
Die Regeln der Schenkung im BGB
Das Schenkungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist ein spannendes, aber auch komplexes Feld. Viele Menschen denken, eine Schenkung sei eine rein private Angelegenheit, bei der man einfach etwas hergibt. Doch das Gesetz hat hierfür klare Regeln aufgestellt, um sowohl den Schenker als auch den Beschenkten zu schützen. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie alles Wichtige über die verschiedenen Arten der Schenkung, die Haftung und die Möglichkeiten, ein Geschenk zurückzufordern.
Im rechtlichen Sinne ist eine Schenkung ein Vertrag. Das bedeutet, dass sich zwei Seiten einig sein müssen: Einer möchte etwas unentgeltlich geben, und der andere möchte es annehmen. Das Gesetz unterscheidet dabei vor allem zwei Wege, wie eine Schenkung zustande kommt.
Die sogenannte Handschenkung ist der Klassiker im Alltag. Hier werden das Versprechen und die Übergabe des Geschenks gleichzeitig erledigt. Wenn Sie jemandem zum Geburtstag ein Buch überreichen und die Person sich bedankt, ist das eine Handschenkung. In diesem Moment ist der Vertrag erfüllt, und das Eigentum geht sofort über.
Anders sieht es aus, wenn Sie jemandem für die Zukunft etwas versprechen, zum Beispiel: „Nächstes Jahr schenke ich dir mein Auto.“ Da es hier oft um größere Werte geht, möchte das Gesetz den Schenker vor übereilten Entscheidungen schützen. Deshalb muss ein solches Versprechen normalerweise notariell beurkundet werden. Ohne den Gang zum Notar ist das Versprechen rechtlich erst einmal nicht bindend.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn Sie das versprochene Geschenk tatsächlich übergeben, wird der Formfehler „geheilt“. Das bedeutet, dass die Schenkung auch ohne Notar gültig wird, sobald der Beschenkte die Sache in den Händen hält oder das Geld auf seinem Konto ist.
Da der Schenker etwas gibt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, ist er gesetzlich besonders geschützt. Das BGB sieht hier einige „Privilegien“ vor, die in normalen Kaufverträgen so nicht existieren.
Wenn ein Schenker ein Versprechen abgegeben hat, aber noch vor der Übergabe selbst in finanzielle Not gerät, darf er die Erfüllung verweigern. Er muss sich also nicht selbst ruinieren, um ein Geschenk zu machen. Dies nennt man die Einrede des Notbedarfs.
Wenn Sie etwas verkaufen und die Sache ist kaputt, müssen Sie oft dafür geradestehen. Bei einer Schenkung ist das anders. Ein Schenker haftet nur dann für Schäden oder Mängel an der Sache, wenn er den Fehler absichtlich (arglistig) verschwiegen hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit, also wenn man einen Fehler einfach übersieht, muss der Schenker keinen Schadensersatz leisten.
Oft ist eine Schenkung an eine bestimmte Bedingung geknüpft. Man nennt dies eine „Schenkung unter Auflage“. Der Beschenkte bekommt zwar etwas, muss dafür aber eine bestimmte Aufgabe erfüllen oder ein bestimmtes Verhalten zeigen.
Ein typisches Beispiel ist die Übertragung eines Hauses, bei der sich der Schenker ein lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauch) vorbehält. Eine andere Auflage könnte sein, dass ein Geldbetrag für einen ganz bestimmten Zweck verwendet werden muss, etwa für die Ausbildung eines Enkelkindes.
Der Schenker hat das Recht, die Erfüllung der Auflage zu verlangen, sobald er seinen Teil der Schenkung erledigt hat. Wenn der Beschenkte die Auflage einfach ignoriert, kann der Schenker das Geschenk unter Umständen sogar zurückfordern oder Schadensersatz verlangen.
Es gibt Situationen, in denen eine bereits vollzogene Schenkung rückgängig gemacht werden kann. Das Gesetz sieht hier zwei Hauptgründe vor: den finanziellen Notbedarf und den groben Undank.
Wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung so arm wird, dass er seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, darf er das Geschenk zurückfordern. Dies ist besonders wichtig, wenn der Schenker zum Beispiel in ein Pflegeheim muss und die Kosten nicht selbst tragen kann.
In solchen Fällen kann sogar das Sozialamt an den Beschenkten herantreten. Das Amt kann den Rückforderungsanspruch des Schenkers auf sich überleiten und das Geschenk (oder dessen Wert in Geld) zurückverlangen, um die Pflegekosten zu decken.
Der Beschenkte muss jedoch nicht immer alles sofort zurückgeben. Wenn das Geschenk zum Beispiel ein Haus ist, das man nicht einfach teilen kann, muss der Beschenkte oft nur einen monatlichen Geldbetrag zahlen, um die Versorgungslücke des Schenkers zu schließen. Zudem kann er die Rückgabe abwenden, indem er dem Schenker den nötigen Unterhalt direkt zahlt.
Ein Geschenk kann auch dann zurückgefordert werden, wenn sich der Beschenkte als extrem undankbar erweist. Hierbei muss es sich jedoch um eine schwere Verfehlung handeln.
Einfache Streitereien oder Unhöflichkeiten reichen nicht aus. Grober Undank liegt beispielsweise vor bei:
Der Schenker hat ein Jahr Zeit, den Widerruf zu erklären, nachdem er von dem Fehlverhalten erfahren hat. Wenn der Schenker dem Beschenkten jedoch verziehen hat, ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Auch nach dem Tod des Beschenkten kann die Schenkung wegen Undanks nicht mehr widerrufen werden.
Nicht alles, was man unentgeltlich hergibt, unterliegt diesen strengen Rückforderungsregeln. Es gibt sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen.
Das sind kleinere Geschenke, die zu bestimmten Anlässen üblich sind, wie etwa Hochzeitsgeschenke oder Weihnachtsgeschenke in einem angemessenen Rahmen. Auch Zuwendungen an bedürftige Verwandte oder Lebensgefährten können darunter fallen, wenn sie einer sittlichen Pflicht entsprechen.
Solche Schenkungen können in der Regel nicht wegen Verarmung zurückgefordert oder wegen groben Undanks widerrufen werden. Sie gelten rechtlich als „sicherer“ für den Beschenkten, da sie den sozialen Frieden und familiäre Verpflichtungen schützen sollen.
Die rechtlichen Regelungen rund um Schenkungen und Übertragungen sind vielfältig und halten viele Fallstricke bereit. Besonders wenn es um Immobilien oder größere Vermögenswerte geht, ist eine frühzeitige Absicherung entscheidend. Um rechtliche Klarheit zu schaffen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
Bitte nehmen Sie für eine individuelle Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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