Die vollmachtslose Vertretung beim Notartermin – Vorteile und Grenzen

Mai 25, 2026

Die vollmachtslose Vertretung beim Notartermin – Vorteile und Grenzen

Ein Notartermin erfordert oft die Anwesenheit aller Vertragsparteien. Doch was passiert, wenn ein Käufer im Ausland ist, ein Geschäftsführer im Stau steht oder ein Miterbe kurzfristig erkrankt? Hier kommt ein wichtiges Instrument des Zivilrechts zum Einsatz: die vollmachtslose Vertretung.

Dabei tritt eine anwesende Person für die fehlende Person auf und unterschreibt den Vertrag – zunächst ohne eine rechtliche Vollmacht zu besitzen. Der Vertrag wird dadurch nicht sofort ungültig, sondern ist schwebend unwirksam, bis die vertretene Person das Geschäft im Nachhinein formgerecht genehmigt.

Hier ist eine verständliche Übersicht für die Praxis, aufbereitet mit den wichtigsten Vor- und Nachteilen, typischen Beispielen und Antworten auf häufige Fragen.

Vorteile der vollmachtslosen Vertretung

  • Zeitliche Flexibilität und Schnelligkeit: Ein Vertrag kann sofort beurkundet werden, auch wenn nicht alle Parteien anwesend sein können. Das ist besonders wichtig, wenn Fristen ablaufen oder ein begehrtes Objekt (z. B. eine Immobilie) schnell gesichert werden soll.
  • Kein Termindruck für alle Beteiligten: Bei Verträgen mit vielen Parteien (z. B. großen Erbengemeinschaften) ist es oft unmöglich, einen gemeinsamen Termin zu finden. Die vollmachtslose Vertretung löst dieses logistische Problem elegant.
  • Ortsunabhängigkeit: Die abwesende Partei muss nicht quer durch Deutschland oder aus dem Ausland anreisen. Sie kann die nachträgliche Genehmigung (Nachgenehmigung) ganz bequem bei einem Notar an ihrem Wohnort oder bei einer deutschen Botschaft vornehmen.
  • Vermeidung von Verzögerungen durch fehlende Papiere: Oft liegt eine Vollmacht zwar vor, erfüllt aber nicht die strengen formalen Anforderungen des Notars (z. B. weil sie nicht beglaubigt ist). Die vollmachtslose Vertretung rettet den Termin.

Grenzen und Risiken

  • Schwebende Unwirksamkeit: Der Vertrag entfaltet erst dann seine volle rechtliche Wirkung, wenn die Nachgenehmigung vorliegt. Bis dahin hängt das Geschäft in der Luft. Verweigert die vertretene Person die Unterschrift, scheitert der Vertrag endgültig.
  • Haftungsrisiko für den Vertreter: Wer als vollmachtsloser Vertreter auftritt, haftet persönlich auf Erfüllung oder Schadensersatz (Paragraf 179 BGB), falls die vertretene Person die Genehmigung später verweigert. Dieses Risiko besteht vor allem dann, wenn der Vertreter die fehlende Person nicht gut kennt oder eigenmächtig handelt.
  • Zusätzliche Kosten: Für die nachträgliche Genehmigungserklärung fallen weitere Notargebühren (für die Unterschriftsbeglaubigung) an, die bei einer direkten Anwesenheit nicht entstanden wären.
  • Ausschluss bei höchstpersönlichen Geschäften: Manche Verträge dulden grundsätzlich keine Vertretung – weder mit noch ohne Vollmacht. Dazu gehören Testamente, Erbverträge und in der Regel auch Eheverträge.

5 Typische Praxisbeispiele

  1. Der Immobilienkauf durch Ehegatten: Ein Ehepaar kauft ein Einfamilienhaus. Die Ehefrau liegt jedoch mit Grippe im Bett. Der Ehemann geht allein zum Notartermin, unterschreibt den Kaufvertrag für sich selbst und tritt gleichzeitig als vollmachtsloser Vertreter für seine Frau auf. Sobald sie gesund ist, geht sie zu einem Notar und genehmigt den Vertrag.
  2. Der verhinderte Geschäftsführer: Eine GmbH kauft ein Gewerbegrundstück. Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer verpasst wegen eines Flugausfalls den Termin. Ein einfacher Mitarbeiter (ohne formelle Prokura) erscheint beim Notar und schließt den Vertrag als vollmachtsloser Vertreter ab, um das lukrative Geschäft zu sichern. Der Geschäftsführer genehmigt es am nächsten Tag.
  3. Verkauf durch eine Erbengemeinschaft: Fünf Geschwister verkaufen das geerbte Elternhaus. Vier wohnen in Hessen, einer in den USA. Die vier anwesenden Geschwister unterschreiben den Vertrag und einer von ihnen handelt zusätzlich als vollmachtsloser Vertreter für den Bruder in den USA. Dieser sucht später die deutsche Botschaft in seinem Bundesstaat auf, um die Unterschrift unter der Genehmigungserklärung beglaubigen zu lassen.
  4. Fehlerhafte Vollmacht: Der Käufer einer Eigentumswohnung schickt seinen Vater mit einer handschriftlichen Vollmacht zum Termin. Für Grundstücksgeschäfte reicht diese Form jedoch nicht aus. Der Notar beurkundet den Vertrag trotzdem, fasst das Auftreten des Vaters aber als vollmachtslose Vertretung auf. Der Sohn muss die Genehmigung später formgerecht nachholen.
  5. Kauf für ein volljähriges Kind: Eltern möchten eine Wohnung als Kapitalanlage für ihren studierenden Sohn kaufen, der gerade im Prüfungsstress ist. Sie erwerben die Wohnung beim Notar „für den vertretenen Sohn“ (vollmachtslose Vertretung). Der Sohn genehmigt den Vertrag nach seinen Prüfungen.

6 Häufige Fragen (FAQ)

1. Was genau bedeutet „schwebend unwirksam“?

Das bedeutet, dass der geschlossene Vertrag rechtlich noch nicht existiert. Weder Käufer noch Verkäufer können in dieser Phase Rechte aus dem Vertrag herleiten. Erst mit Eingang der förmlichen Nachgenehmigung beim amtierenden Notar wird der Vertrag rückwirkend so behandelt, als wäre er von Anfang an gültig gewesen.

2. Wie funktioniert die Nachgenehmigung in der Praxis?

Der beurkundende Notar bereitet eine kurze Genehmigungserklärung vor und schickt diese an die abwesende Person. Diese geht mit dem Dokument zu einem Notar an ihrem Wohnort (oder einer entsprechenden Stelle im Ausland), unterschreibt dort im Beisein des Notars und lässt die Unterschrift beglaubigen. Das Original wird dann an den beurkundenden Notar zurückgeschickt.

3. Wer trägt die Kosten für die Nachgenehmigung?

Grundsätzlich trägt die Kosten derjenige, der vertreten wurde, da die Genehmigung in seinem Interesse erfolgt. Im Kaufvertrag kann jedoch auch eine andere Regelung getroffen werden (z. B. dass die Kosten Teil der allgemeinen Abwicklungskosten sind, die der Käufer trägt).

4. Was passiert, wenn die Genehmigung verweigert wird?

Der Vertrag wird endgültig unwirksam (nichtig). Das Grundgeschäft ist gescheitert. Der vollmachtslose Vertreter kann in diesem Fall von der anderen Vertragspartei auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (z. B. für die nutzlos angefallenen Notarkosten).

5. Gibt es eine Frist für die Genehmigung?

Der Vertragspartner kann den Vertreter oder die vertretene Person auffordern, sich zu erklären. Tut er das, muss die Genehmigung in der Regel innerhalb von zwei Wochen erklärt werden (Paragraf 177 Abs. 2 BGB). Reagiert die vertretene Person in dieser Zeit nicht, gilt die Genehmigung als verweigert.

6. Kann der Vertragspartner vor der Genehmigung abspringen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn der andere Vertragspartner beim Notartermin nicht wusste, dass der Vertreter gar keine Vollmacht hat, hat er bis zur Erteilung der Genehmigung ein Widerrufsrecht (Paragraf 178 BGB). Wusste er jedoch Bescheid (was die Regel ist, da der Notar darauf hinweist), ist er an den schwebenden Vertrag gebunden und muss abwarten.

Für die rechtssichere Vertragsgestaltung, die reibungslose Koordination von Nachgenehmigungen oder Rückfragen zur persönlichen Haftung steht Ihnen die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr jederzeit gerne zur Verfügung.

RA und Notar Krau

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