Doppelansässigkeit des Schenkers Inland + Schweden – BFH II R 27/20 – Urteil vom 24. Mai 2023, DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 05. August 2020, Az: 7 K 2779/18
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Schenkung eines in Deutschland und Schweden ansässigen Schenkers dem deutschen Schenkungssteuerrecht unterliegt, da Schweden die Schenkungsteuer abgeschafft hat und somit keine Ansässigkeit für die Schenkungsteuer mehr besteht.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wurde aufgehoben, und die Klage abgewiesen.
Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen.
Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers dem deutschen Schenkungssteuerrecht unterliegt.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.2020 – 7 K 2779/18 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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