Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch

Juli 19, 2017

Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch

Löschung von Amts wegen,

amtswegiges Verfahren nach § 38 GBV

OLG Frankfurt am M 20 W 38/17

RA und Notar Krau

Im vorliegenden Fall ging es um die Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch von Stadtteil1.

Das Grundstück war ursprünglich im Bestandsverzeichnis unter Blatt 1, lfd. Nr. 47, eingetragen.

Durch mehrere Übertragungen wurde das Grundstück jedoch sowohl in Blatt 2 als auch in Blatt 3 eingetragen, ohne dass die ursprüngliche Eintragung in Blatt 1 gelöscht wurde.

Dies führte dazu, dass das Grundstück in zwei verschiedenen Grundbuchblättern mit unterschiedlichen Eigentümern geführt wurde.

Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch

Antrag der Beteiligten:

Die ehemaligen Eigentümer des Grundstücks (Beteiligte zu 1. und 2.) beantragten beim Grundbuchamt die Löschung der Doppelbuchung im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 2.

Sie argumentierten, dass die Eintragung in Blatt 2 inhaltlich unzulässig sei und das Grundbuchamt diese von Amts wegen löschen müsse (§ 53 Abs. 1 Satz 2, 46 GBO).

Entscheidung des Grundbuchamts:

Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Löschung zurück.

Es argumentierte, dass für den Fall der Doppelbuchung die eindeutige Regelung des § 38 GBV anzuwenden sei und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten sei.

Beschwerde der Beteiligten:

Die Beteiligten legten gegen die Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch

Sie wiederholten ihre Argumentation, dass die Doppelbuchung im Wege des § 53 GBO zu löschen sei und das Verfahren nach § 38 GBV nicht anzuwenden sei.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück.

Es bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts, dass im Fall der Doppelbuchung das amtswegige Verfahren nach § 38 GBV durchzuführen ist.

Eine Löschung einer der Grundbucheintragungen von Amts wegen komme grundsätzlich nicht in Betracht.

Begründung:

Das Oberlandesgericht führte aus, dass eine Eintragung nur dann im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO inhaltlich unzulässig ist,

wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann.

Dies sei bei einer Doppelbuchung nicht der Fall.

Vielmehr liege hier ein Fehler der Grundbuchführung vor, der einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 GBO darstellt.

Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch

Für die Behebung dieses Fehlers sei das Verfahren nach § 38 GBV vorgesehen.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass das Grundbuchamt im Grundbuchverfahren nicht zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen berufen ist.

Die registerrechtlichen Verfahren könnten auch nicht die Rechte der wahren Rechtsinhaber bestimmen, sondern hätten auf deren Rechte Rücksicht zu nehmen.

Fazit:

Im Fall der Doppelbuchung eines Grundstücks ist das amtswegige Verfahren nach § 38 GBV durchzuführen.

Eine Löschung einer der Grundbucheintragungen von Amts wegen kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Das Grundbuchamt ist nicht zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen berufen, sondern hat die Rechte der wahren Rechtsinhaber zu berücksichtigen.

Zusätzliche Anmerkungen:

Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch

  • Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht die Bedeutung des § 38 GBV für die Behebung von Doppelbuchungen im Grundbuch.
  • Das Urteil stellt klar, dass das Grundbuchamt im Grundbuchverfahren nicht zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen berufen ist.
  • Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Vorgehensweise bei Doppelbuchungen im Grundbuch aufzeigt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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