Die Übertragung von Erbschaften durch ähnliche Verträge nach § 2385 BGB
Das deutsche Erbrecht ist für viele Menschen ein Buch mit sieben Siegeln. Besonders kompliziert wird es, wenn man eine Erbschaft nicht einfach behalten, sondern als Ganzes an eine andere Person übertragen möchte. Während die meisten Menschen wissen, dass man einzelne Gegenstände wie ein Auto oder ein Haus verkaufen kann, ist die Übertragung eines kompletten „Erbanteils“ ein rechtlicher Sonderweg. Hierfür hat der Gesetzgeber den sogenannten Erbschaftskauf in den §§ 2371 bis 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgesehen. Doch was passiert, wenn man das Erbe nicht klassisch verkauft, sondern verschenkt oder tauscht? Genau hier setzt der § 2385 BGB an. Er bildet die Brücke und sorgt dafür, dass die strengen Regeln des Erbschaftskaufs auch auf andere, ähnliche Verträge angewendet werden.
In diesem Bericht erfahren Sie in verständlicher Sprache, welche Voraussetzungen für solche Verträge gelten und welche rechtlichen Wirkungen sie entfalten. Das Ziel ist es, Ihnen einen klaren Überblick über ein Thema zu verschaffen, das normalerweise nur Experten in der Notarkanzlei im Detail durchdringen.
Der § 2385 BGB ist eine sogenannte Verweisnorm. Das bedeutet, er enthält selbst kaum eigene inhaltliche Regeln, sondern sagt uns: „Schau dir die Regeln zum Erbschaftskauf an, denn sie gelten auch hier.“ Der Paragraph besteht aus zwei wichtigen Absätzen. Der erste Absatz befasst sich mit dem Verkauf einer bereits erworbenen Erbschaft (dem sogenannten Kettenkauf) und anderen Verträgen wie dem Tausch oder der Einbringung in eine Firma. Der zweite Absatz regelt den Sonderfall der Schenkung und enthält wichtige Erleichterungen für denjenigen, der sein Erbe unentgeltlich weggibt.
Das Gesetz möchte damit sicherstellen, dass die Abwicklung einer Erbschaft immer nach den gleichen fairen Prinzipien erfolgt, egal wie man die Übertragung rechtlich nennt. Es geht darum, sowohl den Erwerber als auch die Gläubiger des Verstorbenen zu schützen.
Damit der § 2385 BGB überhaupt eine Rolle spielt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Zunächst muss der Erbfall bereits eingetreten sein. Man kann kein Erbe verkaufen oder verschenken, solange der Erblasser noch lebt. Solche Verträge über das Vermögen einer lebenden Person sind im deutschen Recht grundsätzlich verboten und nichtig. Erst wenn man offiziell Erbe geworden ist, kann man über diesen Status verfügen.
Eine weitere zentrale Voraussetzung ist die Form des Vertrages. Da die Übertragung einer kompletten Erbschaft eine weitreichende Entscheidung ist, schreibt das Gesetz in § 2371 BGB zwingend die notarielle Beurkundung vor. Das gilt durch den Verweis in § 2385 BGB für alle ähnlichen Verträge. Ein Handschlag oder ein privater schriftlicher Vertrag reicht also niemals aus. Ohne Notar ist das gesamte Geschäft rechtlich wertlos.
Der erste Absatz des Paragraphen nennt zwei Hauptgruppen von Verträgen. Erstens den Kauf einer Erbschaft, die der Verkäufer selbst erst durch einen Vertrag erworben hat. Stellen Sie sich vor, A ist Erbe und verkauft sein Erbe an B. Wenn B dieses Erbe nun weiter an C verkauft, greift § 2385 BGB. Man nennt dies einen Kettenkauf. Zweitens fallen darunter „andere Verträge“, die auf die Veräußerung gerichtet sind.
Zu diesen anderen Verträgen gehört zum Beispiel der Tausch. Wenn Sie Ihr Erbe weggeben und dafür keine Geldzahlung, sondern beispielsweise ein Grundstück erhalten, gelten die Regeln des Erbschaftskaufs entsprechend. Auch wenn Sie Ihren Erbteil in eine GmbH einbringen, um im Gegenzug Anteile an dieser Firma zu erhalten, befinden wir uns im Anwendungsbereich dieses Paragraphen. Das Gesetz behandelt all diese Fälle gleich, weil der wirtschaftliche Kern immer derselbe ist: Das Erbe wechselt den Besitzer.
Sobald der Vertrag beim Notar unterschrieben ist, treten vielfältige Wirkungen ein. Der Erwerber tritt wirtschaftlich in die Fußstapfen des Erben. Er erhält einen Anspruch darauf, dass ihm alle Gegenstände, die zum Nachlass gehören, übertragen werden. Das umfasst nicht nur das Geld auf dem Bankkonto oder Immobilien, sondern auch alle Rechte, wie zum Beispiel Forderungen gegen Schuldner des Verstorbenen.
Wichtig ist hierbei das Prinzip der sogenannten Surrogation. Wenn der Erbe vor dem Verkauf bereits einen Gegenstand aus dem Erbe verkauft hat, gehört der Erlös (das Geld) zur Erbschaft und muss dem Käufer ausgehändigt werden. Auch Ersatzleistungen, etwa von einer Versicherung nach einem Schadensfall, stehen dem Erwerber zu. Der Erwerber soll genau das bekommen, was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtlich zum Erbe gehörte.
Ein Erbe besteht leider nicht immer nur aus Vermögen. Oft hinterlässt der Verstorbene auch Schulden. Hier greifen die §§ 2382 und 2383 BGB, die über den Verweis ebenfalls Anwendung finden. Wer eine Erbschaft kauft oder geschenkt bekommt, haftet von diesem Moment an den Gläubigern des Verstorbenen gegenüber. Das bedeutet, dass Gläubiger sich aussuchen können, ob sie ihr Geld vom ursprünglichen Erben oder vom neuen Erwerber verlangen.
Diese Haftung ist ein erhebliches Risiko für den Erwerber. Allerdings gibt es im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer meist die Regel, dass der Käufer die Schulden im Ergebnis tragen muss. Der Erwerber hat jedoch die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, genau wie es ein normaler Erbe tun könnte. Dennoch sollte man niemals ein Erbe übernehmen, ohne vorher die Schuldenlast genau geprüft zu haben.
Wenn man eine Erbschaft verschenkt, also kein Geld dafür verlangt, ist die Situation für den Schenker etwas entspannter. Das Gesetz erkennt an, dass jemand, der nichts bekommt, auch weniger Pflichten haben sollte. In § 2385 Absatz 2 BGB ist daher festgelegt, dass der Schenker keinen Wertersatz leisten muss für Dinge, die er vor der Schenkung bereits verbraucht oder unentgeltlich weggegeben hat.
Während ein Verkäufer für jede verbrauchte Flasche Wein aus dem Erbe bezahlen müsste, darf der Schenker das Erbe so übergeben, wie es im Moment der Schenkung gerade noch vorhanden ist. Auch wenn der Schenker vorab eine Belastung auf ein Grundstück eingetragen hat (zum Beispiel ein kostenloses Wohnrecht für einen Freund), muss er dem Beschenkten dafür keinen finanziellen Ausgleich zahlen. Der Beschenkte muss das Geschenk so akzeptieren, wie es „liegt und steht“.
Normalerweise haftet ein Verkäufer dafür, dass er auch wirklich der rechtmäßige Erbe ist und dass das Erbe nicht durch Vermächtnisse oder andere Lasten wertlos gemacht wurde. Bei einer Schenkung fällt diese Haftung für sogenannte Rechtsmängel nach § 2385 Absatz 2 Satz 2 BGB grundsätzlich weg. Wenn sich also später herausstellt, dass man gar nicht Erbe war, hat der Beschenkte Pech gehabt und kann keinen Schadensersatz verlangen.
Es gibt jedoch eine ganz wichtige Ausnahme: die Arglist. Wenn der Schenker genau wusste, dass er kein Erbe ist oder dass riesige Schulden und Vermächtnisse das Erbe belasten, und er dies dem Beschenkten absichtlich verschwiegen hat, dann haftet er doch. In diesem Fall muss er dem Beschenkten den Schaden ersetzen, der diesem durch das Vertrauen auf das Geschenk entstanden ist. Ehrlichkeit ist also auch bei einer Schenkung gesetzlich vorgeschrieben.
Trotz der umfassenden Wirkung des § 2385 BGB gibt es Dinge, die im Zweifel beim ursprünglichen Erben verbleiben. Das Gesetz nennt hier in § 2373 BGB Familienpapiere und Familienbilder. Dazu gehören Tagebücher, Briefe, Urkunden oder alte Fotoalben. Der Gesetzgeber schützt hier die Pietät und das Familiengeheimnis. Man geht davon aus, dass ein Käufer oder ein entfernter Bekannter kein echtes Interesse an diesen hochpersönlichen Erinnerungsstücken hat.
Diese Gegenstände bleiben also beim Veräußerer, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dies ist eine wichtige Schutzklausel, damit private Details aus dem Leben des Verstorbenen nicht ungewollt in fremde Hände geraten.
Der § 2385 BGB stellt sicher, dass die komplexen und fairen Regeln des Erbschaftskaufs auf alle ähnlichen Verträge übertragen werden. Wer eine Erbschaft übertragen möchte – egal ob durch Verkauf, Tausch oder Schenkung –, muss zwingend zum Notar gehen. Während beim Verkauf eine strenge Haftung für den Bestand des Erbes gilt, genießt der Schenker Privilegien: Er haftet nicht für das, was er bereits verbraucht hat, und muss nur bei böswilliger Täuschung (Arglist) für rechtliche Mängel geradestehen.
Für den Erwerber bleibt das Geschäft immer mit einem Risiko verbunden, da er automatisch für die Schulden des Verstorbenen mitverantwortlich wird. Daher ist eine genaue Prüfung des Nachlasses und eine fachkundige Beratung vor der Unterschrift unerlässlich. Das Erbrecht bietet hier zwar klare Strukturen, aber die Details können im Einzelfall tückisch sein.
Wegen weiterer Fragen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen