Dienstbarkeit – Duldungspflicht – Unterhaltspflicht
LG Wiesbaden (2. Zivilkammer), Urteil vom 08.10.2015 – 2 O 55/15
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Landgerichts Wiesbaden befasst sich mit einem Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn in Bad Schwalbach. Es geht um ein eingetragenes Wegerecht (genannt „Fahrtgerechtsame“) und die damit verbundenen Kosten.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, der Beklagte ist Eigentümer des direkt angrenzenden Grundstücks. Im Grundbuch des Klägers ist seit langer Zeit ein Wegerecht (Dienstbarkeit) für das Grundstück des Beklagten eingetragen. Dieses Wegerecht erlaubt dem Beklagten, die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Klägers zu nutzen, um zu seinen Stellplätzen und Garagen zu gelangen. Der Beklagte hat diese Durchfahrt in der Vergangenheit auch für Mieter genutzt, obwohl die Stellplätze derzeit nicht vermietet sind.
Der Kläger wollte dieses Wegerecht aus dem Grundbuch löschen lassen, da er der Meinung war, dass der Vorteil für das Grundstück des Beklagten weggefallen sei und die Nutzung (insbesondere durch mehrere Fahrzeuge) nicht mehr dem ursprünglichen Sinn des Wegerechts entspreche. Hilfsweise, falls das Wegerecht nicht gelöscht wird, forderte der Kläger, dass der Beklagte sich zur Hälfte an den Kosten für die Instandhaltung und Pflege des Tores und der Tordurchfahrt beteiligt.
Das Gericht hat die Klage auf Löschung des Wegerechts abgewiesen, aber dem Hilfsantrag des Klägers auf Kostenbeteiligung stattgegeben.
Das Gericht stellte fest, dass das Wegerecht weiterhin gültig ist. Es ist im Grundbuch klar genug beschrieben, auch wenn der genaue Zeitpunkt der Entstehung schwer festzustellen ist.
Die Bezeichnung „Fahrtgerechtsame“ deutet eindeutig auf ein Fahrrecht hin, auch wenn es sich früher um Pferdefuhrwerke handelte und heute um Autos. Das Gericht befand, dass die Nutzung mit Kraftfahrzeugen eine Anpassung an die technische Entwicklung ist und keine willkürliche Nutzungsänderung darstellt. Ein Wegerecht muss nicht für alle Zeiten in seinem Umfang festgeschrieben sein, sondern kann sich mit der technischen Entwicklung und einem gesteigerten Bedarf erweitern, solange die Art der Nutzung gleich bleibt.
Ein vorübergehender Nichtgebrauch des Wegerechts (weil die Stellplätze gerade nicht vermietet sind) führt nicht dazu, dass es seinen Sinn verliert. Es ist davon auszugehen, dass das Recht zukünftig wieder genutzt wird.
Das Gericht entschied, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Instandhaltung und Pflege des Tores und der Tordurchfahrt zur Hälfte zu tragen.
Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 1020 BGB), wonach derjenige, der ein Wegerecht nutzt, auch für die Instandhaltung der dafür notwendigen Anlagen (hier Tor und Durchfahrt) zuständig ist.
Auch wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks (hier der Kläger) die Anlage mitbenutzen darf, muss der Nutzungsberechtigte (der Beklagte) die Kosten nicht allein tragen. Im Falle einer Mitbenutzung ist eine hälftige Teilung der Kosten die Regel.
Diese Verpflichtung zur Kostenbeteiligung ist auch nicht verjährt, da es sich um eine laufende Verpflichtung handelt.
Da der Kläger nur mit seinem Hilfsantrag Erfolg hatte und der Hauptantrag abgewiesen wurde, musste der Kläger 95% der Kosten des Rechtsstreits tragen, der Beklagte 5%.
Das Urteil macht deutlich, dass einmal eingetragene Wegerechte in der Regel Bestand haben, auch wenn sich die Art der Nutzung im Laufe der Zeit durch technische Entwicklungen ändert (z.B. von Pferdefuhrwerk zu PKW). Gleichzeitig legt es fest, dass derjenige, der von einem solchen Wegerecht profitiert, sich auch an den notwendigen Kosten für dessen Erhalt beteiligen muss, insbesondere wenn das betroffene Grundstück ebenfalls vom Eigentümer mitgenutzt wird.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen