
Die Wegzugsklausel bei der Immobilienübertragung
Wenn ein Haus oder ein landwirtschaftlicher Betrieb innerhalb der Familie an die nächste Generation übergeben wird, geschieht dies oft unter bestimmten Bedingungen. Die Eltern möchten im Alter abgesichert sein und weiterhin im gewohnten Umfeld leben. In der Fachsprache nennt man diese Vereinbarungen oft Altenteilsrechte. Doch was passiert, wenn die Eltern später in ein Pflegeheim umziehen müssen? In diesem Fall können die vertraglich vereinbarten Rechte zum Problem werden.
Es besteht die Gefahr, dass der Staat – genauer gesagt der Sozialhilfeträger – auf diese Rechte zugreift. Wenn das Geld für das Pflegeheim nicht ausreicht, prüft das Sozialamt sehr genau, welche Ansprüche die Eltern noch gegenüber ihren Kindern haben. Diese Ansprüche können dann auf das Amt übergehen. Das bedeutet, dass das Kind, welches das Haus erhalten hat, plötzlich Geld an das Amt zahlen muss.
Viele Verträge enthalten Klauseln über Wohnrechte, Verpflegung oder Fahrdienste. Solange die Eltern im Haus wohnen, ist das kein Problem. Schwierig wird es erst beim Auszug.
In vielen Bundesländern gilt eine besondere Regel: Wenn die Eltern wegziehen, müssen die Kinder die ersparten Aufwendungen in Geld bezahlen. Das Kind spart zum Beispiel Heizkosten, Wasser und Strom, weil die Eltern nicht mehr im Haus wohnen. Auch die Zeit für die Pflege wird gespart. Das Sozialamt kann verlangen, dass dieser gesparte Betrag monatlich an das Amt überwiesen wird, um die Heimkosten zu decken.
Ein Umzug ins Heim ist oft endgültig. Damit verändern sich die rechtlichen Grundlagen des Übergabevertrags. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die ursprünglich vereinbarten Leistungen in eine sogenannte Geldrente umgewandelt werden können. Dies belastet die finanzielle Planung der jungen Generation oft sehr stark.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte man den Vertrag vorausschauend gestalten. Eine wichtige Möglichkeit ist die sogenannte Wegzugsklausel. Hierbei wird genau festgelegt, was mit den Verpflichtungen passiert, wenn die Eltern das Haus verlassen.
Man kann im Vertrag vereinbaren, dass die Pflegeleistungen nur erbracht werden müssen, solange die Eltern tatsächlich zu Hause wohnen. Zieht ein Elternteil in ein Pflegeheim, können diese Verpflichtungen „ruhen“. Das bedeutet, sie werden für die Zeit der Abwesenheit ausgesetzt.
In manchen Fällen ist es sogar möglich, zu vereinbaren, dass bestimmte Rechte nach einer längeren Abwesenheit (zum Beispiel nach sechs Monaten im Heim) komplett erlöschen. Das schützt den neuen Eigentümer davor, lebenslang für Leistungen zahlen zu müssen, die er gar nicht mehr persönlich erbringen kann.
Es ist jedoch Vorsicht geboten. Die Gerichte schauen sich solche Klauseln sehr genau an. Man darf die Eltern nicht einfach völlig schutzlos stellen, nur um das Sozialamt abzuwehren. Wenn die Klausel zu extrem ist, könnte sie als sittenwidrig oder ungültig angesehen werden. Es muss immer ein fairer Ausgleich zwischen dem Schutz des Hofes und der Versorgung der Eltern gefunden werden.
Oft gibt es nicht nur ein Kind, das das Haus übernimmt, sondern auch Geschwister, die „weichend“ genannt werden. Diese Geschwister erhalten oft eine Abfindung in Geld oder verzichten auf ihren Pflichtteil, damit das Haus als Ganzes erhalten bleiben kann. Doch auch für diese Geschwister lauern Gefahren durch das Sozialrecht.
Reichen die Ansprüche gegen den Hausübernehmer nicht aus, prüft das Amt die gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Das Sozialamt kann diese Ansprüche auf sich überleiten. Das kann dazu führen, dass ein Geschwisterteil, das gar kein Haus bekommen hat, plötzlich für die Heimkosten der Eltern aufkommen muss, während das Kind mit dem Haus durch geschickte Klauseln geschützt ist.
Es wird oft als sehr ungerecht empfunden, wenn ein Kind auf sein Erbe verzichtet hat, um dem Bruder oder der Schwester den Erhalt des Hauses zu ermöglichen, und dann trotzdem vom Amt zur Kasse gebeten wird. Dies passiert besonders dann, wenn das Kind mit dem Haus nicht mehr zahlungsfähig ist oder die zehnjährige Frist für Schenkungen bereits abgelaufen ist.
Um die Geschwister zu schützen, kann man im Übergabevertrag eine Freistellungsverpflichtung vereinbaren. Das ist eine Art internes Versprechen unter den Geschwistern.
Derjenige, der das Haus erhalten hat (der Erwerber), verspricht seinen Geschwistern: „Falls das Sozialamt Geld von euch fordert, werde ich diese Kosten für euch übernehmen.“ Damit wird das Risiko wieder auf denjenigen zurückgeführt, der den größten Vermögenswert erhalten hat.
Eine unbegrenzte Freistellung ist für den Hausbesitzer oft riskant. Er könnte sich damit finanziell übernehmen. Deshalb arbeitet man in der Praxis oft mit Pauschalbeträgen oder Höchstgrenzen. Zum Beispiel könnte die Pflicht zur Freistellung auf einen bestimmten Prozentsatz des Grundstückswerts begrenzt werden.
Ein Versprechen ist nur so viel wert wie die Zahlungsfähigkeit desjenigen, der es gibt. Wenn der Hausbesitzer selbst kein Geld hat, nützt die Freistellung den Geschwistern wenig. Deshalb kann man solche Ansprüche im Grundbuch absichern lassen (zum Beispiel durch eine Sicherungshypothek) oder eine Bankbürgschaft verlangen. Das gibt den Geschwistern die Sicherheit, dass sie im Ernstfall nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
Eine weitere Möglichkeit ist der auflösend bedingte Pflichtteilsverzicht. Das klingt kompliziert, ist aber eine geschickte Lösung. Normalerweise verzichten die Geschwister bei der Übergabe endgültig auf ihre Ansprüche am Erbe. Bei der bedingten Variante sagt man: „Der Verzicht gilt nur, solange ich nicht vom Sozialamt für die Pflegekosten herangezogen werde.“
Wenn das Amt dann doch Geld fordert, „lebt“ der Pflichtteilsanspruch der Geschwister wieder auf. Dadurch werden sie so gestellt, als hätten sie nie auf ihr Erbe verzichtet. Das kann helfen, die eigene finanzielle Belastung gegenüber dem Amt zu mindern oder andere Verrechnungswege zu finden.
Die Übergabe von Immobilien oder Betrieben ist ein hochkomplexes Thema, bei dem Familienrecht, Erbrecht und Sozialrecht aufeinandertreffen. Ohne klare Regelungen zur Pflegebedürftigkeit und zum Heimaufenthalt drohen später langwierige Rechtsstreitigkeiten mit Behörden oder innerhalb der Familie.
Gute Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass sie:
Die rechtzeitige Gestaltung spart nicht nur Nerven, sondern oft auch sehr viel Geld. Es geht darum, den Familienfrieden über Generationen hinweg zu sichern und das Lebenswerk der Eltern in gute Hände zu übergeben, ohne dass der Staat durch spätere Pflegekosten alles wieder infrage stellt.
Jede Familie ist anders, und jeder Hof hat seine eigenen Besonderheiten. Deshalb gibt es keine Standardlösung, die für alle passt. Eine individuelle Beratung ist hier absolut notwendig, um alle Fallstricke des Sozialgesetzbuches zu umgehen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema oder für eine individuelle Prüfung Ihrer Verträge sollten Sie vertrauensvoll mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
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