Die vermögensrechtliche Rückabwicklung einer gescheiterten Verlobung
RA und Notar Krau
Die vermögensrechtliche Rückabwicklung einer gescheiterten Verlobung ist ein komplexer Prozess, der verschiedene rechtliche Aspekte umfasst. Ein Verlöbnis wird als familienrechtlicher Vertrag angesehen, der der Vorbereitung auf die eheliche Lebensgemeinschaft dient
Wenn ein Verlöbnis scheitert, können verschiedene rechtliche Ansprüche entstehen, insbesondere im Hinblick auf Schadensersatz und Rückgabe von Geschenken.
Ein Rücktritt vom Verlöbnis kann ohne wichtigen Grund erfolgen, was jedoch Schadensersatz- und Rückgabeansprüche nach sich ziehen kann
Die §§ 1298 ff. BGB regeln die rechtlichen Folgen eines Rücktritts vom Verlöbnis, einschließlich der Möglichkeit, Schadensersatz für im Vertrauen auf die Eheschließung entstandene Schäden zu verlangen. Ein Verlöbnis kann auch durch einseitige Handlungen wie die Heirat eines anderen Partners oder durch einvernehmliche Entlobung aufgelöst werden
In einem Fall entschied das LG Kempten, dass ein Mann, der seine Wohnung gekündigt hatte, um zu seiner Verlobten zu ziehen, kein Bleiberecht in ihrem Haus hatte, nachdem die Beziehung gescheitert war. Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Schadensersatzanspruch denkbar sei, dieser jedoch voraussetzt, dass dem Mann im Vertrauen auf die Eheschließung Schäden entstanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz der Vorteile, die durch die Ehe hätten erlangt werden können, besteht jedoch nicht
Die rechtlichen Konsequenzen einer gescheiterten Verlobung umfassen auch die Rückgabe von Geschenken, die im Hinblick auf die geplante Ehe gemacht wurden. Diese Rückgabeansprüche sind in den §§ 1298 ff. BGB geregelt und können auch ohne wichtigen Grund geltend gemacht werden
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die rechtlichen Folgen einer gescheiterten Verlobung vielfältig sind und sowohl Schadensersatz- als auch Rückgabeansprüche umfassen können. Die rechtlichen Regelungen zielen darauf ab, eine faire und angemessene Lösung für beide Parteien zu finden, wobei die individuellen Umstände des Verlöbnisses und der Gründe für dessen Scheitern berücksichtigt werden müssen.