Die Versicherung des Geschäftsführers bei seiner Anmeldung zum Handelsregister
Gerne erkläre ich Ihnen, welche Versicherungen der zukünftige Geschäftsführer (GF) einer GmbH bei der Anmeldung zum Handelsregister abgeben muss. Es geht dabei hauptsächlich um die persönliche Eignung und die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers.
Die Anmeldung der Bestellung eines Geschäftsführers zum Handelsregister muss in Deutschland immer eine sogenannte Versicherung des Geschäftsführers enthalten, dass keine sogenannten Bestellungshindernisse vorliegen. Das ist gesetzlich in §8 Abs. 3 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) in Verbindung mit §6 Abs. 2 GmbHG geregelt.
Diese Erklärung ist extrem wichtig, da sie unter Strafandrohung abgegeben wird. Gibt der Geschäftsführer eine falsche Versicherung ab, drohen ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Die Versicherung umfasst im Wesentlichen die folgenden Punkte:
Der Geschäftsführer muss versichern, dass er unbeschränkt geschäftsfähig ist. Das heißt, er darf nicht unter einer Betreuung stehen, die einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt vorsieht (§6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG, verweist auf §1825 BGB).
Der Geschäftsführer muss versichern, dass ihm nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt ist, der ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Unternehmens der GmbH identisch ist.
Dies schließt seit 2023 auch bestehende Berufsverbote in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit ein.
Der wichtigste Teil ist die Versicherung, dass der künftige Geschäftsführer nicht wegen bestimmter, im Gesetz abschließend aufgezählter Vermögens- und Insolvenzstraftaten verurteilt wurde.
Die Verurteilung muss dabei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben und darf noch keine fünf Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.
Zu diesen sogenannten Katalogstraftaten gehören unter anderem:
Insolvenzstraftaten (z.B. Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht).
Betrug (§§263 bis 264a StGB).
Untreue (§266 StGB).
Verletzungen von Vorschriften des GmbHG oder des AktG (Aktiengesetz) im Zusammenhang mit falschen Angaben.
Geldwäsche.
Seit 2017 müssen auch neu eingeführte Straftatbestände wie die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§266a StGB) und bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Subventionsbetrug erfasst werden.
Zusammenfassend versichert der Geschäftsführer mit dieser Erklärung, dass er im Hinblick auf seine Vergangenheit und seine persönliche Integrität keine gesetzlichen Gründe aufweist, die seiner Tätigkeit als Geschäftsführer entgegenstehen. Dies soll die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung im Interesse des Wirtschaftsverkehrs und der Gläubiger sicherstellen.
Wird die GmbH neu gegründet, muss der Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister noch eine weitere Versicherung abgeben (§8 Abs. 2 GmbHG):
Er muss versichern, dass die Einzahlungen auf das Stammkapital (die sogenannten Stammeinlagen) in der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Höhe geleistet wurden.
Er muss versichern, dass der Gegenstand dieser Leistungen (also das eingezahlte Geld) sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.
Diese Versicherung dient dazu, zu belegen, dass die GmbH tatsächlich über das notwendige Kapital verfügt, bevor sie im Handelsregister eingetragen und damit rechtsfähig wird.
In der Praxis wird die gesamte Handelsregisteranmeldung, einschließlich der notwendigen Versicherungen des Geschäftsführers, von einem Notar vorbereitet und beglaubigt. Der Notar klärt den zukünftigen Geschäftsführer umfassend über die Strafbarkeit falscher Angaben auf.
Das Registergericht prüft die formelle Richtigkeit der Versicherung, vertraut aber auf deren Inhalt. Der Geschäftsführer muss sich also sehr genau über seine eigene Situation im Klaren sein, da eine falsche Erklärung strafrechtliche Konsequenzen hat.
Zusammenfassend geht es bei der Versicherung darum, dem Registergericht zu bestätigen:
Bestätigung der persönlichen Zuverlässigkeit (keine Geschäfts- oder Berufsverbote, keine einschlägigen Vorstrafen).
Bei Neugründung: Bestätigung, dass das notwendige Kapital tatsächlich eingezahlt wurde und zur freien Verfügung steht.