
Wenn Sie eine Immobilie von einem Bauträger erwerben, spielen verschiedene Steuerarten eine wichtige Rolle. Es ist für Sie entscheidend, diese Begriffe zu kennen, um die finanziellen Auswirkungen Ihres Kaufs besser einschätzen zu können. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und zur Bauabzugsteuer erläutert.
Der erste wichtige Punkt betrifft die Einkommensteuer. Hierbei geht es vor allem um die Frage, wie Sie die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen können.
Wenn Sie eine Immobilie als Kapitalanlage nutzen, können Sie diese „abschreiben“. Das bedeutet, dass Sie die Abnutzung des Gebäudes steuerlich geltend machen. Für Sie ist es wichtig, dass im Kaufvertrag der Preis für das Grundstück und der Preis für das Gebäude getrennt ausgewiesen werden. Nur das Gebäude kann abgeschrieben werden, da Grund und Boden sich nicht abnutzen.
Normalerweise ist der Kauf einer Immobilie von der Umsatzsteuer befreit. Das liegt daran, dass auf den Kauf bereits die Grunderwerbsteuer anfällt. Es gibt jedoch Ausnahmen, die unter bestimmten Umständen vorteilhaft sein können.
Nach dem Gesetz ist der Erwerb einer Immobilie umsatzsteuerfrei. Dies gilt immer dann, wenn der Vorgang unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.
Unter bestimmten Bedingungen können Sie oder der Bauträger auf die Steuerbefreiung verzichten. Dies nennt man „Umsatzsteueroption“. Das ist vor allem in diesen Fällen möglich:
Wenn auf die Steuerbefreiung verzichtet wird, kann der Bauträger die Vorsteuer aus seinen eigenen eingekauften Bauleistungen vom Finanzamt zurückfordern. Diesen finanziellen Vorteil kann er an Sie weitergeben, indem er Ihnen einen günstigeren Nettopreis anbietet.
Sie müssen beachten, dass dieser Verzicht auf die Steuerbefreiung nur im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbart werden kann. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Wenn Sie also nach dem Notartermin entscheiden, die Räume doch an eine Anwaltskanzlei statt an eine (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Arztpraxis zu vermieten, können Sie die Umsatzsteueroption nicht mehr wählen. Ein kompletter Neuabschluss des Vertrages ist wegen der hohen Kosten und rechtlicher Risiken meist nicht sinnvoll.
Die Grunderwerbsteuer ist eine der größten Nebenkostenpositionen beim Immobilienkauf.
Jedes Bundesland legt den Steuersatz selbst fest. Aktuell liegt dieser in Deutschland zwischen 3,5 % und 6,5 %. Die Steuer wird auf Grundlage des Kaufpreises berechnet.
Nicht alles, was Sie bezahlen, wird besteuert, aber vieles:
Manchmal möchte ein Grundstückseigentümer sein Land an einen Bauträger verkaufen, aber später selbst eine Wohnung in dem neuen Haus beziehen.
Rechtlich gesehen handelt es sich oft um zwei getrennte Vorgänge: den Verkauf des Landes und den späteren Rückkauf der Wohnung. Das Finanzamt fordert hier in der Regel zweimal Grunderwerbsteuer. Dies macht das einfache Tauschmodell finanziell unattraktiv.
Es gibt Versuche, dies zu umgehen, zum Beispiel indem der Eigentümer das Grundstück erst selbst rechtlich aufteilt und dann verkauft. Ob dies steuerlich anerkannt wird, ist jedoch unsicher. Ein sichererer Weg ist das sogenannte „Anteilsmodell“. Dabei behält der Verkäufer von Anfang an einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück ein. Dies ist steuerlich meist kein Problem, kann aber zivilrechtlich kompliziert sein.
Ein wichtiger Punkt zur Entlastung für Sie als Käufer ist das Thema Bauabzugsteuer.
Normalerweise müssen Auftraggeber von Bauleistungen einen Teil der Rechnungssumme direkt an das Finanzamt zahlen (Bauabzugsteuer). Bei einem Bauträgervertrag ist das jedoch anders. Als Erwerber einer Bauträgerimmobilie gelten Sie nicht als „Bauherr“.
Sie haben weder die rechtliche noch die tatsächliche Kontrolle über die Planung und Ausführung. Da Sie zudem einen Festpreis zahlen, sieht das Gesetz Sie nicht als Empfänger einer Bauleistung im Sinne dieser Steuer an. Daher sind spezielle Regelungen zur Bauabzugsteuer in Ihrem Vertrag nicht nötig.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesen Themen haben oder eine rechtliche Beratung zu Ihrem Immobilienprojekt benötigen, sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf.
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