Die unbeschränkte Steuerpflicht bei Erbschaften und Schenkungen

Mai 31, 2025

Die unbeschränkte Steuerpflicht bei Erbschaften und Schenkungen


Was bedeutet „unbeschränkte Steuerpflicht„?

Stellen Sie sich vor, der Staat schaut sich Ihr gesamtes Vermögen an, egal wo es liegt. Das ist die unbeschränkte Steuerpflicht. Sie betrifft Sie, wenn Sie in Deutschland leben, also hier Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ob Sie deutscher Staatsbürger sind, spielt dabei keine Rolle. Es geht nur darum, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.


Deutsche im Ausland: Wann greift die Steuerpflicht trotzdem?

Der deutsche Gesetzgeber hat vorgesorgt. Er möchte verhindern, dass Menschen nur wegen der Erbschaftsteuer ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Deshalb gilt: Wenn Sie als Deutscher nicht länger als fünf Jahre im Ausland leben und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, bleiben Sie trotzdem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Auch wenn Sie für den deutschen Staat im Ausland arbeiten und dort nur für Ihr Vermögen vor Ort Steuern zahlen, sind Sie in Deutschland steuerpflichtig.


Ihr gesamtes Vermögen im Blick

Diese unbeschränkte Steuerpflicht bezieht sich auf Ihr gesamtes Vermögen. Es ist egal, ob Ihr Vermögen in Deutschland oder im Ausland liegt. Das kann manchmal zu Problemen führen.


Wenn zwei Staaten Steuern wollen: Doppelbesteuerung vermeiden

Was passiert, wenn Sie in Deutschland leben, aber derjenige, der Ihnen etwas vererbt, im Ausland wohnt? Dann kann es sein, dass beide Staaten Erbschaftsteuer erheben wollen. Das nennt man Doppelbesteuerung.

Um das zu vermeiden, hat Deutschland mit einigen Ländern Abkommen geschlossen. Dazu gehören Dänemark, Frankreich, Griechenland, Österreich, Schweden, die Schweiz und die USA. Diese Doppelbesteuerungsabkommen sollen sicherstellen, dass Sie nicht zweimal zur Kasse gebeten werden.

Die unbeschränkte Steuerpflicht bei Erbschaften und Schenkungen


Was, wenn es kein Abkommen gibt?

Gibt es kein solches Abkommen, hilft Ihnen das deutsche Gesetz. Hat ein Deutscher von einem Ausländer geerbt, kann er die bereits im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer anrechnen lassen.

Das bedeutet: Die im Ausland gezahlte Steuer mindert die deutsche Erbschaftsteuer. Das geht aber nur, wenn die ausländische Steuer der deutschen Erbschaftsteuer ähnelt.

Ein Beispiel aus Großbritannien: Dort können Erben manchmal nach dem Todesfall anders über den Nachlass bestimmen. Nach deutschem Steuerrecht gilt das dann nicht als Erbschaft. Der deutsche Staat sieht es als Schenkung unter Lebenden. Sie können die britische Erbschaftsteuer dann nicht anrechnen.


Grenzen der Anrechnung: Nicht alles ist Auslandsvermögen

Bitte beachten Sie: Nicht jedes Vermögen im Ausland gilt als „Auslandsvermögen“ im Sinne des Gesetzes. Zum Beispiel zählen private Bankguthaben deutscher Bürger bei ausländischen Banken nicht dazu.

Wenn Sie also Kapital bei einer ausländischen Bank haben, die Erbschaftsteuer erhebt, können Sie diese ohne Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechnen. Auch als Nachlassverbindlichkeit können Sie sie nicht abziehen.


Unbeschränkte Steuerpflicht für Unternehmen und Stiftungen

Die Regeln zur unbeschränkten Steuerpflicht gelten auch für juristische Personen. Das sind zum Beispiel Firmen, Vereine, Stiftungen oder andere Organisationen. Für sie ist entscheidend, wo sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen das Thema der unbeschränkten Steuerpflicht verständlich näherbringen. Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie mich gern an.

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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