
Die Zehnjahresfrist bei der Pflichtteilsergänzung
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte über eine wichtige Regelung im deutschen Erbrecht. Es geht darum, wie Schenkungen zu Lebzeiten den späteren Pflichtteil beeinflussen können. Besonders wichtig ist dabei die sogenannte Zehnjahresfrist. Wir erklären Ihnen in einfachen Worten, wann diese Frist beginnt und welche Stolperfallen es gibt.
Wenn ein Mensch stirbt, haben bestimmte nahe Angehörige Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser Teil des Erbes ist gesetzlich garantiert. Damit der Erblasser diesen Pflichtteil nicht umgeht, indem er vor seinem Tod sein gesamtes Vermögen verschenkt, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Das Gesetz besagt: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod gemacht wurden, werden für die Berechnung des Erbes mitberücksichtigt. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger zählt sie. Nach genau zehn Jahren ist die Schenkung normalerweise „sicher“ und wird nicht mehr zum Erbe dazugezählt. Doch Vorsicht: Die Uhr für diese zehn Jahre beginnt nicht immer sofort zu ticken.
Damit die zehn Jahre anfangen können abzulaufen, reicht es nicht aus, nur den Namen im Grundbuch zu ändern. Der Schenkende muss das Geschenk auch wirklich „loslassen“. In der Fachsprache nennt man das die „wirtschaftliche Ausgliederung“.
Das bedeutet: Der Schenkende darf nicht mehr so tun, als gehöre ihm der Gegenstand noch. Er muss den Genuss an dem Gegenstand aufgeben. Wenn jemand sein Haus verschenkt, aber weiterhin alle Rechte daran behält, hat er sich wirtschaftlich noch nicht davon getrennt. In diesem Fall beginnt die Zehnjahresfrist niemals zu laufen – selbst wenn die Schenkung zwanzig Jahre her ist.
Ein sehr häufiger Fall in der Praxis ist der Nießbrauch. Hierbei verschenkt zum Beispiel eine Mutter ihr Haus an ihren Sohn. Sie lässt sich aber ein Nießbrauchsrecht eintragen. Das bedeutet, sie darf weiterhin in dem Haus wohnen oder die Mieteinnahmen daraus behalten.
Für das Gericht ist das ein Problem. Die Mutter hat das Haus zwar rechtlich verschenkt, aber sie nutzt es noch wie eine Eigentümerin. Sie hat das Geschenk also nicht wirtschaftlich aus ihrem Vermögen ausgegliedert. Die Folge: Die Zehnjahresfrist beginnt nicht. Wenn die Mutter fünfzehn Jahre später stirbt, wird das Haus so gewertet, als hätte sie es erst gestern verschenkt. Der Pflichtteil für andere Erben fällt dann entsprechend höher aus.
Nicht jede kleine Nutzung verhindert den Start der Frist. Wenn der Schenkende nur ein ganz geringes Recht behält, das kaum ins Gewicht fällt, kann die Frist trotzdem beginnen. Man spricht dann von einer „unwesentlichen Weiternutzung“.
Allerdings ist es rechtlich sehr schwierig zu bestimmen, wo genau die Grenze liegt. Es gibt zwei Ansätze, um dies zu messen:
In der Praxis werden oft beide Sichtweisen kombiniert. Selbst eine kleine Quote kann schädlich für den Fristbeginn sein, wenn das Geld für den Schenkenden eine große Rolle spielt.
Es gibt eine Lösung für Menschen, die erst später merken, dass die Frist nicht läuft. Man kann auf den Nießbrauch verzichten. In dem Moment, in dem das Nutzungsrecht gelöscht wird, beginnt die Zehnjahresfrist zu laufen.
Ab diesem Tag muss der Schenkende aber noch volle zehn Jahre leben, damit die Schenkung für den Pflichtteil nicht mehr zählt. Der Verzicht auf den Nießbrauch selbst wird rechtlich wie eine neue Schenkung behandelt. Da ein Nutzungsrecht aber mit dem Tod endet, hat dieser Verzicht meist keinen eigenen Geldwert, der den Pflichtteil weiter belasten würde.
Wer die Zehnjahresfrist retten möchte, aber trotzdem im Alter abgesichert sein will, kann über eine Umwandlung nachdenken. Man kann den Nießbrauch zum Beispiel in eine Leibrente umwandeln. Das bedeutet, das Kind zahlt den Eltern jeden Monat einen festen Geldbetrag.
Im Gegensatz zum Nießbrauch wird eine solche Rentenzahlung oft als Gegenleistung gesehen. Das kann dazu führen, dass die Zehnjahresfrist für die Schenkung des Hauses endlich zu laufen beginnt. Hier ist jedoch eine sehr genaue rechtliche Gestaltung notwendig, damit das Finanzamt und die Gerichte dies anerkennen.
Manchmal kommen Familien erst Jahre nach der Schenkung auf die Idee, ein Nutzungsrecht zu vereinbaren. Hier ist die rechtliche Lage kompliziert. Wenn der Nießbrauch erst viel später ohne vorherige Planung hinzugefügt wird, könnte das die Frist nachträglich stoppen.
Besonders gefährlich ist es, wenn schon beim ersten Vertrag im Geheimen abgemacht wurde, dass später ein Nießbrauch kommen soll. Wenn ein solcher enger Zusammenhang besteht, sagen Gerichte oft: Das war von Anfang an so geplant, die Frist hat nie begonnen. Zudem können hier hohe Steuern anfallen, wenn man die Freibeträge nicht genau beachtet.
Wenn Sie Vermögen übertragen und dabei den Pflichtteil für die Zukunft klein halten wollen, müssen Sie folgende Punkte beachten:
Die Gestaltung von Schenkungen und Testamenten ist eine hochkomplizierte Angelegenheit. Kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass die beabsichtigten Ziele nicht erreicht werden. Es ist daher unerlässlich, sich frühzeitig professionell beraten zu lassen.
Wenn Sie Fragen zu Schenkungen, dem Pflichtteil oder der Gestaltung von Übergabeverträgen haben, sollten Sie rechtzeitig handeln. Wenden Sie sich für eine umfassende Beratung an Experten auf diesem Gebiet. Wir empfehlen Ihnen, mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufzunehmen.
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