Wenn Sie ein Unternehmen erben, ist die rechtliche Lage oft nicht einfach. Manchmal hat der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser Testamentsvollstrecker hat die wichtige Aufgabe, das geerbte Vermögen zu sichern. Das Gesetz gibt ihm dafür besondere Rechte. Bei Unternehmen gelten allerdings sehr spezielle Vorgaben. Diese sollen Sie als Erben vor finanziellen Risiken schützen. Wir erklären Ihnen nun, was der Testamentsvollstrecker darf und wo seine Grenzen liegen.
Hielt der Verstorbene Anteile an einer stillen Gesellschaft, ist die rechtliche Lage einfach. Dies gilt ganz genauso für die atypisch stille Gesellschaft. Die Testamentsvollstreckung ist bei diesen Rechtsformen völlig uneingeschränkt erlaubt. Diese Gesellschaftsform begründet nämlich lediglich vertragliche Beziehungen nach dem reinen Schuldrecht. Sie werden dadurch rechtlich nicht zum offenen Gesellschafter. Sie haften somit nicht persönlich mit Ihrem eigenen privaten Geld. Der Testamentsvollstrecker kann hier völlig frei für den Nachlass handeln und entscheiden.
Wenn Sie Anteile an einer GmbH erben, ist die Verwaltung durch den Vollstrecker grundsätzlich zulässig. Das gilt allgemein für alle Arten von Kapitalgesellschaften. Der Testamentsvollstrecker übt für Sie in den Versammlungen das rechtliche Stimmrecht aus. Er kümmert sich auch um alle anderen Rechte als Gesellschafter. Er unterliegt dabei stets den gleichen rechtlichen Stimmverboten wie ein Stellvertreter. Er darf also in bestimmten gesetzlichen Ausnahmefällen nicht mitabstimmen.
Die Testamentsvollstreckung wird nicht in die offizielle Gesellschafterliste des Handelsregisters aufgenommen. Ein solcher Vermerk ist rechtlich nicht eintragungsfähig. Das war schon in der Vergangenheit die absolut herrschende Meinung der Juristen. Dies gilt auch weiterhin unverändert so. Die neue Gesellschafterlistenverordnung aus dem Jahr 2018 sieht einen solchen Eintrag ebenfalls nicht vor.
Es ist für Sie als Erbe sehr zweckmäßig, dem Testamentsvollstrecker begleitende Vollmachten auszustellen. Das gibt ihm deutlich mehr rechtlichen Spielraum. So kann er das Unternehmen wesentlich effektiver im Sinne des Erblassers leiten. Er agiert dadurch im Alltag deutlich schneller und sicherer.
Manchmal verlangte der Erblasser im Testament ausdrücklich eine Umstrukturierung. Oder eine Veränderung wird für eine gute Verwaltung des Erbes schlichtweg notwendig. Dann muss der Testamentsvollstrecker vielleicht völlig neue Unternehmen für Sie gründen. Auch die Aufstockung von Anteilen kann wirtschaftlich sehr sinnvoll sein. Ebenso ist der Erwerb von neuen Firmenbeteiligungen für den Nachlass oft nötig.
Bei diesen Vorgängen muss man juristisch strikt unterscheiden. Oft handelt der Vollstrecker bei diesen Schritten völlig ohne Ihre Zustimmung. In anderen Fällen ist Ihre Zustimmung als Erbe aber zwingend und unverzichtbar erforderlich.
Der Testamentsvollstrecker darf auf keinen Fall ein neues Unternehmen für Sie als Einzelkaufmann gründen. Er hat hierfür keinerlei Verpflichtungsbefugnis. Sie würden ansonsten nämlich unbeschränkt mit Ihrem eigenen privaten Vermögen haften. Das Gesetz erlaubt bei der Testamentsvollstreckung aber nur eine beschränkte Haftung. Die Haftung muss strikt auf den reinen Nachlass beschränkt bleiben.
Der Testamentsvollstrecker darf auf keinen Fall eine OHG für Sie gründen. Er darf auch keine neue KG gründen, wenn Sie darin Komplementär werden sollen. Sie würden dadurch nämlich ein persönlich voll haftender Gesellschafter. Ein solches unbeschränktes Haftungsrisiko ist rechtlich absolut unvereinbar mit der geforderten Haftungsbeschränkung.
Ein Kommanditist haftet eigentlich nur mit seiner vertraglichen Einlage. Dennoch darf der Testamentsvollstrecker nicht ohne Weiteres einen Gesellschaftsvertrag für Sie abschließen. Er darf dies rechtlich nicht tun, wenn dadurch unbeschränkte persönliche Verbindlichkeiten für Sie entstehen.
Er darf Sie nur dann als Kommanditist beteiligen, wenn alle weitergehenden Pflichten ausgeschlossen sind. Dieser sichere Ausschluss muss von vornherein feststehen. Das geht, wenn die geforderte finanzielle Einlage nachweislich voll bezahlt wurde. Oder der Testamentsvollstrecker zahlt die Einlage direkt aus den Geldern des Nachlasses. Es darf danach auch keine haftungsschädliche Rückgewähr der Einlage an Sie geben. Die formellen Nachweise für diese Gefahrlosigkeit sind erheblich und schwierig. Das Gleiche gilt natürlich auch für die spätere Kapitalaufstockung in der Gesellschaft.
Die herrschende juristische Meinung verbietet dem Vollstrecker die direkte Gründung einer GmbH für die Erben. Wichtige Gründe dafür sind die zwingenden Grundsätze der Kapitalaufbringung und die sogenannte Differenzhaftung. Er darf den Gründungsvertrag nur unter einer ganz strengen Bedingung schließen. Alle weiteren finanziellen Pflichten für Sie müssen von vornherein hundertprozentig ausgeschlossen sein. Nur unter genau dieser Vorgabe darf er auch einen fertigen GmbH-Anteil für den Nachlass kaufen.
Es gibt aber eine praktische Lösung aus der Rechtsprechung. Der Testamentsvollstrecker darf bei der Errichtung einer GmbH im eigenen Namen mitwirken. Er tut dies rechtlich betrachtet unter seiner eigenen persönlichen Haftung. Er handelt dann im Hintergrund als Ihr Treuhänder auf Ihre Rechnung. Dies gilt vor allem in einem bestimmten Fall. Der Erblasser muss die Umwandlung seines Geschäfts in eine GmbH im Testament ausdrücklich angeordnet haben.
Wegen der äußerst strengen persönlichen Haftung der Gründer darf der Testamentsvollstrecker gar keine AG gründen. Das Aktiengesetz lässt hier keine Spielräume zu. Das persönliche finanzielle Risiko für Sie als Erbe wäre schlichtweg viel zu hoch.
Verwaltet er aber bereits geerbte GmbH-Anteile, ändert sich die Lage. Er darf diese bestehende GmbH dann in eine AG umwandeln lassen. Die oberste Voraussetzung ist aber auch hier der perfekte Schutz Ihres Vermögens. Es dürfen dabei absolut keine neuen vertraglichen Verpflichtungen für Sie entstehen.
Der Testamentsvollstrecker darf aufgrund seiner Rechte bei Satzungsänderungen mitwirken. Er darf bestehende Gesellschaften in völlig andere umwandeln. Es dürfen dabei aber keinerlei weitergehende Pflichten für Sie erschaffen werden.
Das rechtliche Instrumentarium des Umwandlungsgesetzes steht ihm nur mit Maßgaben zur Verfügung. Er muss bestimmte Funktionen an der Innenseite der Beteiligung innehaben. Das bedeutet, er darf aufgrund des Testaments im Unternehmen aktiv mitbestimmen. Ist er hingegen auf die bloße Außenseite beschränkt, fassen Sie als Erbe die wichtigen Beschlüsse selbst. Der Testamentsvollstrecker muss Ihrem Beschluss mit dinglicher Wirkung dann noch formal zustimmen. Die genauen juristischen Probleme stellen sich je nach Umwandlung im Detail völlig anders dar.
Eine bloße Änderung der Rechtsform führt nicht zum Ausscheiden des Anteils aus dem Nachlass. Bei einer Verschmelzung oder bei einer Spaltung behält der Testamentsvollstrecker grundsätzlich seine Verwaltungsbefugnis an der neuen Beteiligungsform. Dies gilt ganz genauso beim einfachen Formwechsel. Wird etwa eine Kommanditbeteiligung in eine GmbH umgewandelt, ergeben sich in der Praxis keine wesentlichen Änderungen.
Bestand die Testamentsvollstreckung zuvor an einem vollhaftenden OHG-Anteil oder KG-Anteil, wird es juristisch kompliziert. Nach Ansicht vieler Experten geht die alte rechtliche Beschränkung dann auf die neue GmbH über. Der Testamentsvollstrecker könnte dann auch in der GmbH nur die Vermögensrechte der Außenseite verwalten. Der bekannte Tipp, Personengesellschaften nach dem Erbfall rasch in Kapitalgesellschaften umzuwandeln, wäre dann leider völlig wirkungslos.
Deshalb kommt es in diesen Fällen ganz stark auf den Willen des Erblassers an. Gibt es klare Anhaltspunkte, dass die neue Beteiligung im gewollten Umfang verwaltet werden soll? Dann darf der Vollstrecker nach der Umwandlung auch die Innenseite der Gesellschaft aktiv steuern. Das Testament hat hier vor dem Gesetz immer die oberste Priorität.
Der Testamentsvollstrecker darf in einem Umwandlungsverfahren niemals persönliche Verpflichtungen für Sie begründen. Er hat dort eine sehr beschränkte Rechtsmacht. Es gelten exakt die gleichen Grundsätze wie bei der vollständigen Neugründung von Firmen. Er muss diese strenge rechtliche Vorgabe bei jeder einzelnen Stimmabgabe beim Umwandlungsbeschluss beachten.
Aufgrund der sogenannten Kernbereichslehre könnten sich immer wieder rechtliche Unsicherheiten ergeben. Laut einer bekannten Entscheidung des Landgerichts Mannheim ist dies in der Praxis zwar nicht der Fall. Wegen der verbleibenden rechtlichen Unsicherheiten sollten Sie dennoch klug vorsorgen. Begleitende Vollmachten durch Sie als Erbe sind in jedem Fall äußerst sinnvoll.
Die rechtlichen Vorgaben zur Testamentsvollstreckung in Unternehmen sind schwer zu durchschauen. Sie sind sehr komplex und im Detail voller Ausnahmen. Setzen Sie sich daher bitte zeitnah mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr in Verbindung. Die Juristen dort beraten Sie gerne umfassend und sichern Ihr rechtmäßiges Vermögen.
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