Die Vereidigung des Zeugen im Zivilprozess – Rechtliche Wirkungen

März 8, 2026

Die Vereidigung des Zeugen im Zivilprozess – Rechtliche Wirkungen

Die Vereidigung des Zeugen im Zivilprozess ist in §§ 391 ff. ZPO geregelt und hat wesentliche rechtliche Wirkungen: Durch die Beeidigung erhält die Aussage des Zeugen einen erhöhten Beweiswert, da der Eid eine gesteigerte Verpflichtung zur Wahrheit begründet und eine Falschaussage unter Eid gemäß § 154 StGB mit einer höheren Strafandrohung belegt ist als eine uneidliche Falschaussage. Die Beeidigung dient damit sowohl der Wahrheitsfindung als auch der Abschreckung vor Falschaussagen.

Die Entscheidung über die Vereidigung steht im Ermessen des Gerichts, das insbesondere die Bedeutung der Aussage für die Entscheidung und etwaige Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen berücksichtigen muss.

Ist die Aussage entscheidungserheblich und bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit, ist eine Beeidigung grundsätzlich angezeigt; besteht kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit, kann auf die Vereidigung verzichtet werden.

Ein Verzicht der Parteien auf die Beeidigung ist möglich, bindet aber nur für die jeweilige Instanz und nur für die bereits gemachte Aussage.

Die Vereidigung des Zeugen im Zivilprozess – Rechtliche Wirkungen

Wird der Eid verweigert, ist die Aussage dennoch verwertbar, unterliegt aber der freien Beweiswürdigung des Gerichts gemäß § 286 ZPO. Die Beeidigung kann sich auch auf Teilaspekte der Aussage beschränken, wenn der Zeuge zu verschiedenen Punkten Angaben unterschiedlichen Gewichts gemacht hat.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 58 ArbGG)

ist die Vereidigung von Zeugen ebenfalls nur zulässig, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für notwendig erachtet.

In Literatur und Rechtsprechung

besteht Einigkeit darüber, dass der Eid im Zivilprozess eine Ausnahme darstellt und der gerichtlichen Wahrheitsfindung dient; die Beeidigung ist kein Automatismus, sondern Ausdruck des gerichtlichen Ermessens.

Die Praxis tendiert dazu, Zeugen überwiegend uneidlich zu vernehmen, was dem Gesetzeszweck entspricht, den Eid als besonderes Mittel zur Wahrheitsfindung vorzubehalten

RA und Notar Krau

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