Dreizeugentestament gleichzeitige Anwesenheit Zeugen

Mai 17, 2022

Dreizeugentestament gleichzeitige Anwesenheit Zeugen

Wirksamkeit + Voraussetzungen DreizeugentestamentNottestament – OLG Düsseldorf 3 Wx 216/21 – Beschluss vom 06.01.2022

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied am 6. Januar 2022 über die Wirksamkeit und Voraussetzungen eines Nottestaments, auch als Dreizeugentestament bekannt.

Ein Erblasser hatte am 20. Oktober 2019 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem er die Beteiligten zu 1 bis 3 zu gleichen Teilen als Erben bestimmte.

Am 6. März 2021, einem Wochenendtag, verfasste der Erblasser ein weiteres Testament, das als Nottestament überschrieben war.

Dieses Testament wurde von der Beteiligten zu 3 verfasst und vom Erblasser sowie von drei Zeugen unterschrieben.

In diesem Testament setzte der Erblasser die Beteiligte zu 3 als Alleinerbin ein.

Der Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein gemäß dem Testament vom 20. Oktober 2019, während die Beteiligte zu 3 das Testament vom 6. März 2021 geltend machte.

Das Nachlassgericht entschied, dass das Nottestament unwirksam sei, da die Zeugen nicht gleichzeitig anwesend waren, als der Erblasser seine Erklärung abgab.

Die Beteiligte zu 3 legte daraufhin Beschwerde ein.

Sie argumentierte, dass die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen es unmöglich gemacht hätten, dass die Zeugen gleichzeitig anwesend waren.

Das Nachlassgericht vertrat jedoch die Auffassung, dass nach § 2250 BGB die gleichzeitige Anwesenheit von drei Zeugen erforderlich sei.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Es stellte fest, dass gemäß § 2250 BGB die Anwesenheit von drei Zeugen während des gesamten Errichtungsaktes erforderlich sei.

Dies gelte auch für Nottestamente.

Die Vorschrift sei zwingend und könne nicht ausnahmsweise abgeändert werden, selbst nicht aufgrund pandemiebedingter Umstände.

Das Gericht betonte, dass die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen bereits im Gesetz berücksichtigt seien und daher kein Grund für eine Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen bestehe.

Da die Beschwerde erfolglos war, wurden die Kosten der Beteiligten zu 3 auferlegt.

Das OLG sah keinen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 3 festgesetzt,

da sie als Alleinerbin deutlich mehr erben würde als in ihrer Rolle als Miterbin zu einem Drittel.

Dreizeugentestament gleichzeitige Anwesenheit Zeugen

Nottestament – OLG Düsseldorf 3 Wx 216/21

I. Hintergrund und Sachverhalt

  • Errichtung des Testaments vom 20. Oktober 2019
  • Errichtung des Nottestaments am 6. März 2021
  • Antrag auf Erbschein und Gegenargument der Beteiligten zu 3

II. Entscheidung des Nachlassgerichts

  • Feststellung der Unwirksamkeit des Nottestaments
  • Argumentation der Beschwerde seitens der Beteiligten zu 3
  • Auffassung des Nachlassgerichts und Überweisung an das OLG Düsseldorf

III. Entscheidung des OLG Düsseldorf

  • Bestätigung der Unwirksamkeit des Nottestaments
  • Rechtsgrundlage gemäß § 2250 BGB und Bedeutung des Errichtungsaktes
  • Berücksichtigung pandemiebedingter Einschränkungen und deren Regelung durch das Gesetz

IV. Kostenentscheidung und Geschäftswert

  • Kostenentscheidung gemäß § 84 FamFG
  • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und Festsetzung des Geschäftswerts gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG

V. Fazit und Schlussfolgerungen

  • Zusammenfassung der Entscheidung und wirtschaftliches Interesse der Beteiligten zu 3
RA und Notar Krau

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