Dienstbarkeit – Duldungspflicht – Unterhaltspflicht

Juni 29, 2025

Dienstbarkeit – Duldungspflicht – Unterhaltspflicht

LG Wiesbaden (2. Zivilkammer), Urteil vom 08.10.2015 – 2 O 55/15

RA und Notar Krau

Dieses Urteil des Landgerichts Wiesbaden befasst sich mit einem Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn in Bad Schwalbach. Es geht um ein eingetragenes Wegerecht (genannt „Fahrtgerechtsame“) und die damit verbundenen Kosten.

Was ist passiert?

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, der Beklagte ist Eigentümer des direkt angrenzenden Grundstücks. Im Grundbuch des Klägers ist seit langer Zeit ein Wegerecht (Dienstbarkeit) für das Grundstück des Beklagten eingetragen. Dieses Wegerecht erlaubt dem Beklagten, die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Klägers zu nutzen, um zu seinen Stellplätzen und Garagen zu gelangen. Der Beklagte hat diese Durchfahrt in der Vergangenheit auch für Mieter genutzt, obwohl die Stellplätze derzeit nicht vermietet sind.

Der Kläger wollte dieses Wegerecht aus dem Grundbuch löschen lassen, da er der Meinung war, dass der Vorteil für das Grundstück des Beklagten weggefallen sei und die Nutzung (insbesondere durch mehrere Fahrzeuge) nicht mehr dem ursprünglichen Sinn des Wegerechts entspreche. Hilfsweise, falls das Wegerecht nicht gelöscht wird, forderte der Kläger, dass der Beklagte sich zur Hälfte an den Kosten für die Instandhaltung und Pflege des Tores und der Tordurchfahrt beteiligt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Klage auf Löschung des Wegerechts abgewiesen, aber dem Hilfsantrag des Klägers auf Kostenbeteiligung stattgegeben.

  1. Keine Löschung des Wegerechts:

Das Gericht stellte fest, dass das Wegerecht weiterhin gültig ist. Es ist im Grundbuch klar genug beschrieben, auch wenn der genaue Zeitpunkt der Entstehung schwer festzustellen ist.

Die Bezeichnung „Fahrtgerechtsame“ deutet eindeutig auf ein Fahrrecht hin, auch wenn es sich früher um Pferdefuhrwerke handelte und heute um Autos. Das Gericht befand, dass die Nutzung mit Kraftfahrzeugen eine Anpassung an die technische Entwicklung ist und keine willkürliche Nutzungsänderung darstellt. Ein Wegerecht muss nicht für alle Zeiten in seinem Umfang festgeschrieben sein, sondern kann sich mit der technischen Entwicklung und einem gesteigerten Bedarf erweitern, solange die Art der Nutzung gleich bleibt.

Dienstbarkeit – Duldungspflicht – Unterhaltspflicht

Ein vorübergehender Nichtgebrauch des Wegerechts (weil die Stellplätze gerade nicht vermietet sind) führt nicht dazu, dass es seinen Sinn verliert. Es ist davon auszugehen, dass das Recht zukünftig wieder genutzt wird.

  1. Hälftige Kostenbeteiligung:

Das Gericht entschied, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Instandhaltung und Pflege des Tores und der Tordurchfahrt zur Hälfte zu tragen.

Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 1020 BGB), wonach derjenige, der ein Wegerecht nutzt, auch für die Instandhaltung der dafür notwendigen Anlagen (hier Tor und Durchfahrt) zuständig ist.

Auch wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks (hier der Kläger) die Anlage mitbenutzen darf, muss der Nutzungsberechtigte (der Beklagte) die Kosten nicht allein tragen. Im Falle einer Mitbenutzung ist eine hälftige Teilung der Kosten die Regel.

Diese Verpflichtung zur Kostenbeteiligung ist auch nicht verjährt, da es sich um eine laufende Verpflichtung handelt.

Kosten des Rechtsstreits

Da der Kläger nur mit seinem Hilfsantrag Erfolg hatte und der Hauptantrag abgewiesen wurde, musste der Kläger 95% der Kosten des Rechtsstreits tragen, der Beklagte 5%.

Fazit

Das Urteil macht deutlich, dass einmal eingetragene Wegerechte in der Regel Bestand haben, auch wenn sich die Art der Nutzung im Laufe der Zeit durch technische Entwicklungen ändert (z.B. von Pferdefuhrwerk zu PKW). Gleichzeitig legt es fest, dass derjenige, der von einem solchen Wegerecht profitiert, sich auch an den notwendigen Kosten für dessen Erhalt beteiligen muss, insbesondere wenn das betroffene Grundstück ebenfalls vom Eigentümer mitgenutzt wird.

RA und Notar Krau

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