Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist ein wichtiger Schritt, der meist zur Haftungsbeschränkung und für ein professionelleres Image unternommen wird. Für dieses Vorgehen bietet das deutsche Umwandlungsgesetz (UmwG) einen speziellen Weg, die sogenannte Ausgliederung.
Der Umwandlungsweg nach dem UmwG wird als Ausgliederung zur Neugründung (oder zur Aufnahme in eine bereits bestehende GmbH) bezeichnet und ist der juristisch „sauberste“ Weg für den Einzelkaufmann (e.K.), sein gesamtes Unternehmen auf einmal zu übertragen.
Eine zwingende Voraussetzung für die Umwandlung nach dem UmwG ist, dass der Einzelunternehmer im Handelsregister als eingetragener Kaufmann (e.K.) geführt wird. Ist das noch nicht der Fall, muss die Eintragung vorher erfolgen.
Das Besondere an der Ausgliederung nach dem UmwG ist die Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet:
Alle Vermögenswerte (Immobilien, Maschinen, Konten) und alle Verbindlichkeiten (Schulden, Verträge) des Einzelunternehmens gehen automatisch und in ihrer Gesamtheit auf die neue GmbH über, sobald die Umwandlung im Handelsregister eingetragen ist.
Es ist keine aufwändige Einzelübertragung von Verträgen und Vermögensgegenständen nötig (anders als bei der zivilrechtlichen Einbringung).
Der Prozess ist formell und muss von einem Notar beurkundet werden:
Dieses Dokument legt die Bedingungen der Übertragung fest.
Die GmbH muss das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital von 25.000 € aufbringen. Hierbei dient das Einzelunternehmen als Sacheinlage (sogenannte Sachgründung).
Da es sich um eine Sachgründung handelt, muss ein Sachgründungsbericht erstellt werden, der die wirtschaftliche Lage und den Wert des eingebrachten Unternehmens darlegt.
Die Ausgliederung wird beim Handelsregister angemeldet. Mit der Eintragung im Handelsregister wird die Umwandlung wirksam.
Der Umwandlungsprozess ist komplex, insbesondere steuerrechtlich. Die Einbindung eines Steuerberaters und eines Notars/Rechtsanwalts ist unerlässlich.
Für Arbeitnehmer bringt die Umwandlung einen sogenannten Betriebsübergang nach §613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit sich. Dieser Übergang hat direkte Konsequenzen für die Informationspflichten.
Der bisherige Arbeitgeber (der Einzelkaufmann) muss die betroffenen Arbeitnehmer schriftlich und rechtzeitig vor dem Übergang informieren. Diese Unterrichtung muss folgende Punkte klar darlegen:
Grund der Umwandlung (z.B. Haftungsbeschränkung).
Geplanter Zeitpunkt des Betriebsübergangs (dieser fällt mit der Eintragung der GmbH zusammen oder liegt davor, siehe §613a Abs. 5 BGB).
Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Arbeitnehmer (z.B. Übernahme von Verträgen, Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen).
Geplante Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitnehmer (z.B. neue Betriebsorganisation).
Die Arbeitnehmer haben nach Erhalt der ordnungsgemäßen Unterrichtung das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neue GmbH schriftlich zu widersprechen.
Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat nach Zugang der Unterrichtung.
Widerspricht ein Arbeitnehmer, wird sein Arbeitsverhältnis nicht auf die GmbH übertragen, sondern bleibt beim ursprünglichen Einzelunternehmen. Da dieses Unternehmen nach der Ausgliederung jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr hat, droht dem Arbeitnehmer in der Regel die betriebsbedingte Kündigung durch den Einzelunternehmer.
Wenn im Einzelunternehmen ein Betriebsrat existiert, greifen zusätzliche Informationspflichten nach dem UmwG. Der Betriebsrat muss über den vollständigen Umwandlungsplan (oder Ausgliederungsplan) informiert werden, der unter anderem die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen beschreiben muss (§5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Diese Pflicht zur Zuleitung des Plans ersetzt nicht die individuelle Unterrichtung über den Betriebsübergang.
Zusammenfassend ermöglicht die Ausgliederung nach dem UmwG dem Einzelkaufmann eine nahtlose Übertragung seines Unternehmens auf eine GmbH und verschafft ihm die gewünschte Haftungsbeschränkung, während die Arbeitnehmer durch umfassende Informationspflichten und das Widerspruchsrecht geschützt sind.