Die Zugewinngemeinschaft

August 31, 2024

Die Zugewinngemeinschaft ist ein gesetzlicher Güterstand in der Ehe, der vorsieht, dass während der Ehe erworbene Vermögenswerte nach einer Scheidung gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Dieser Ausgleich erfolgt durch den sogenannten Zugewinnausgleich.

Das Prinzip beruht darauf, dass jeder Ehegatte bei einer Scheidung Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses hat, der Zugewinn genannt wird.

Dieser Zugewinn wird berechnet, indem das Anfangsvermögen eines jeden Ehepartners, das bei der Eheschließung vorhanden war, mit dem Endvermögen, das zum Zeitpunkt der Scheidung vorhanden ist, verglichen wird.

Der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB ist eine persönliche Forderung und richtet sich auf einen Geldbetrag.

Dieser Anspruch ist steuerrechtlich relevant, wobei der Zugewinnausgleich selbst nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Das bedeutet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) erzielt und der ausgleichsverpflichtete Ehegatte die Zahlung nicht steuermindernd ansetzen kann.

Dies gilt auch für weitere damit verbundene steuerliche Aspekte, wie etwa Darlehenszinsen, die zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs anfallen könnten.

Diese sind nicht steuerlich abzugsfähig.

Besondere steuerliche Konsequenzen treten auf, wenn Vermögenswerte, wie Immobilien oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, im Rahmen des Zugewinnausgleichs übertragen werden.

So kann zum Beispiel die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Veräußerung im Sinne des § 17 EStG angesehen werden, was steuerliche Folgen haben kann.

Bei der Übertragung von Immobilien ist zu beachten, dass, wenn diese innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb übertragen werden, ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn nach § 23 EStG entstehen kann.

Eine Steuerbefreiung ist möglich, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, was jedoch bei einer Vermietung nicht der Fall ist.

Ein Beispiel verdeutlicht diese Situation:

Ein Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Ein Ehepartner erwirbt 2013 ein Grundstück, das er vermietet.

Nach der Scheidung 2022 wird dem anderen Ehepartner ein Zugewinnausgleich zugesprochen, der durch die Übertragung des Grundstücks abgegolten wird.

Da das Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist nach Erwerb veräußert wird und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, entsteht ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn, der zu versteuern ist.

Bei der Übertragung von Grundstücken im Zuge des Zugewinnausgleichs fällt in der Regel keine Grunderwerbsteuer an,

sofern diese Übertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt und die erforderlichen Rechtsakte planmäßig durchgeführt werden.

Auch bei der Bilanzierung des Zugewinnausgleichs gibt es steuerliche Besonderheiten.

So sind beispielsweise Steuererstattungsansprüche als Aktivposten anzusetzen, wenn sie für Veranlagungszeiträume bestehen, die am Stichtag abgeschlossen waren.

Steuerverbindlichkeiten, die bis zum Stichtag entstanden sind, sind als Passivposten anzusetzen.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Verlustrückträgen, die nach § 10d EStG zu berücksichtigen sind.

Ein Verlustrücktrag für ein Jahr entsteht erst zum Ende des Jahres, in dem der Verlust tatsächlich eingetreten ist.

Diese Verluste können steuerlich berücksichtigt werden, wirken sich jedoch erst nach dem Stichtag auf das Endvermögen aus.

Des Weiteren ist die latente Steuerlast bei der Bewertung von Unternehmen, freiberuflichen Praxen oder landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Zugewinnausgleichs abzuziehen, da eine fiktive Veräußerung zum Stichtag unterstellt wird.

Diese Regelung wird mittlerweile auch auf andere Vermögenswerte angewendet.

Schenkungsteuerrechtlich ist der Zugewinnausgleich von der Steuer befreit, was auch bei der sogenannten „Güterstandsschaukel“ gilt, bei der Ehegatten ihre Güterstandsvorschriften anpassen, um steuerliche Vorteile zu nutzen.

Steuerfreie Ausgleichszahlungen können auch im Rahmen von Eheverträgen geleistet werden, sofern diese Zahlungen als Bedarfsabfindung angesehen werden und keine freigiebige Zuwendung darstellen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.