische Organisationen, die in Deutschland Immobilien erwerben wollten, ein entscheidender Vorteil war.

Die Rechtsfähigkeit von Vereinen – § 23 BGB

Darüber hinaus bewirkte die Rechtsfähigkeit nach § 23 BGB die sogenannte Parteifähigkeit. Der Verein konnte eigenständig vor deutschen Gerichten klagen und verklagt werden. Dies schützte die Mitglieder vor einer unmittelbaren Inanspruchnahme durch Gläubiger des Vereins, da für Verbindlichkeiten der juristischen Person grundsätzlich nur das Vereinsvermögen haftete. Diese Haftungsbeschränkung ist eine der attraktivsten Wirkungen der Rechtsfähigkeit, da sie das finanzielle Risiko der beteiligten Personen auf die Einlagen oder das Vereinsvermögen begrenzt. Ohne diese Rechtsfähigkeit würden die Handelnden nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder gemäß § 54 Satz 2 BGB persönlich und unbeschränkt haften.

Die Aufhebung von § 23 BGB und der Übergang zur modernen Rechtslage

Am 30. September 2009 wurde der Paragraph 23 BGB im Rahmen des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister aufgehoben. Der Gesetzgeber sah die Vorschrift als „praktisch obsolet“ an, da die Rechtsfähigkeit ausländischer Vereine heute durch die Grundsätze des Internationalen Privatrechts (IPR) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit hinreichend geschützt ist. Ausländische Vereine, die in ihrem Herkunftsstaat rechtsfähig sind, werden in Deutschland in der Regel als solche anerkannt, ohne dass es einer staatlichen Verleihung durch ein deutsches Organ bedarf.

Für Vereine, denen vor diesem Datum die Rechtsfähigkeit nach § 23 BGB verliehen worden war, gilt jedoch ein Bestandsschutz. Gemäß den Übergangsvorschriften (Art. 229 § 24 EGBGB) bleiben diese Konzessionen wirksam. Dies führt dazu, dass in der juristischen Literatur und in älteren Kommentaren weiterhin auf die Wirkungen dieser Norm Bezug genommen wird, was bei Laien oft zu Verwirrung führt. Es ist daher wichtig zu verstehen, dass die Voraussetzungen für eine „neue“ Verleihung nach § 23 BGB heute nicht mehr existieren, da die Norm aus dem Gesetz gestrichen wurde.

Die Verwechslungsgefahr: § 23 BGB versus § 43 BGB

Ein häufiges Missverständnis in der Beratungspraxis resultiert aus der Verwechslung der Paragraphen 23 und 43 BGB. Während der alte § 23 die Verleihung der Rechtsfähigkeit regelte, befasst sich § 43 BGB mit der Entziehung der Rechtsfähigkeit. Wenn heute von einem „Verfahren nach § 23“ im Sinne eines Entzugs der Rechte gesprochen wird, ist fast immer die Norm des § 43 gemeint. Diese Verwechslung ist so verbreitet, dass selbst Fachfremde oft nach den Voraussetzungen für den Entzug suchen und dabei auf die gelöschte Nummer 23 stoßen.

Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Rechtsfähigkeit nach dem heute gültigen § 43 BGB sind eng gefasst. Einem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt, insbesondere wenn ein Idealverein (e. V.) tatsächlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck unterhält. Auch die Gefährdung des Gemeinwohls durch gesetzeswidrige Beschlüsse oder ein Verhalten des Vorstands kann zu diesem drastischen Schritt führen. In einem solchen Fall verliert der Verein seine Rechtsstellung als juristische Person, was ähnliche Wirkungen wie die ursprüngliche Verleihung hat – nur in umgekehrter Richtung.

Aspekt§ 23 BGB (alt / aufgehoben)§ 43 BGB (aktuell)
KerninhaltVerleihung der Rechtsfähigkeit an ausländische Vereine Entziehung der Rechtsfähigkeit bei Pflichtverstößen
ZuständigkeitFrüher Bundesrat Landesbehörde des Sitzlandes
WirkungBegründung der juristischen Person Verlust der juristischen Person / Umwandlung in n.e.V.
StatusSeit 30.09.2009 nicht mehr anwendbar Aktives Instrument der staatlichen Aufsicht

Voraussetzungen für den Erhalt der Rechtsfähigkeit im modernen Vereinsrecht

Obwohl § 23 BGB weggefallen ist, bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Rechtsfähigkeit von Vereinen im BGB zentral. Ein Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit heute entweder durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB für Idealvereine) oder durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB für wirtschaftliche Vereine). Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Idealvereins sind eine Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet wurde, und ein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Für wirtschaftliche Vereine, die nach § 22 BGB rechtsfähig werden wollen – was der alten Verleihungsform des § 23 noch am nächsten kommt –, ist eine staatliche Konzession erforderlich. Diese wird nur dann gewährt, wenn dem Verein nicht zugemutet werden kann, eine andere Rechtsform wie die GmbH oder die Genossenschaft zu wählen. Hier zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsform des Vereins primär für ideelle Zwecke reservieren möchte und die Rechtsfähigkeit für wirtschaftliche Aktivitäten an deutlich höhere Hürden knüpft. Das Verständnis dieser Systematik ist entscheidend, um die Konsequenzen eines drohenden Rechtsverlusts nach § 43 BGB (oft mit § 23 verwechselt) richtig einschätzen zu können.

Die rechtlichen Folgen eines Statuswechsels

Wenn ein Verein durch Entziehung nach § 43 BGB seine Rechtsfähigkeit verliert, tritt eine sogenannte Teilrechtsfähigkeit ein. Der Verein existiert als „nicht eingetragener Verein“ (n.e.V.) weiter, sofern die Mitglieder nicht die vollständige Auflösung beschließen. Eine wesentliche rechtliche Wirkung ist hierbei der Wegfall des Namensschutzes durch den Zusatz „e. V.“ und die Änderung der Haftungsstruktur. Der nicht rechtsfähige Verein wird im Rechtsverkehr wie eine Personengesellschaft behandelt, was bedeutet, dass für Rechtsgeschäfte, die im Namen des Vereins getätigt werden, die Handelnden persönlich haften.

Diese Haftungswirkung ist für Vorstände oft das größte Risiko. Während sie als Organ eines rechtsfähigen Vereins nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegenüber dem Verein haften, können sie als Handelnde eines nicht rechtsfähigen Vereins von Dritten direkt in Anspruch genommen werden. Zudem verliert der Verein seine Grundbuchfähigkeit in der bisherigen Form; Grundstücke können dann oft nur noch durch die Eintragung aller Mitglieder oder eines Treuhänders gehalten werden, was die Verwaltung erheblich verkompliziert. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist somit kein rein formaler Akt, sondern hat tiefgreifende wirtschaftliche Konsequenzen für die Organisation und ihre Führungskräfte.

Verfahrensaspekte und behördliche Zuständigkeiten

Da die Voraussetzungen für die Rechtsfähigkeit (§ 21, 22 BGB) und deren Entziehung (§ 43 BGB) gesetzlich fixiert sind, unterliegt das gesamte Verfahren strengen rechtsstaatlichen Regeln. Zuständig für die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist gemäß § 44 BGB die Behörde des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat. In Hessen beispielsweise sind dies die Magistrate der kreisfreien Städte oder die Landräte der Landkreise. Diese Behörden müssen vor einer Entscheidung den Vorstand des Vereins anhören und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen.

Die Rechtsfähigkeit von Vereinen – § 23 BGB

Gegen die Entscheidung einer Behörde über den Entzug der Rechtsfähigkeit steht dem Verein der Verwaltungsrechtsweg offen. Dies bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch unabhängige Verwaltungsgerichte überprüft werden kann. Da der Entzug der Rechtsfähigkeit einen massiven Eingriff in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Grundgesetz) darstellt, sind die Hürden für eine wirksame Entziehung in der Rechtspraxis sehr hoch. Oft werden Vereinen zunächst Fristen gesetzt, um satzungswidrige Zustände zu korrigieren oder eine Umstrukturierung vorzunehmen, wie es im prominenten Fall des ADAC geschehen ist.

Zusammenfassung und Empfehlungen für die Praxis

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Paragraph 23 BGB ein Relikt der deutschen Rechtsgeschichte ist, dessen Voraussetzungen und Wirkungen heute durch andere Normen und internationale Abkommen ersetzt wurden. Die Rechtsfähigkeit eines Vereins ist jedoch nach wie vor sein wertvollstes Gut, da sie die Haftung begrenzt und die Handlungsfähigkeit als juristische Person sichert. Vereine sollten peinlich genau darauf achten, dass ihr tatsächliches Handeln mit dem in der Satzung festgelegten Zweck übereinstimmt, um kein Verfahren nach § 43 BGB (das oft irrtümlich als § 23 bezeichnet wird) zu riskieren.

SchrittMaßnahmeZiel
PrüfungAbgleich von Satzungszweck und tatsächlicher Tätigkeit Vermeidung der Rechtsformverfehlung
MonitoringÜberwachung der Mitgliederzahl (mind. 3) Erhalt des Status als rechtsfähiger Verein
TransparenzAnzeige von Satzungsänderungen beim Registergericht Rechtssicherheit im Außenverhältnis
ReaktionRechtzeitige Ausgliederung wirtschaftlicher Betriebe Schutz des Nebenzweckprivilegs

Für Vorstände und Mitglieder ist es ratsam, bei Unklarheiten über den Status der Rechtsfähigkeit oder bei Schreiben der Aufsichtsbehörden frühzeitig juristischen Rat einzuholen. Ein Verlust der Rechtsfähigkeit führt nicht nur zu organisatorischen Problemen, sondern kann im schlimmsten Fall zur persönlichen Haftung führen, die das Privatvermögen der Verantwortlichen gefährdet. Da das Vereinsrecht in den letzten Jahren durch Reformen und neue Gerichtsurteile (insbesondere zur wirtschaftlichen Tätigkeit von Kitas oder Großvereinen) komplexer geworden ist, ist eine professionelle Begleitung der Vereinsführung unerlässlich.

Wegen weiterer Fragen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen

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