LAG Bremen 1 Sa 29/10

April 5, 2021

LAG Bremen 1 Sa 29/10

Urteil 29.06.2010

diskriminierende Kündigung – Entschädigungsanspruch

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 29.06.2010 entschieden, dass eine Entschädigung nach dem

Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch dann möglich ist, wenn die Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Kündigung steht.

Hintergrund des Falles:

Eine deutsche Staatsangehörige mit russischem Akzent wurde in der Probezeit als Sachbearbeiterin gekündigt.

Sie klagte gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber und forderte eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft.

LAG Bremen 1 Sa 29/10

Sie begründete dies damit, dass der Geschäftsführer des Unternehmens sich abfällig über ihren Akzent geäußert und sie deshalb gekündigt habe.

Kernaussagen des Urteils:

  • Entschädigung trotz Kündigung: Das Gericht stellte klar, dass die Regelung des § 2 Abs. 4 AGG, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht entgegensteht. Auch im Falle einer diskriminierenden Kündigung kann also eine Entschädigung verlangt werden, ohne dass zuvor eine Kündigungsschutzklage erhoben werden muss.
  • Höhe der Entschädigung: Im vorliegenden Fall wurde eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten als angemessen angesehen. Das Gericht betonte, dass bei der Bemessung der Entschädigung die Schwere der Diskriminierung, ihre Dauer und Folgen sowie der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind.
  • Beweislast: Das Gericht folgte der gesetzlichen Beweislastregelung des § 22 AGG. Demnach genügt es, wenn der Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Indizien für eine Diskriminierung aufgrund der Äußerungen des Geschäftsführers als gegeben an.

LAG Bremen 1 Sa 29/10

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert werden.

Es stellt klar, dass auch im Zusammenhang mit Kündigungen eine Entschädigung nach dem AGG möglich ist.

Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil diskriminierende Kündigungen oft schwer zu beweisen sind.

Durch die Möglichkeit der Entschädigung wird ein Anreiz für Arbeitgeber geschaffen, Diskriminierungen zu vermeiden.

Revision:

Das Gericht ließ die Revision gegen das Urteil zu, da das Bundesarbeitsgericht (BAG) die aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht abschließend geklärt hatte.

Insbesondere die Frage, ob eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auch im Falle einer Kündigung verlangt werden kann, war zu diesem Zeitpunkt noch umstritten.

LAG Bremen 1 Sa 29/10

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Diskriminierung im Arbeitsleben leistet.

Es stärkt die Rechte von Arbeitnehmern und schafft einen Anreiz für Arbeitgeber, Diskriminierungen zu vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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