
Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder verkaufen, ist das Thema Steuern von zentraler Bedeutung. Besonders wichtig ist die Frage, was passiert, wenn der Vertrag später wieder rückgängig gemacht werden soll. Das Gesetz bietet hier unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, bereits gezahlte Grunderwerbsteuer zurückzuerhalten oder eine Festsetzung der Steuer zu verhindern.
Ein wichtiger Fall in der Praxis ist die Aufhebung des Kaufvertrages, noch bevor Sie als Käufer offiziell als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Wenn Sie in diesem Stadium den Vertrag aufheben, wird die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festgesetzt. Falls Sie die Steuer bereits gezahlt haben, wird die Festsetzung aufgehoben.
Damit dies funktioniert, muss die Rückgängigmachung innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Steuer stattfinden. Das gibt Ihnen eine gewisse zeitliche Flexibilität, falls sich die Pläne der Vertragspartner ändern.
Es kann vorkommen, dass ein Vertrag erst dann aufgehoben wird, wenn der Käufer bereits als Eigentümer im Grundbuch steht. Auch hier ist eine steuerfreie Rückabwicklung möglich, allerdings sind die Regeln strenger.
Sie müssen den Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren ab der Entstehung der Steuer des ersten Kaufs durchführen. Innerhalb dieser Frist müssen zudem zwei Dinge erledigt sein:
Sind diese Bedingungen erfüllt, wird die Steuer weder für den ursprünglichen Kauf noch für den Rückkauf erhoben.
Es gibt Situationen, in denen die oben genannte Frist von zwei Jahren keine Rolle spielt. Dies ist der Fall, wenn die Rückabwicklung aufgrund von Umständen geschieht, die erst nachträglich eingetreten sind. Das betrifft vor allem zivilrechtliche Ansprüche. Wenn zum Beispiel Vertragsbedingungen nicht erfüllt wurden (Nichterfüllung), können Sie den Vertrag auch nach Ablauf der zwei Jahre ohne steuerliche Nachteile rückabwickeln.
Damit das Finanzamt eine Rückgängigmachung im Sinne des Gesetzes anerkennt, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen.
Eine Rückgängigmachung bedeutet, dass der ursprüngliche Vertrag vollständig aufgelöst werden muss. Der Verkäufer muss seine volle Entscheidungsfreiheit über das Grundstück zurückerlangen. Das nennt man „Wiedererlangung der Dispositionsfreiheit“.
Es ist Vorsicht geboten, wenn der Erstkäufer immer noch Einfluss darauf hat, was mit der Immobilie passiert. Wenn der Verkäufer das Grundstück sofort an einen Dritten weiterverkauft und der Erstkäufer dabei mitbestimmt, kann das Finanzamt die steuerliche Begünstigung ablehnen. Jede Art der Einflussnahme durch den ersten Käufer muss daher sehr genau geprüft werden.
Ein wichtiger Hinweis betrifft Sonderfälle, wie zum Beispiel den Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hier kann die Aufhebung der Steuer ausgeschlossen sein, wenn der Vorgang dem Finanzamt nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde. Eine korrekte Anzeige der steuerrelevanten Vorgänge ist also Grundvoraussetzung für spätere Entlastungen.
Um zu verstehen, wie eine solche Aufhebung konkret formuliert wird, hilft ein Blick auf ein typisches Vertragsbeispiel. Stellen Sie sich vor, ein Käufer und ein Verkäufer haben einen Kaufvertrag geschlossen, der nun rückgängig gemacht werden soll.
In diesem Beispiel wurde bereits ein Teil des Kaufpreises (50.000 Euro) gezahlt. Die Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) wurde im ersten Vertrag bereits erklärt, und im Grundbuch steht eine Vormerkung für den Käufer. Der Käufer hat zudem bereits die Grunderwerbsteuer bezahlt. Die endgültige Umschreibung des Eigentums hat aber noch nicht stattgefunden.
Die Beteiligten vereinbaren in einem solchen Fall Folgendes:
Ein wesentlicher Teil des Aufhebungsvertrages ist der Antrag an das Finanzamt. Der Käufer beantragt offiziell, die Steuerfestsetzung aufzuheben und die bereits gezahlte Grunderwerbsteuer auf sein Konto zurückzuerstatten. Der Notar wird beauftragt, dem Finanzamt die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten.
Damit das Grundbuch wieder „sauber“ ist, muss die Vormerkung des Käufers gelöscht werden. Der Käufer stimmt dieser Löschung zu. Zum Schutz des Käufers wird jedoch vereinbart, dass der Notar den Löschungsantrag erst dann beim Grundbuchamt einreicht, wenn sichergestellt ist, dass der Käufer sein Geld (die 50.000 Euro) zurückerhalten hat. Dies kann durch eine Bestätigung des Käufers oder einen Zahlungsnachweis des Verkäufers geschehen.
Die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs ist ein komplexer Vorgang, der sowohl zivilrechtliche als auch steuerrechtliche Fallstricke bereithält. Es ist entscheidend, die Fristen des Grunderwerbsteuergesetzes genau zu kennen und die Verträge so zu gestalten, dass der Verkäufer seine volle Freiheit über die Immobilie zurückerhält. Nur so lässt sich vermeiden, dass Steuern gezahlt werden müssen, obwohl das Geschäft gar nicht endgültig zustande gekommen ist.
Bei weiteren Fragen oder für eine individuelle rechtliche Beratung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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