Direktzahlungsmodell Grundstückskauf Grundpfandgläubiger nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers
BGH Urteil vom 20. Dezember 2024 – V ZR 41/23
Kernaussagen:
Sachverhalt:
Der Beklagte zu 1 verkaufte der Klägerin mehrere Immobilien.
Der Kaufpreis sollte fällig werden, sobald der Notar die „Sicherheit der Löschung nicht übernommener Lasten“ mitgeteilt hat.
Allerdings war der Grundschuldbrief, der für die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld erforderlich war, bei der Beklagten zu 2 (der Gläubigerin der Grundschuld) nicht auffindbar.
Die Klägerin forderte daraufhin den Beklagten zu 1 zur „lastenfreien Auflassung“ auf und setzte ihm eine Frist.
Nachdem der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt worden war, zahlte die Klägerin den Kaufpreis unter Vorbehalt und verlangte einen Teilbetrag zurück, der ihrem angeblichen Schaden entsprach.
Sie argumentierte, dass sie aufgrund der Verzögerung einen Weiterverkauf der Immobilien mit Gewinn habe nicht realisieren können.
Entscheidung des BGH:
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BGH stellt klar, dass der Verkäufer eines Grundstücks, der die Lastenfreistellung schuldet, zwar für die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Unterlagen verantwortlich ist,
aber nicht für ein Verschulden des Grundpfandgläubigers bei der Herausgabe der Unterlagen haftet.
Der BGH betont, dass der Grundpfandgläubiger nicht als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers anzusehen ist.
Zudem bestätigt der BGH die strengen Anforderungen an die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
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