Die Verjährungshemmung bei Verbraucherdarlehensverträgen
Zur Anwendbarkeit des § 497 III 3 BGB auf geduldete Kontoüberziehungen
Aufsatz von Staatsanwalt Dr. Simon Röß, NJW 2019, 1249
Der Beitrag von Staatsanwalt Dr. Simon Röß analysiert kritisch die Verjährungshemmung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Verbraucherdarlehensrecht
und deren Anwendung auf geduldete Kontoüberziehungen.
Die Norm, die eigentlich dem Schuldnerschutz dienen soll, kann in der Praxis zu einer unerwünschten Verlängerung der Schuldenlast führen.
§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hemmt die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen und Zinsen aus Verbraucherdarlehensverträgen
vom Eintritt des Verzugs bis zur Feststellung des Anspruchs in bestimmter Form (§ 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB), maximal jedoch zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.
Ziel des Gesetzgebers war es, Schuldner vor den Kosten einer notwendigen Titulierung zur Verjährungsverhinderung zu schützen,
insbesondere in Fällen, in denen trotz Kündigung des Darlehens weiterhin Zahlungen erfolgen.
Die Praxis zeigt jedoch, dass Banken diese zehnjährige Hemmungsfrist auch dann ausnutzen, wenn keine Zahlungen des Schuldners mehr erfolgen,
und Forderungen teils erst nach fast 13 Jahren gerichtlich geltend machen.
Das resultierende Anwachsen der Verzugszinsen konterkariert den intendierten Verbraucherschutz.
Ein besonderes Problemfeld stellt die Anwendung dieser Hemmungsvorschrift auf Rückzahlungsansprüche aus geduldeten Kontoüberziehungen dar.
Der BGH bejahte die Anwendbarkeit auf Dispositionskredite, ließ die Problematik bei geduldeten Überziehungen jedoch offen.
Eine geduldete Überziehung liegt vor, wenn die Bank eine nicht vertraglich vorgesehene Kontoüberziehung zulässt.
Der Aufsatz untersucht, ob § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auf solche Fälle angewendet werden kann, wobei die Überlegungen auch auf andere Verbraucherkredite übertragbar sind.
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem vereinbarten Dispositionskredit (§ 504 BGB) und der geduldeten Überziehung (§ 505 BGB), wobei letztere ein vereinbartes Entgelt für die Überziehung voraussetzt.
Rechtsprechung und Literatur grenzen die geduldete von der eigenmächtigen Überziehung ab, bei der die Überziehung ohne oder gegen den Willen der Bank erfolgt.
Die Unterscheidung anhand der Entscheidungsfreiheit der Bank bei der Zulassung erweist sich als wenig praktikabel, da Banken bei Verbrauchergirokonten stets die Entscheidungshoheit besitzen.
Kontoüberziehungen resultieren in der Regel aus einer bewussten Entscheidung der Banken, das elektronische Zahlungssystem entsprechend einzustellen.
Vertragsschluss bei geduldeter Überziehung des Girokontos:
Angebot des Kunden: Die Zahlungsanweisung des Kunden kann als Angebot auf Abschluss eines (Dispositions-)Kreditvertrags oder Erweiterung der Kreditlinie interpretiert werden.
Maßgeblich ist der objektive Erklärungstatbestand, d.h., ob ein verständiger Dritter in der Position der Bank von der Kenntnis des Kunden über die unzureichende Deckung ausgehen durfte.
Dies setzt die berechtigte Erwartung voraus, dass der Kunde seinen Kontostand vor der Anweisung überprüft hat, wozu er im Rahmen des Girovertrags verpflichtet ist.
Eine solche Überprüfung ist jedoch nicht in allen Situationen (z.B. Kartenzahlung ohne PIN) möglich.
Die generelle Unterstellung der Kenntnis des Kunden erscheint angesichts der Mitverantwortung der Banken (technische Zulassung, fehlende Warnhinweise) nicht sachgerecht.
Ein Angebot des Kunden kann daher nur angenommen werden, wenn er eine Abfragemöglichkeit hatte oder deutliche Anhaltspunkte für eine Überziehung vorlagen.
Annahme der Bank: In der Auftragsausführung kann die Annahme des Kundenangebots liegen.
Die AGB der Banken sind hierbei maßgeblich.
Explizite Regelungen in den AGB, die geduldete Überziehungen als Verbraucherdarlehensvertrag bezeichnen oder Kündigungsregelungen vorsehen, deuten auf einen Vertragsschluss hin.
Auch weniger detaillierte AGB, die die Möglichkeit der Auftragsausführung trotz Überziehung und ein vertragliches Entgelt vorsehen, lassen den Willen der Bank zum Vertragsschluss erkennen.
Obwohl die klassische Auslegungsmethode nicht immer einen Vertragsschluss bei geduldeten Überziehungen ergibt, ging der Gesetzgeber bei § 505 BGB von einem Darlehensvertrag aus.
Die Verbraucherkreditrichtlinie (VerbrKr-RL) behandelt die geduldete Kontoüberziehung als „Überschreitung“ und wendet darauf nur bestimmte Vorschriften an.
Die Gesetzgebungshistorie der Richtlinie deutet darauf hin, dass der Richtliniengeber jede Überschreitung als von der Bank akzeptiert ansah und somit Fälle ohne Vertragsschluss nicht ausschließen wollte.
Eine Vertragsfiktion für Fälle ohne Vertragsschluss erscheint daher nicht zwingend notwendig.
Bei Girokonten als Kontokorrentverhältnisse (§ 355 HGB) werden Einzelforderungen regelmäßig verrechnet und durch ein Saldoanerkenntnis ersetzt,
das eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund losgelöste Grundlage bildet.
Die Bank unterbreitet mit dem Rechnungsabschluss ein Angebot auf Abschluss eines Saldoanerkenntnisses,
das durch Schweigen des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist angenommen werden kann.
Die Bank kann ihre Klage auf das Saldoanerkenntnis oder die ursprüngliche Einzelforderung stützen.
Eine geduldete Kontoüberziehung führt nicht immer zu einem Darlehensvertrag, und der Rückzahlungsanspruch kann durch ein Saldoanerkenntnis ersetzt werden.
Diese nicht darlehensbasierten Ansprüche sind vom Wortlaut des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht erfasst, könnten aber nach dem Willen des Gesetzgebers darunterfallen.
Die Hemmungsvorschrift ist Teil einer Regelung zur Entlastung von Darlehensschuldnern, die ihren Ursprung im Verbraucherkreditgesetz von 1990 hat.
Der Gesetzgeber wollte die steigende Schuldenlast nach Kündigung von Darlehensverträgen, insbesondere Ratenkrediten, bekämpfen.
Die vorrangige Anrechnung von Zahlungen auf Zinsen (§ 367 Abs. 1 BGB a.F.) führte zu einem Anwachsen der Hauptschuld und weiterer Verzugszinsen.
Die Einführung der vorrangigen Anrechnung auf die Hauptforderung (§ 497 Abs. 3 Satz 1 BGB) barg das Risiko der Verjährung von Zinsforderungen.
Um die Kosten einer Titulierung zu vermeiden, wurde die kürzere Verjährungsfrist für Zinsforderungen im Verbraucherkreditrecht für unanwendbar erklärt.
Mit der Schuldrechtsreform entfiel die kürzere Frist für Zinsen, wodurch die Notwendigkeit der Titulierung drohte zu steigen.
Der Bundesrat initiierte daher die Einführung der jetzigen Hemmungsvorschrift, um zu gewährleisten, dass auch nichttitulierte Forderungen
während des Schuldnerverzugs nicht verjähren, solange regelmäßige Zahlungen erfolgen.
§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB sollte auch auf nicht darlehensbasierte Rückzahlungsansprüche angewendet werden, da das Interesse an der Vermeidung unnötiger Titulierungskosten besteht und diese Ansprüche praktisch relevant sind.
Andernfalls entstünde Rechtsunsicherheit, die Gläubiger zur generellen Titulierung veranlassen könnte.
Entscheidender als die Rechtsnatur ist jedoch, ob der Gläubiger auch dann von der Hemmung profitieren darf, wenn nach der Kündigung keine Leistungen des Schuldners erfolgten und er untätig blieb.
Ein solches Vorgehen widerspricht dem Willen des Gesetzgebers und gefährdet die wirtschaftliche Existenz des Schuldners.
Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs auf Fälle regelmäßiger Zahlungen nach Kündigung erscheint wünschenswert, ist aber schwer präzise zu fassen.
Die Schwierigkeit der Abgrenzung relevanter Fälle könnte der Grund für die ungenaue Formulierung der Norm sein.
Da Verjährungsvorschriften klare Vorgaben erfordern, würde eine teleologische Reduktion erhebliche Rechtsunsicherheit schaffen und Gläubiger zur generellen Titulierung bewegen.
Eine einzelfallgerechtere Lösung bietet das Institut der Verwirkung (§ 242 BGB).
Die missbräuchliche Ausnutzung der Hemmungsvorschrift, insbesondere das grundlose Zuwarten mit der Geltendmachung der Forderung, kann zur Verwirkung führen.
Die Anwendung der Verwirkungsgrundsätze schafft weniger Rechtsunsicherheit als eine teleologische Reduktion, da sie auf die Erfassung besonderer Einzelfälle abzielt.
Der Umstand, dass ein grundloses Zuwarten nicht vom Willen des Gesetzgebers erfasst ist, sollte durch eine großzügigere Anwendung der Verwirkungsvoraussetzungen berücksichtigt werden.
Lange Verjährungsfristen bergen die Gefahr einer existenzgefährdenden Schuldenlast.
Die zehnjährige Verjährungshemmung im Verbraucherkreditrecht ist daher ambivalent.
Der Gesetzgeber wollte Fälle erfassen, in denen regelmäßige Zahlungen nach Kündigung erfolgen und eine Titulierung nur zur Verjährungsverhinderung nötig ist.
Der Wortlaut der Norm erfasst jedoch auch missbräuchlich abwartende Gläubiger.
Eine teleologische Reduktion erscheint schwierig und könnte Rechtsunsicherheit schaffen. Stattdessen sollte das Institut der Verwirkung genutzt werden, um missbräuchliches Verhalten im Einzelfall zu korrigieren.
Die großzügigere Anwendung der Verwirkungsvoraussetzungen kann sicherstellen, dass die Verjährungshemmung nicht zu einer ungerechtfertigten Verlängerung der Schuldenlast führt.
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