Diskriminierungsschutz von HIV-infizierten Arbeitnehmern
BAG 6 AZR 190/12
HIV-Infektion
– Behinderung
– AGG und Wartezeitkündigung, § 134 BGB iVm. § 7 I §§ 1 + 3 AGG
Sachverhalt:
Ein chemisch-technischer Assistent (Kläger) wurde während der Probezeit von einem Arzneimittelhersteller (Beklagte) gekündigt,
nachdem er dem Betriebsarzt seine HIV-Infektion mitgeteilt hatte.
Die Beklagte begründete die Kündigung mit Sicherheitsbedenken und berief sich auf den EG-GMP-Leitfaden,
der die Beschäftigung von Personen mit ansteckenden Krankheiten in der Arzneimittelherstellung einschränkt.
Der Kläger war symptomfrei und machte geltend, dass die Kündigung diskriminierend sei.
Kernaussage des Urteils:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache zurück.
Das BAG entschied, dass eine symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt
und eine Kündigung während der Wartezeit, die auf der HIV-Infektion beruht, diskriminierend ist.
Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob der Kläger durch angemessene Vorkehrungen im Reinraumbereich eingesetzt werden kann.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil stärkt den Diskriminierungsschutz von HIV-infizierten Arbeitnehmern. Arbeitgeber dürfen sich nicht auf pauschale Sicherheitsbedenken berufen,
sondern müssen im Einzelfall prüfen, ob eine Beschäftigung durch angemessene Vorkehrungen möglich ist.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.