Die Vor- und Nacherbfolge

September 30, 2025

Die Vor- und Nacherbfolge ist ein komplexes Gestaltungsinstrument, dessen Tücken sich insbesondere im Grundbuchverkehr zeigen. Sie dient dazu, den Nachlass für einen bestimmten Zeitraum – die Vorerbschaft – einer Person (dem Vorerben) und anschließend einer weiteren Person (dem Nacherben) zukommen zu lassen.

Verfügungsbeschränkung des Vorerben

Grundsätzlich hat der Vorerbe eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände (Paragraf2112 BGB). Für Grundstücke gelten jedoch erhebliche Einschränkungen, die dem Schutz des Nacherben dienen.

Die Verfügung des Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück ist gegenüber dem Nacherben relativ unwirksam, wenn sie dessen Recht vereiteln oder beeinträchtigen würde (Paragraf2113 Abs. 1 BGB).

Um einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte zu verhindern, muss der Nacherbenvermerk von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen werden (Paragraf51 GBO).

Nicht unter Paragraf2113 BGB fallen Grundstücke, die einer Gesamthand zustehen, wenn nur ein Anteil an dieser in die Nacherbschaft fällt. Ein ideeller Bruchteil eines Grundstücks, der in die Vorerbschaft fällt, unterliegt hingegen der Beschränkung.

Eine beeinträchtigende Verfügung umfasst alle dinglichen Verfügungen wie Übertragung, Belastung, oder die Bewilligung einer Vormerkung. Die Löschung eines „letztrangig“ eingetragenen Grundpfandrechts wird jedoch nicht als beeinträchtigend angesehen. Eine Beeinträchtigung liegt auch nicht vor, wenn die Verfügung zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Nachlassverbindlichkeit erfolgt.

Eintragung des Nacherbenvermerks

Die Eintragung des Nacherbenvermerks ist nur gleichzeitig mit der Eintragung des Vorerben möglich.

Verzicht auf die Eintragung

Der Erblasser kann die Eintragung nicht ausschließen. Allerdings kann der Nacherbe auf die Eintragung verzichten, ohne dadurch auf seine Nacherbenanwartschaft zu verzichten. Dies ermöglicht einen gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten; der Gegenstand scheidet aus dem Nachlass aus, aber die Rechte des Nacherben setzen sich gegebenenfalls am Erlös fort (Paragraf2111 BGB).

Sonstige Fälle der Nichteintragung

Die Eintragung muss unterbleiben, wenn feststeht, dass der Nacherbfall nicht eintreten kann, beispielsweise bei einem Vorausvermächtnis am Grundstück für den Vorerben.

Beseitigung des Nacherbenvermerks

Die Beseitigung des Nacherbenvermerks (Paragraf51 GBO) ist oft erforderlich, da er die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigt. Die Löschung erfolgt entweder durch Bewilligung (Paragraf19 GBO) oder durch Unrichtigkeitsnachweis (Paragraf22 GBO).

Nach Eintritt des Nacherbfalls

Nach Eintritt des Nacherbfalls erfolgt die Löschung durch:

Bewilligung des Nacherben (Paragraf29 Abs. 1 GBO) oder

Unrichtigkeitsnachweis (Paragraf22 GBO), wofür ein Erbschein erforderlich ist, der den Nacherben als Erben ausweist.

Ist der Nacherbfall nach 30 Jahren nicht eingetreten, wird die Nacherbfolge unwirksam (Paragraf2109 BGB). Dennoch ist der Vermerk in der Regel nur mit Zustimmung der Nacherben zu löschen, außer in Fällen des Paragraf2109 Abs. 1 S. 2 BGB.

Vor Eintritt des Nacherbfalls

Verfügung über den Nachlassgegenstand zugunsten des Vorerben

Der Vorerbe kann wünschen, das Grundstück in sein Eigenvermögen zu überführen, um die Verfügungsbeschränkung zu beseitigen (z.B. bei einer Wiederverheiratungsklausel).

Eine Möglichkeit ist die Übertragung der Nacherbenanwartschaft auf den Vorerben.

Als sicherer gilt die „Freigabe“ des einzelnen Nachlassgegenstands durch eine empfangsbedürftige Erklärung des Nacherben gegenüber dem Vorerben. Verfahrensrechtlich erfolgt dies durch die Bewilligung des Nacherben.

Verfügung des Vorerben zugunsten Dritter

Soll das Grundstück veräußert oder belastet werden, wird der Erwerber die Beseitigung des Nacherbenvermerks verlangen. Hier ist zwischen dem befreiten und dem nicht befreiten Vorerben zu unterscheiden.

Die Vor- und Nacherbfolge

Entgeltliche Verfügungen des befreiten Vorerben

Ist der Vorerbe von den Beschränkungen des Paragraf2113 Abs. 1 BGB befreit (Paragraf2136 BGB), genügt die entgeltliche Veräußerung des Grundbesitzes für das Ausscheiden aus dem Nachlass und die Löschung des Vermerks.

Das Grundbuchamt muss prüfen, ob ein vollentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, um eine (gemischte) Schenkung zu verhindern.

Der Nachweis der Entgeltlichkeit muss in der Regel durch öffentliche Urkunden erfolgen, wobei das Grundbuchamt unter Würdigung der Gesamtumstände eine offenkundige Entgeltlichkeit annehmen darf. Bei Geschäften mit einem unbeteiligten Dritten wird Entgeltlichkeit grundsätzlich angenommen, sofern keine berechtigten Zweifel bestehen.

Nacherbenvermerk bei nicht befreitem Vorerben

Ist der Vorerbe nicht befreit, ist die Zustimmung aller Nacherben zur Verfügung und damit zur Löschung des Vermerks erforderlich.

Löschungsbewilligung des Nacherben:

Der Nacherbe kann verfahrensrechtlich auf den Schutz des Vermerks verzichten, erleidet aber dadurch einen Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb Dritter, auch wenn er seine materiellen Rechte behält.

Zustimmung des/der Nacherben:

Die Zustimmung des Nacherben führt zum Ausscheiden des Grundbesitzes aus dem Nachlass und damit zur Löschung nach Unrichtigkeitsnachweis (Paragraf22 GBO). Die Zustimmung muss zur Überzeugung des Grundbuchamts nachgewiesen werden, in der Praxis oft durch öffentlich-beglaubigte Urkunden (Berichtigungsbewilligung).

Umgang mit unbekannten Nacherben

Probleme entstehen, wenn Nacherben unbekannt sind, z.B. weil sie noch nicht geboren sind (Paragraf2101 BGB) oder der Personenkreis erst beim Nacherbfall feststeht (Paragraf2104 BGB).

Oftmals ist dann die Bestellung eines Pflegers (Paragraf1913 BGB) und eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig, was unerwünscht ist und zu Verzögerungen führt.

Bei abstrakt bestimmten Nacherben, deren Person aktuell ermittelbar ist (z.B. „derzeitiger“ Nacherbe), lässt die Rechtsprechung zur Löschung ohne Pfleger und Genehmigung eine Versicherung an Eides Statt des Nacherben und die Unrichtigkeitsbewilligung des Erwerbers und „derzeitigen“ Nacherben genügen.

Zustimmung der Ersatznacherben

Eine Verfügung mit Zustimmung des Nacherben, die das Grundstück aus dem Nachlass ausscheiden lässt, ist ohne Mitwirkung der Ersatznacherben möglich, wobei die Löschung nach Paragraf22 GBO erfolgt. Werden jedoch „die Kinder des Vorerben“ als Nacherben eingesetzt, ist für noch nicht lebende Kinder die Bestellung eines Pflegers erforderlich, es sei denn, durch Auslegung oder Umstände (z.B. Alter der Vorerbin) ist das Hinzukommen weiterer Nacherben unwahrscheinlich.

Vollmachten und Testamentsvollstreckung

Die Anordnung von Testamentsvollstreckung verdrängt die Verfügungsbeschränkung des Vorerben. Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht den Beschränkungen des Paragraf2113 Abs. 1 BGB.

Postmortale Vollmachten des Erblassers an einen Dritten, der Vor- und Nacherben vertritt, stellen eine erhebliche Erleichterung dar, da bei einer Verfügung über Grundbesitz zugleich die Zustimmung des Nacherben angenommen wird.

Fazit für die Gestaltungspraxis

Die Vor- und Nacherbfolge sollte nur bei besonderen Gründen verwendet werden, um die Probleme im Grundbuchverfahren zu vermeiden. Das Herausgabevermächtnis bietet sich als Alternative an. Bei der Testamentsgestaltung sollte der Kreis der Nacherben überschaubar gehalten und möglichst namentlich bestimmt werden, um die Notwendigkeit der Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben zur Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit des Grundstücks zu vermeiden.

RA und Notar Krau

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