Die Übergabe eines Unternehmens

April 19, 2026
Bild: WE ARE HYPE für Rechtsanwalt Krau / Kanzlei Krau

Die Übergabe eines Unternehmens

Wenn ein Inhaber sein Unternehmen an eine andere Person oder eine Firma übergibt, ist das rechtlich ein vielschichtiger Vorgang. Man spricht oft davon, „das Geschäft zu verkaufen“. Doch rechtlich gesehen kauft man nicht einfach ein fertiges Paket. In der Praxis müssen viele einzelne Teile übertragen werden.

Der Übergang der einzelnen Teile

Ein Einzelunternehmen besteht aus vielen verschiedenen Dingen. Dazu gehören Maschinen, Büromöbel, Vorräte, aber auch Rechte wie Patente oder Mietverträge. Rechtlich gesehen muss jeder dieser Gegenstände einzeln übertragen werden. Das nennt man einen „Asset Deal“.

Besonders wichtig wird es, wenn zum Unternehmen ein Grundstück oder ein Gebäude gehört. In diesem Fall reicht eine einfache Übergabe nicht aus. Hier schreibt das Gesetz vor, dass der gesamte Vorgang von einem Notar beurkundet werden muss. Damit alles seine Ordnung hat, nutzt man Listen und Bilanzen, um genau festzulegen, welche Teile zum Unternehmen gehören.

Was passiert mit den Mitarbeitern?

Ein ganz wichtiger Punkt bei jeder Firmenübergabe ist das Personal. Das Gesetz schützt die Arbeitnehmer. Wenn ein Betrieb auf einen neuen Inhaber übergeht, gehen auch die Arbeitsverhältnisse automatisch auf diesen über. Der neue Chef übernimmt also die bestehenden Verträge mit allen Rechten und Pflichten.

  • Informationspflicht: Die Mitarbeiter müssen vorab genau darüber informiert werden, wer der neue Inhaber ist und was sich ändert.
  • Rentenansprüche: Auch Versprechungen für die spätere Betriebsrente bleiben bestehen. Der neue Inhaber muss dafür sorgen, dass diese Ansprüche sicher sind.
  • Kündigungsschutz: Allein wegen der Übergabe darf der neue Chef den Mitarbeitern nicht kündigen.

Schulden und Haftung im Handelsregister

Wer eine Firma übernimmt und den alten Namen weiterführt, muss besonders vorsichtig sein. Im Gesetz steht nämlich, dass der neue Inhaber grundsätzlich für die alten Schulden der Firma haftet. Das kann gefährlich sein, wenn man nicht genau weiß, welche Rechnungen noch offen sind.

Es gibt jedoch einen Ausweg: Man kann die Haftung für die alten Schulden ausschließen. Damit dieser Ausschluss gegenüber Fremden wirkt, muss er im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden. Dies sollte sehr zeitnah nach der Übernahme geschehen. Nur so ist der neue Inhaber vor bösen Überraschungen durch alte Gläubiger sicher.

Die Übergabe eines Unternehmens

Das Finanzamt ist immer dabei

Selbst wenn man mit dem alten Inhaber vereinbart, keine Schulden zu übernehmen, gibt es eine Ausnahme: die Steuern. Wenn ein Unternehmen im Ganzen übernommen wird, haftet der Erwerber für bestimmte betriebliche Steuern. Das Finanzamt kann sich also an den neuen Inhaber wenden, wenn der alte Inhaber seine Steuern nicht gezahlt hat.

Häufig findet zum Zeitpunkt der Übergabe eine Betriebsprüfung statt. Dabei wird genau geschaut, ob in der Vergangenheit alles richtig abgerechnet wurde. Eventuelle Nachzahlungen muss oft der Käufer tragen, es sei denn, im Vertrag wurde etwas anderes vereinbart.

Schrittweise Übergabe: Die gleitende Nachfolge

Nicht immer soll ein Unternehmen von heute auf morgen komplett den Besitzer wechseln. Oft möchte der alte Inhaber den Nachfolger langsam einarbeiten oder sich selbst noch ein Einkommen sichern.

Nießbrauch und Verpachtung

Der Inhaber kann das Unternehmen an den Nachfolger verpachten. Er bleibt dann Eigentümer, aber der Nachfolger führt das Geschäft. So kann der Inhaber weiterhin Geld aus dem Betrieb ziehen, ohne selbst täglich im Laden stehen zu müssen.

Die stille Gesellschaft

Eine andere Möglichkeit ist die Gründung einer sogenannten stillen Gesellschaft. Hierbei gibt der Nachfolger Geld oder Arbeitskraft in den Betrieb, tritt nach außen hin aber nicht als Chef auf. So kann der bisherige Inhaber die volle Kontrolle behalten, während der Nachfolger bereits am Erfolg beteiligt wird.

Einbringung in eine Personengesellschaft

Man kann den Nachfolger auch zum Partner machen. Dazu gründet man gemeinsam eine Gesellschaft (zum Beispiel eine OHG oder KG). Der Inhaber bringt seine Firma als seinen Anteil in diese Gesellschaft ein. Später kann er dann seine Anteile nach und nach an den Nachfolger verschenken oder verkaufen.

Wichtig ist hier: Wer Partner in einer solchen Gesellschaft wird, übernimmt automatisch auch die Haftung mit seinem Privatvermögen. Das sieht das Gesetz oft als eine Art „Gegenleistung“ an, weshalb man bei Schenkungen in diesem Bereich rechtlich sehr genau hinschauen muss.

Übertragung von Anteilen an bestehenden Firmen

Gehört das Unternehmen bereits einer Gesellschaft (wie einer GmbH), werden nicht die Maschinen oder Grundstücke übertragen, sondern die Anteile an der Firma. Hier muss man zuerst in den Gesellschaftsvertrag schauen. Oft dürfen Anteile nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter verkauft oder verschenkt werden.

Absicherung für das Alter

Wenn der bisherige Inhaber sein Lebenswerk abgibt, möchte er meist finanziell abgesichert sein. Er kann sich zum Beispiel ein lebenslanges Nutzungsrecht (Nießbrauch) an den Gewinnen vorbehalten. Oder er vereinbart eine Rente, die der neue Inhaber ihm monatlich zahlen muss. Solche Rentenzahlungen können für den Nachfolger oft steuerlich vorteilhaft sein, da er sie unter Umständen als Sonderausgaben absetzen kann.

Eine Betriebsübergabe ist ein komplexes Vorhaben, das sowohl rechtlich als auch steuerlich gut vorbereitet sein muss. Es geht nicht nur um Unterschriften, sondern um die Existenzsicherung für beide Seiten.

Für eine umfassende Beratung und die rechtssichere Gestaltung Ihrer Unternehmensnachfolge sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.

RA und Notar Krau

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