
Diskriminierungsschutz von HIV-infizierten Arbeitnehmern
BAG 6 AZR 190/12
HIV-Infektion
– Behinderung
– AGG und Wartezeitkündigung, Paragraf 134 BGB iVm. Paragraf 7 I Paragrafen 1 + 3 AGG
Sachverhalt:
Ein chemisch-technischer Assistent (Kläger) wurde während der Probezeit von einem Arzneimittelhersteller (Beklagte) gekündigt,
nachdem er dem Betriebsarzt seine HIV-Infektion mitgeteilt hatte.
Die Beklagte begründete die Kündigung mit Sicherheitsbedenken und berief sich auf den EG-GMP-Leitfaden,
der die Beschäftigung von Personen mit ansteckenden Krankheiten in der Arzneimittelherstellung einschränkt.
Der Kläger war symptomfrei und machte geltend, dass die Kündigung diskriminierend sei.
Kernaussage des Urteils:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache zurück.
Das BAG entschied, dass eine symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt
und eine Kündigung während der Wartezeit, die auf der HIV-Infektion beruht, diskriminierend ist.
Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob der Kläger durch angemessene Vorkehrungen im Reinraumbereich eingesetzt werden kann.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil stärkt den Diskriminierungsschutz von HIV-infizierten Arbeitnehmern. Arbeitgeber dürfen sich nicht auf pauschale Sicherheitsbedenken berufen,
sondern müssen im Einzelfall prüfen, ob eine Beschäftigung durch angemessene Vorkehrungen möglich ist.
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