
Dreizeugentestament – Umfang der Mitwirkungspflicht der Zeugen – BGH Urteil vom 24. November 1971 – IV ZR 230/69
Der Kläger fordert Ansprüche aufgrund eines angeblich gültigen Dreizeugentestaments seiner am 17. April 1967 verstorbenen Tante, Emma D.
Die Tante besuchte am 27. März 1967 den Kläger, erlitt einen Herzanfall und erklärte in Todesgefahr ihren letzten Willen.
Die Niederschrift erfolgte durch den Polizeiobermeister Walter H., in Anwesenheit von mehreren Personen, darunter die Ehefrau des Klägers, Ruth E., und der Gastwirt Gerhard K. Kurt J., ein weiterer Anwesender, blieb im Vorraum und wurde von Walter H. nicht bemerkt.
Rechtlicher Streit
Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag des Klägers ab, weil es nicht überzeugt war, dass die Erblasserin am 27. März 1967 ein Testament errichten wollte und weil Formfehler vorlagen.
Ein späterer Erbschein wies die Erblasserin als von den Beklagten und dem Vater des Klägers zu je 1/6 beerbt aus.
Nach der Ablehnung seiner Beschwerden gegen diesen Beschluss erhoben die Beklagten und der Vater des Klägers eine Teilungsversteigerung von zwei Nachlassgrundstücken.
Klage des Klägers
Der Kläger klagte zunächst gegen die Zwangsversteigerung, behauptete, die Erblasserin habe ein Testament errichten wollen, und dass dies durch die Niederschrift von Walter H. wirksam geschehen sei.
Er argumentierte, dass seine Ehefrau als Zeugin ausgeschlossen sei, aber dass Kurt J. als Zeuge fungiert habe. Das Landgericht wies die Klage ab.
Berufungsverfahren und Urteil
Im Berufungsverfahren änderte der Kläger seinen Klageantrag auf Herausgabe des Versteigerungserlöses an ihn als Alleinerben.
Das Berufungsgericht entschied jedoch gegen den Kläger.
Es stellte fest, dass die Wirksamkeit des Dreizeugentestaments davon abhängt, ob die Erblasserin ihren Willen vor drei Zeugen erklärt hat, was nicht der Fall war.
Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht argumentierte, dass die Ehefrau des Klägers als Zeugin ausgeschlossen sei und dass Kurt J. nicht als Zeuge im Sinne des Gesetzes anerkannt werden könne.
Das Gesetz verlange, dass ein Testamentszeuge nicht nur anwesend, sondern zu der Testamentserrichtung hinzugezogen sein müsse.
Kurt J. war zufällig anwesend und wurde von den anderen Zeugen nicht bemerkt.
Ein Zeuge müsse sich seiner Rolle bewusst sein und gemeinsam mit den anderen Zeugen für die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe des Erblasserwillens verantwortlich sein.
Rechtliche Bewertung und Revision
Die Revision des Klägers wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass Kurt J. nicht als Zeuge anerkannt sei, bleibt jedoch erfolglos.
Das Dreizeugentestament ist ein Notbehelf für Erblasser in Todesgefahr und stellt hohe Anforderungen an die Zeugen.
Diese müssen die Erklärungen des Erblassers gemeinsam wahrnehmen und eine gegenseitige Kontrolle gewährleisten.
Die zufällige Anwesenheit eines unbeteiligten Dritten erfüllt diese Anforderungen nicht.
Die Mitwirkung der Zeugen muss dem Erblasser und den übrigen Zeugen erkennbar und bewusst sein.
Schlussfolgerung des Gerichts
Das Berufungsgericht hat korrekt entschieden, dass Kurt J. nicht als dritter Zeuge anerkannt werden kann und dass das Testament daher unwirksam ist, da es nur vor zwei Zeugen errichtet wurde.
Die Revision des Klägers wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
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