Die unbeschränkte Steuerpflicht bei Erbschaften und Schenkungen
Stellen Sie sich vor, der Staat schaut sich Ihr gesamtes Vermögen an, egal wo es liegt. Das ist die unbeschränkte Steuerpflicht. Sie betrifft Sie, wenn Sie in Deutschland leben, also hier Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ob Sie deutscher Staatsbürger sind, spielt dabei keine Rolle. Es geht nur darum, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Der deutsche Gesetzgeber hat vorgesorgt. Er möchte verhindern, dass Menschen nur wegen der Erbschaftsteuer ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
Deshalb gilt: Wenn Sie als Deutscher nicht länger als fünf Jahre im Ausland leben und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, bleiben Sie trotzdem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Auch wenn Sie für den deutschen Staat im Ausland arbeiten und dort nur für Ihr Vermögen vor Ort Steuern zahlen, sind Sie in Deutschland steuerpflichtig.
Diese unbeschränkte Steuerpflicht bezieht sich auf Ihr gesamtes Vermögen. Es ist egal, ob Ihr Vermögen in Deutschland oder im Ausland liegt. Das kann manchmal zu Problemen führen.
Was passiert, wenn Sie in Deutschland leben, aber derjenige, der Ihnen etwas vererbt, im Ausland wohnt? Dann kann es sein, dass beide Staaten Erbschaftsteuer erheben wollen. Das nennt man Doppelbesteuerung.
Um das zu vermeiden, hat Deutschland mit einigen Ländern Abkommen geschlossen. Dazu gehören Dänemark, Frankreich, Griechenland, Österreich, Schweden, die Schweiz und die USA. Diese Doppelbesteuerungsabkommen sollen sicherstellen, dass Sie nicht zweimal zur Kasse gebeten werden.
Gibt es kein solches Abkommen, hilft Ihnen das deutsche Gesetz. Hat ein Deutscher von einem Ausländer geerbt, kann er die bereits im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer anrechnen lassen.
Das bedeutet: Die im Ausland gezahlte Steuer mindert die deutsche Erbschaftsteuer. Das geht aber nur, wenn die ausländische Steuer der deutschen Erbschaftsteuer ähnelt.
Ein Beispiel aus Großbritannien: Dort können Erben manchmal nach dem Todesfall anders über den Nachlass bestimmen. Nach deutschem Steuerrecht gilt das dann nicht als Erbschaft. Der deutsche Staat sieht es als Schenkung unter Lebenden. Sie können die britische Erbschaftsteuer dann nicht anrechnen.
Bitte beachten Sie: Nicht jedes Vermögen im Ausland gilt als „Auslandsvermögen“ im Sinne des Gesetzes. Zum Beispiel zählen private Bankguthaben deutscher Bürger bei ausländischen Banken nicht dazu.
Wenn Sie also Kapital bei einer ausländischen Bank haben, die Erbschaftsteuer erhebt, können Sie diese ohne Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechnen. Auch als Nachlassverbindlichkeit können Sie sie nicht abziehen.
Die Regeln zur unbeschränkten Steuerpflicht gelten auch für juristische Personen. Das sind zum Beispiel Firmen, Vereine, Stiftungen oder andere Organisationen. Für sie ist entscheidend, wo sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen das Thema der unbeschränkten Steuerpflicht verständlich näherbringen. Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie mich gern an.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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