Die Rolle der Empfänger der Leistungen der Stiftung

Februar 14, 2026

Die Rolle der Empfänger der Leistungen der Stiftung

Dieser Text gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtliche Stellung der Personen, die Leistungen von einer Stiftung erhalten. In der Fachsprache nennt man diese Personen Destinatäre.

Obwohl eine Stiftung für diese Menschen da ist, haben sie rechtlich oft weniger Mitsprache, als man zunächst vermuten würde. Im Folgenden erfahren Sie, welche Rechte diese Empfänger haben und wie sie diese durchsetzen können.


Die Rolle der Empfänger in der Stiftung

Zunächst ist wichtig zu verstehen: Destinatäre gehören laut Gesetz nicht zu den Organen einer Stiftung. Ein Organ ist zum Beispiel der Vorstand. Das bedeutet, die Empfänger dürfen normalerweise nicht mitentscheiden, wie die Stiftung geführt wird.

Der Stifter kann aber in der Satzung (das ist das Regelwerk der Stiftung) festlegen, dass es ein spezielles Gremium aus Empfängern gibt. Dieses Gremium kann dann Kontrollrechte haben. Das ist sogar oft erwünscht, damit die Stiftung ihren Zweck auch wirklich erfüllt.

Empfänger ohne festen Anspruch auf Leistungen

Es gibt viele Stiftungen, bei denen man zwar zum geförderten Kreis gehört, aber keinen rechtlichen Anspruch auf eine Zahlung hat. Ein Beispiel ist eine Stiftung, die arme Menschen unterstützt: Man gehört zwar zur Zielgruppe, kann die Stiftung aber nicht verklagen, wenn man dieses Jahr kein Geld bekommt.

Fehlende Schutzrechte

Wer keinen festen Anspruch hat, hat es rechtlich schwer. Man kann meistens nicht vor Gericht feststellen lassen, dass man zum Kreis der möglichen Empfänger gehört. Auch ein Recht auf Gleichbehandlung lässt sich kaum durchsetzen. Eine Stiftung ist eine private Einrichtung. Sie darf (solange sie nicht diskriminiert, zum Beispiel aufgrund des Geschlechts) weitgehend frei entscheiden, wen sie fördert. Sie muss sich dabei nur an den Willen des Stifters halten.

Empfänger mit einem festen Anspruch

Anders sieht es aus, wenn die Satzung dem Empfänger ein festes Recht auf eine Leistung gibt. In diesem Fall kann der Empfänger seine Rechte vor einem Zivilgericht einklagen.

Das Recht auf Information

Damit ein Empfänger weiß, ob er die richtige Summe erhalten hat, braucht er Informationen.

  • Kein direkter Rechenschaftsbericht: Der Vorstand muss dem Empfänger gegenüber nicht wie einem Chef Rechenschaft ablegen. Die Rechenschaftspflicht besteht nur gegenüber der Stiftung selbst.
  • Auskunftsanspruch: Wenn der Empfänger aber im Unklaren über seine Rechte ist und sich die Infos nicht anders besorgen kann, hat er einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft gegen die Stiftung. Das leitet sich aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab.

Die Rolle der Empfänger der Leistungen der Stiftung

Schutz durch Behörden und Gerichte

Wenn eine Behörde eine Satzungsänderung genehmigt, die die Rechte der Empfänger unzulässig kürzt, ist diese Änderung oft trotzdem unwirksam. Die Empfänger können sich gegen staatliche Entscheidungen wehren, wenn diese ihre Rechte direkt verletzen – zum Beispiel, wenn eine Stiftung zu Unrecht aufgelöst wird. Die Stiftungsaufsicht (die staatliche Kontrolle) ist jedoch primär dafür da, die Stiftung zu schützen, nicht die privaten Interessen der Empfänger.

Wie entstehen Ansprüche überhaupt?

Ein Anspruch entsteht meistens durch die Satzung. Wenn der Stifter die Empfänger so genau beschreibt, dass der Vorstand gar keine Wahl mehr hat, wer das Geld bekommt, entsteht oft automatisch ein klagbares Recht.

Rechtliche Einordnung der Ansprüche

Juristen streiten darüber, was genau diese Ansprüche sind. Es ist kein normaler Vertrag, da der Empfänger meist nichts unterschrieben hat. Man spricht daher von einem Anspruch eigener Art (sui generis). Es ist wie ein einseitiges Versprechen der Stiftung, das durch die Satzung festgeschrieben wurde.

Ist eine Stiftungsleistung eine Schenkung?

Oft wird diskutiert, ob die Leistungen wie eine Schenkung zu behandeln sind.

  • Stiftungszweck statt Schenkung: Eigentlich ist der Grund für die Zahlung der Stiftungszweck, nicht die bloße Großzügigkeit (Schenkung).
  • Besondere Regeln: Das Schenkungsrecht wird nur vorsichtig angewendet. Zum Beispiel braucht eine Stiftung keinen Notar, um eine Leistung zu versprechen (anders als bei einer normalen Schenkung). Aber die Stiftung haftet oft weniger streng für Fehler, ähnlich wie ein Schenker.

Besonderheiten bei finanziellen Problemen der Stiftung

Ein Empfänger ist kein normaler Gläubiger. Er hat meist nur einen Anspruch auf den Ertrag der Stiftung. Wenn die Stiftung keine Gewinne macht, bekommt der Empfänger in der Regel nichts.

Sollte die Stiftung zahlungsunfähig (insolvent) werden, stehen die Empfänger ganz hinten an. Da sie ihre Leistung ohne Gegenleistung erhalten, werden sie im Insolvenzverfahren erst nach allen anderen Gläubigern bedient.

Rückforderung von Leistungen

Die Stiftung kann Geld auch zurückfordern. Das passiert vor allem dann, wenn:

  1. Der Empfänger das Geld nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet hat.
  2. Die Förderung unter bestimmten Bedingungen stand, die nicht eingehalten wurden.
  3. Die Zusage der Förderung widerrufen wurde.

Wenn Sie Fragen zur Errichtung einer Stiftung oder zu Ihren Rechten als Destinatär haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Für eine detaillierte Prüfung Ihres Einzelfalls und eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Stiftungsangelegenheiten nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.