Doppelbesteuerung bei Nachlass – Erbschaft – Schenkung: Deutsch-Amerikanisches Abkommen

Dezember 17, 2024

Doppelbesteuerung bei Nachlass – Erbschaft – Schenkung: Deutsch-Amerikanisches Abkommen

RA und Notar Krau

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern hat das primäre Ziel, die Doppelbesteuerung in den vom Vertrag erfassten Bereichen zu verhindern.

Dies betrifft insbesondere die Besteuerung von Nachlässen von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig waren,

sowie Schenkungen von Personen, die zum Zeitpunkt der Schenkung in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig waren.

Kernelemente des Abkommens

  • Geltungsbereich: Das Abkommen gilt für die Bundeserbschaftsteuer und die Bundesschenkungsteuer in den USA sowie für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in Deutschland. Es erfasst auch ähnliche Steuern, die nach Unterzeichnung des Abkommens eingeführt werden.
  • Steuerlicher Wohnsitz: Die Ansässigkeit einer Person wird anhand verschiedener Kriterien bestimmt, darunter der ständige Wohnsitz, der Mittelpunkt der Lebensinteressen und die Staatsangehörigkeit. Bei Unstimmigkeiten regeln die zuständigen Behörden die Frage im gegenseitigen Einvernehmen.
  • Besteuerung von Vermögen: Das Abkommen regelt die Besteuerung verschiedener Vermögensarten, darunter unbewegliches Vermögen, Betriebsvermögen, Schiffe und Luftfahrzeuge sowie Beteiligungen an Personengesellschaften.

Doppelbesteuerung bei Nachlass – Erbschaft – Schenkung: Deutsch-Amerikanisches Abkommen

  • Abzüge und Befreiungen: Das Abkommen sieht verschiedene Abzüge und Befreiungen vor, beispielsweise für Schulden, die im Zusammenhang mit dem Vermögen aufgenommen wurden, sowie für Vermögen, das gemeinnützigen Zwecken dient.
  • Anrechnung von Steuern: Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden die in einem Vertragsstaat gezahlten Steuern auf die im anderen Vertragsstaat zu zahlenden Steuern angerechnet.
  • Verständigungsverfahren: Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ein Verständigungsverfahren einleiten.
  • Informationsaustausch: Die zuständigen Behörden tauschen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind.

Besondere Regelungen

  • Ehegattenfreibetrag: Das Abkommen enthält eine Ergänzung zum Ehegattenfreibetrag, die in einer Vereinbarung von Dezember 1998 festgelegt wurde.
  • Nachlässe und Treuhandvermögen: Das Abkommen regelt auch die Besteuerung von Vermögensübertragungen an oder aus Nachlässen und Treuhandvermögen.
  • Land Berlin: Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin.
  • Inkrafttreten und Kündigung: Das Abkommen trat am 27. Juni 1986 in Kraft und kann von jedem Vertragsstaat unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Doppelbesteuerung bei Nachlass – Erbschaft – Schenkung: Deutsch-Amerikanisches Abkommen

Wichtige Hinweise

  • Das Abkommen gilt in den USA nur für Steuern des Bundes (Federal Estate and Gift Tax), nicht für die Steuern der einzelnen Bundesstaaten (State Tax).
  • Es ist ratsam, sich von einem Steuerfachmann beraten zu lassen, um die individuellen Auswirkungen des Abkommens zu verstehen.

Detaillierte Bestimmungen des Abkommens

  • Artikel 1: Legt den Geltungsbereich des Abkommens fest.
  • Artikel 2: Definiert die Steuern, die unter das Abkommen fallen.
  • Artikel 3: Enthält allgemeine Begriffsbestimmungen.
  • Artikel 4: Regelt die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes.
  • Artikel 5: Befasst sich mit der Besteuerung von unbeweglichem Vermögen.
  • Artikel 6: Regelt die Besteuerung von Betriebsvermögen und Vermögen einer der Ausübung einer selbständigen Arbeit dienenden festen Einrichtung.
  • Artikel 7: Betrifft die Besteuerung von Schiffen und Luftfahrzeugen.
  • Artikel 8: Regelt die Besteuerung von Beteiligungen an Personengesellschaften.
  • Artikel 9: Bezieht sich auf Vermögen, das nicht ausdrücklich in den Artikeln 5, 6, 7 oder 8 erwähnt wird.
  • Artikel 10: Enthält Bestimmungen zu Abzügen und Befreiungen.
  • Artikel 11: Regelt die Anrechnung von Steuern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
  • Artikel 12: Befasst sich mit der Besteuerung von Nachlässen und Treuhandvermögen.
  • Artikel 13: Sieht ein Verständigungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten vor.
  • Artikel 14: Regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.
  • Artikel 15: Betrifft die steuerlichen Vorrechte von Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.
  • Artikel 16: Erklärt die Gültigkeit des Abkommens für das Land Berlin.
  • Artikel 17: Regelt das Inkrafttreten des Abkommens.
  • Artikel 18: Befasst sich mit der Kündigung des Abkommens.

Doppelbesteuerung bei Nachlass – Erbschaft – Schenkung: Deutsch-Amerikanisches Abkommen

Zusätzliche Informationen

  • Das Abkommen wurde durch ein Protokoll vom 14. Dezember 1998 ergänzt, das am 14. Dezember 2000 in Kraft trat.
  • Das Protokoll enthält unter anderem Bestimmungen zur Anrechnung von Steuern und zum Ehegattenfreibetrag.

Schlussfolgerung

Das deutsch-amerikanische Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-,

Erbschaft- und Schenkungsteuern ist ein wichtiges Instrument zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in diesen Bereichen.

Es enthält detaillierte Regelungen zur Besteuerung verschiedener Vermögensarten und sieht Mechanismen zur Anrechnung von Steuern und zur Beilegung von Streitigkeiten vor.

Personen, die von diesem Abkommen betroffen sind, sollten sich von einem Steuerfachmann beraten lassen, um die individuellen Auswirkungen zu verstehen.

RA und Notar Krau

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