Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer

August 6, 2017

Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer

FG Düsseldorf 4 K 3976/15 Erb

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 28.06.2016 entschieden, dass eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer vorliegt,
wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einer Kapitalgesellschaft geschenkt bekommt,
die ihm später im Wege der disquotale Gewinnausschüttung zugeflossenen Erträge der
Einkommensteuer unterliegen und nach Rückabwicklung der Schenkung der Schenkungsteuer.

Sachverhalt:

Der Kläger erhielt von seinem Vater Anteile an einer GmbH geschenkt.

Später wurde eine disquotale Gewinnausschüttung an den Kläger beschlossen, die er der Einkommensteuer unterwarf.

Anschließend wurden die Schenkungen rückabgewickelt.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer auf die Gewinnausschüttung fest.

Entscheidung:

Das Finanzgericht Düsseldorf hob die Schenkungsteuerbescheide auf.

Begründung:

Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer

  • Doppelbelastung: Die Erträge aus der Gewinnausschüttung unterlagen sowohl der Einkommensteuer als auch der Schenkungsteuer. Dies stellt eine unzulässige Doppelbelastung dar.

  • Gesamtschuldnerschaft: Der Kläger und sein Vater waren Gesamtschuldner der Schenkungsteuer. Mit der Zahlung der Schenkungsteuer durch den Vater war die Steuer auch für den Kläger erloschen.

  • Keine Wiederauflebung der Steuerschuld: Die Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids gegenüber dem Vater und die Erstattung der Schenkungsteuer führten nicht zu einer Wiederauflebung der Steuerschuld gegenüber dem Kläger.

  • Keine neue Schenkung: Die disquotale Gewinnausschüttung stellt keine neue Schenkung dar.

  • Verjährung: Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer war hinsichtlich der zweiten Schenkung abgelaufen.

  • Rechts- und Beratungskosten: Die Rechts- und Beratungskosten, die der Kläger im Zusammenhang mit der Verteidigung der Schenkung und der Erlangung der Gewinnausschüttung aufgewendet hatte, waren als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer vermieden werden muss.

Im vorliegenden Fall war die Schenkungsteuer nicht mehr festsetzungsfähig, da die Steuerschuld bereits durch die Zahlung des Vaters erloschen war.

RA und Notar Krau

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