Diebstahl von Bargeld – Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens – OLG Stuttgart Beschluss 24.1.2019 – 19 U 80/18

Juni 16, 2019

Diebstahl von Bargeld – Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens – OLG Stuttgart Beschluss 24.1.2019 – 19 U 80/18

RA und Notar Krau

Der Beschluss des OLG Stuttgart vom 24. Januar 2019 (19 U 80/18) behandelt die Pflichtteilsentziehung des Klägers, der Enkel der Erblasserin, aufgrund eines schweren Diebstahls.

Der Kläger hatte im Jahr 1992 Bargeld in Höhe von 6.100 DM von der Erblasserin gestohlen, was zu seiner strafrechtlichen Verurteilung führte.

Dieser Diebstahl stellt ein schweres vorsätzliches Vergehen dar, das die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtfertigt.

Der Kläger argumentierte, dass die Erblasserin ihm später verziehen habe, da er seit 2004 im selben Haus wohnte und seit 2006 mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führte.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Umstände nicht automatisch eine Verzeihung gemäß § 2337 BGB begründen.

Die Verzeihung im rechtlichen Sinne setzt voraus, dass der Erblasser die Kränkung nicht mehr als solche empfindet, was durch eindeutige Handlungen oder Äußerungen erkennbar sein muss.

Diebstahl von Bargeld – Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens – OLG Stuttgart Beschluss 24.1.2019 – 19 U 80/18

Das bloße Wohnen im selben Haus oder die Führung eines gemeinsamen Haushalts reicht dafür nicht aus.

Zudem wurden Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Erblasserin in den Jahren ab 2004 geäußert, da sie möglicherweise bereits an einer fortgeschrittenen Demenz litt, was ihre Fähigkeit zur Verzeihung beeinträchtigt hätte.

Diese Zweifel, zusammen mit dem Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Verzeihung, führten dazu, dass das Gericht die Klage des Enkels abwies und ihm die Prozesskostenhilfe für die Berufung verweigerte.

Insgesamt bestätigte das OLG Stuttgart die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung, da der Kläger die Voraussetzungen für eine Verzeihung nicht hinreichend darlegen konnte

und der Diebstahl als schweres Vergehen gegen die Erblasserin gewertet wurde.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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