Wenn Menschen älter werden, entscheiden sie sich oft dazu, Teile ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation zu verschenken. Dies nennt man eine vorweggenommene Erbfolge. Meistens geht es dabei um Häuser oder Grundstücke. In der Rechtswissenschaft gab es lange Zeit einen großen Streit darüber, was passiert, wenn bei einer solchen Übertragung im Grundbuch etwas Falsches steht.
Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Dezember 2025 hat nun Klarheit geschaffen. Es geht um die Frage, ob man ein Grundstück auch dann wirksam behalten darf, wenn der Schenker gar nicht der wahre Eigentümer war, man selbst aber davon ausging, dass alles seine Richtigkeit hat. Dies nennt man den gutgläubigen Erwerb.
Bevor man klären kann, wer Eigentümer wird, muss man wissen, was genau unter diesen Begriff fällt. Der BGH definiert die vorweggenommene Erbfolge als die Übertragung von Vermögen – oder zumindest eines wesentlichen Teils davon – durch einen künftigen Erblasser auf Personen, die später ohnehin erben würden.
Nicht jede Schenkung unter Verwandten ist automatisch eine vorzeitige Erbschaft. Wenn ein Vater seinem Sohn nur ein kleines Grundstück schenkt, das im Vergleich zum restlichen Vermögen kaum ins Gewicht fällt, ist das eine einfache Schenkung. Solche „kleineren“ Zuwendungen waren rechtlich schon immer unproblematisch. Der aktuelle Streit dreht sich nur um die Fälle, in denen es um das „große Ganze“ geht.
Das deutsche Recht schützt das Vertrauen in das Grundbuch. Steht dort jemand als Eigentümer drin, darf ein Käufer normalerweise darauf vertrauen, dass das stimmt (Paragraf 892 BGB). Doch gilt das auch, wenn man das Grundstück geschenkt bekommt, um das spätere Erbe vorwegzunehmen?
Der BGH hat nun entschieden: Ja, auch bei der vorweggenommenen Erbfolge ist ein gutgläubiger Erwerb möglich. Das bedeutet, dass der Beschenkte das Eigentum behält, selbst wenn der Schenker im Grundbuch fälschlicherweise als Eigentümer eingetragen war. Der BGH sieht hier eine Nähe zu normalen Geschäften unter Lebenden.
Früher sah man das oft anders. Das alte Reichsgericht war der Meinung, dass man bei einer vorzeitigen Erbschaft nicht besser gestellt sein sollte als ein echter Erbe nach dem Tod. Ein Erberbe übernimmt nämlich auch alle Schulden und Pflichten des Verstorbenen.
Er kann niemals „gutgläubig“ etwas erwerben, das dem Verstorbenen gar nicht gehörte. Kritiker finden es ungerecht, dass jemand nur deshalb Eigentümer wird, weil er das Geschenk schon ein paar Jahre vor dem Tod des Erblassers erhalten hat.
Ein wichtiger Punkt in der juristischen Prüfung ist die Frage, ob der Erwerber „bösgläubig“ war. Bösgläubig ist man, wenn man wusste (oder es hätte wissen müssen), dass das Grundbuch falsch ist.
In dem Fall, der dem BGH vorlag, gab es Zweifel, ob der Beschenkte wirklich ahnungslos war. Der BGH hat klargestellt, dass die Gerichte hier sehr genau hinschauen müssen. Man darf Verdachtsmomente nicht einfach einzeln betrachten. Stattdessen müssen alle Hinweise in einer Gesamtschau bewertet werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Regeln lockerer werden. Es bedeutet nur, dass die Gerichte gründlicher ermitteln müssen, ob jemand wirklich „gutgläubig“ war.
Wenn nun jemand sein Grundstück verliert, weil ein anderer es „gutgläubig“ geschenkt bekommen hat, stellt sich die Frage nach dem Schadenersatz. Der wahre Eigentümer steht oft vor einem Trümmerhaufen.
Theoretisch könnte man den Staat verklagen, wenn das Grundbuchamt einen Fehler gemacht hat (Amtshaftung). Das ist in der Praxis aber sehr schwer. Der Staat zahlt meist nur, wenn man nirgendwo anders Geld bekommen kann.
Gegen die Person, die das Grundstück fälschlicherweise verschenkt hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Hier gibt es eine wichtige Besonderheit im Gesetz (Paragraf 816 Abs. 1 S. 2 BGB). Weil der Beschenkte nichts für das Grundstück bezahlt hat, sieht das Gesetz ihn als weniger schutzwürdig an als jemanden, der viel Geld bezahlt hat. Er muss das Grundstück zwar nicht unbedingt zurückgeben, wenn er bereits als Eigentümer feststeht, er ist aber zur Herausgabe der „Bereicherung“ verpflichtet. Das bedeutet vereinfacht: Wer etwas geschenkt bekommt, das dem Schenker nicht gehörte, muss den Wert unter Umständen erstatten.
Die Entscheidung des BGH ist ein wichtiges Signal für die Rechtssicherheit. Wer ein Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhält, kann sich grundsätzlich auf das Grundbuch verlassen. Dennoch bleibt die Situation für alle Beteiligten kompliziert:
Die rechtliche Gestaltung von Übergabeverträgen und die Prüfung der Eigentumsverhältnisse sind daher von entscheidender Bedeutung, um böse Überraschungen für die nächste Generation zu vermeiden.
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