Direktzahlungsmodell Grundstückskauf Grundpfandgläubiger nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers
BGH Urteil vom 20. Dezember 2024 – V ZR 41/23
Kernaussagen:
Sachverhalt:
Der Beklagte zu 1 verkaufte der Klägerin mehrere Immobilien.
Der Kaufpreis sollte fällig werden, sobald der Notar die „Sicherheit der Löschung nicht übernommener Lasten“ mitgeteilt hat.
Allerdings war der Grundschuldbrief, der für die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld erforderlich war, bei der Beklagten zu 2 (der Gläubigerin der Grundschuld) nicht auffindbar.
Die Klägerin forderte daraufhin den Beklagten zu 1 zur „lastenfreien Auflassung“ auf und setzte ihm eine Frist.
Nachdem der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt worden war, zahlte die Klägerin den Kaufpreis unter Vorbehalt und verlangte einen Teilbetrag zurück, der ihrem angeblichen Schaden entsprach.
Sie argumentierte, dass sie aufgrund der Verzögerung einen Weiterverkauf der Immobilien mit Gewinn habe nicht realisieren können.
Entscheidung des BGH:
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BGH stellt klar, dass der Verkäufer eines Grundstücks, der die Lastenfreistellung schuldet, zwar für die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Unterlagen verantwortlich ist,
aber nicht für ein Verschulden des Grundpfandgläubigers bei der Herausgabe der Unterlagen haftet.
Der BGH betont, dass der Grundpfandgläubiger nicht als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers anzusehen ist.
Zudem bestätigt der BGH die strengen Anforderungen an die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.