Ein Notartermin erfordert oft die Anwesenheit aller Vertragsparteien. Doch was passiert, wenn ein Käufer im Ausland ist, ein Geschäftsführer im Stau steht oder ein Miterbe kurzfristig erkrankt? Hier kommt ein wichtiges Instrument des Zivilrechts zum Einsatz: die vollmachtslose Vertretung.
Dabei tritt eine anwesende Person für die fehlende Person auf und unterschreibt den Vertrag – zunächst ohne eine rechtliche Vollmacht zu besitzen. Der Vertrag wird dadurch nicht sofort ungültig, sondern ist schwebend unwirksam, bis die vertretene Person das Geschäft im Nachhinein formgerecht genehmigt.
Hier ist eine verständliche Übersicht für die Praxis, aufbereitet mit den wichtigsten Vor- und Nachteilen, typischen Beispielen und Antworten auf häufige Fragen.
Das bedeutet, dass der geschlossene Vertrag rechtlich noch nicht existiert. Weder Käufer noch Verkäufer können in dieser Phase Rechte aus dem Vertrag herleiten. Erst mit Eingang der förmlichen Nachgenehmigung beim amtierenden Notar wird der Vertrag rückwirkend so behandelt, als wäre er von Anfang an gültig gewesen.
Der beurkundende Notar bereitet eine kurze Genehmigungserklärung vor und schickt diese an die abwesende Person. Diese geht mit dem Dokument zu einem Notar an ihrem Wohnort (oder einer entsprechenden Stelle im Ausland), unterschreibt dort im Beisein des Notars und lässt die Unterschrift beglaubigen. Das Original wird dann an den beurkundenden Notar zurückgeschickt.
Grundsätzlich trägt die Kosten derjenige, der vertreten wurde, da die Genehmigung in seinem Interesse erfolgt. Im Kaufvertrag kann jedoch auch eine andere Regelung getroffen werden (z. B. dass die Kosten Teil der allgemeinen Abwicklungskosten sind, die der Käufer trägt).
Der Vertrag wird endgültig unwirksam (nichtig). Das Grundgeschäft ist gescheitert. Der vollmachtslose Vertreter kann in diesem Fall von der anderen Vertragspartei auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (z. B. für die nutzlos angefallenen Notarkosten).
Der Vertragspartner kann den Vertreter oder die vertretene Person auffordern, sich zu erklären. Tut er das, muss die Genehmigung in der Regel innerhalb von zwei Wochen erklärt werden (Paragraf 177 Abs. 2 BGB). Reagiert die vertretene Person in dieser Zeit nicht, gilt die Genehmigung als verweigert.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn der andere Vertragspartner beim Notartermin nicht wusste, dass der Vertreter gar keine Vollmacht hat, hat er bis zur Erteilung der Genehmigung ein Widerrufsrecht (Paragraf 178 BGB). Wusste er jedoch Bescheid (was die Regel ist, da der Notar darauf hinweist), ist er an den schwebenden Vertrag gebunden und muss abwarten.
Für die rechtssichere Vertragsgestaltung, die reibungslose Koordination von Nachgenehmigungen oder Rückfragen zur persönlichen Haftung steht Ihnen die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr jederzeit gerne zur Verfügung.
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