Die Registrierung einer GbR als eGbR im Gesellschaftsregister
Die Registrierung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) im Gesellschaftsregister erfolgt in mehreren Schritten und erfordert zwingend die notarielle Mitwirkung.
Hier ist der Ablauf der Registrierung:
Grundsätzlich besteht keine allgemeine Eintragungspflicht für jede GbR. Die Registrierung als eGbR ist jedoch zwingend erforderlich und somit die GbR faktisch zur Eintragung verpflichtet, wenn:
die GbR Grundstückseigentum erwerben, besitzen oder veräußern will (Eintragung im Grundbuch notwendig ist).
die GbR Gesellschafterin in einer anderen rechtsfähigen Personengesellschaft (wie OHG, KG) oder an einer GmbH ist und eine Änderung in deren Register (Handelsregister/Gesellschafterliste) ansteht.
die GbR freiwillig die Vorteile der eGbR nutzen möchte (z.B. verbesserte Rechtsfähigkeit und öffentliche Publizität).
Die Registrierung beginnt mit der Vorbereitung der notwendigen Informationen und einem Termin bei einem Notar Ihrer Wahl.
Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Dies kann nur ein Notar vornehmen.
Grundsätzlich müssen sämtliche Gesellschafter die Anmeldung beim Notar in öffentlich beglaubigter Form unterschreiben. Eine Vertretung ist unter Umständen mit einer ebenfalls notariell beglaubigten Vollmacht möglich.
Die Anmeldung beim Notar muss eine Reihe von Pflichtangaben enthalten, die später im Gesellschaftsregister veröffentlicht werden:
Name der Gesellschaft: Muss zwingend den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder die Abkürzung „eGbR“ führen.
Sitz und Anschrift: Sitz und Anschrift der Gesellschaft (innerhalb eines EU-Mitgliedstaates).
Gegenstand der Gesellschaft: Beschreibung des Unternehmenszwecks (soweit nicht bereits aus dem Namen ersichtlich).
Angaben zu den Gesellschaftern:
Natürliche Personen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort (Achtung: nicht die vollständige Wohnanschrift).
Juristische Personen/Personengesellschaften: Firma/Name, Rechtsform, Sitz, zuständiges Register und Registernummer.
Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nach außen (z.B. Einzelvertretung oder Gesamtvertretung).
Die Gesellschafter versichern, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar empfehlenswert, aber für die Eintragung ins Gesellschaftsregister nicht zwingend vorgeschrieben, es sei denn, der Gesellschaftszweck ist der Erwerb einer konkreten Immobilie.
Der Notar reicht die notariell beglaubigte Anmeldung elektronisch beim zuständigen Registergericht (Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft) ein.
Das Registergericht prüft die Anmeldung. Bei positivem Ergebnis wird die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen und erhält eine eigene GsR-Nummer. Mit der Eintragung wird aus der GbR die eGbR und erlangt ihre volle Rechtsfähigkeit.
Für die Eintragung entstehen in der Regel Notar- und Registergebühren in Höhe von ca. 300 Euro (Stand 2024).
Mit der Eintragung als eGbR entstehen zwei zusätzliche Pflichten:
Die eGbR ist verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich dem Transparenzregister mitzuteilen.
Jede spätere wichtige Änderung der Verhältnisse (z.B. Gesellschafterwechsel, Änderung der Vertretungsbefugnis oder des Sitzes) muss ebenfalls notariell beglaubigt beim Gesellschaftsregister angemeldet werden.