Doppelbefristung Personalratsbeteiligung

Oktober 25, 2017

Doppelbefristung Personalratsbeteiligung

Kombination aus Zweck- und kalendermäßiger Befristung

BAG 7 AZR 608/15 Urteil vom 14.6.2017,

RA und Notar Krau

Die Klägerin war vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag sah eine Doppelbefristung vor: eine kalendermäßige Befristung zum 30. September 2014

und eine Zweckbefristung für den Fall der früheren Rückkehr des Stelleninhabers.

Nach Ablauf der Befristung klagte die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Kernaussagen des Urteils:

  • Zulässigkeit der Doppelbefristung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die Zulässigkeit einer Doppelbefristung, die sowohl eine kalendermäßige als auch eine Zweckbefristung kombiniert.
  • Transparenz der Befristungsabrede: Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag wurde trotz der Kombination von Zweck- und Zeitbefristung sowie der Bezugnahme auf § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV-L (Probezeitregelung für Sachgrundbefristungen) als transparent angesehen.
  • Sachgrundlose Befristung: Die kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses war nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig, da keine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber vorlag. Die frühere Tätigkeit der Klägerin an der Universität Köln wurde nicht als Vorbeschäftigung gewertet, da es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt.
  • Ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats: Der Personalrat war ordnungsgemäß an der Befristungsentscheidung beteiligt worden. Die Unterrichtung des Personalrats über die kalendermäßige Befristung war ausreichend, auch wenn die Zweckbefristung nicht erwähnt wurde.
  • Kein Rechtsmissbrauch: Die Beklagte hatte die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nicht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt.

Doppelbefristung Personalratsbeteiligung

Detaillierte Erläuterungen:

  1. Doppelbefristung: Das BAG stellte klar, dass eine Doppelbefristung, die eine kalendermäßige Befristung mit einer Zweckbefristung kombiniert, grundsätzlich zulässig ist. Eine solche Kombination entspreche einer gängigen Praxis bei befristeten Arbeitsverträgen.

  2. Transparenzgebot: Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag wurde als transparent angesehen, da der Zeitpunkt des Vertragsendes in Bezug auf die kalendermäßige Höchstbefristung klar und verständlich bestimmt war. Die etwaige Unwirksamkeit der Zweckbefristung hätte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zeitbefristung gehabt.

  3. Sachgrundlose Befristung: Die kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses war nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig, da die Klägerin zuvor nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Die Universität Köln und die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sind unterschiedliche juristische Personen. Die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei der Universität Köln als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L änderte daran nichts.

  4. Personalratsbeteiligung: Der Personalrat war ordnungsgemäß an der Befristungsentscheidung beteiligt worden. Aus dem Anhörungsschreiben ging hervor, dass sich die Zustimmung des Personalrats auch auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses bezog. Die Beklagte hatte den Personalrat auch inhaltlich ausreichend informiert, indem sie die Befristungsdauer mitteilte und keine Angaben zum Vorliegen eines Sachgrundes machte. Der Personalrat hatte der Befristung zugestimmt. Die fehlende Information über die Zweckbefristung hätte lediglich deren Unwirksamkeit zur Folge gehabt, nicht aber die Unwirksamkeit der kalendermäßigen Befristung.

  5. Rechtsmissbrauch: Die Befristung war nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte hatte die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nicht in einer Weise ausgenutzt, die gegen Treu und Glauben verstößt.

Doppelbefristung Personalratsbeteiligung

Fazit:

Das Urteil des BAG bestätigt die Zulässigkeit von Doppelbefristungen in Arbeitsverträgen und stellt klar,

welche Anforderungen an die Transparenz der Befristungsabrede und die Beteiligung des Personalrats zu stellen sind.

Es unterstreicht auch die Bedeutung der Unterscheidung zwischen verschiedenen Arbeitgebern im Kontext des sachgrundlosen Befristungsrechts.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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