Dreizeugentestament vor einem österreichischen Notar – Ausschlagung – gesetzliches österreichisches Erbrecht – OLG Köln 2 Wx 63/15
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 25. März 2015 – 2 Wx 63/15 über die Beschwerde des Beteiligten zu 1) entschieden.
Dieser hatte beantragt, dass ihm ein Erbschein erteilt wird, der ihn als alleinigen Erben nach gesetzlichem österreichischen Erbrecht nach seinem verstorbenen Vater ausweist.
Der Erblasser, ein lediger österreichischer Staatsbürger, hatte vor einem österreichischen Notar ein notarielles Dreizeugentestament errichtet, in dem er zwei Personen als Erben eingesetzt hatte.
Beide testamentarischen Erben hatten jedoch die Erbschaft ausgeschlagen.
Das Amtsgericht Köln wies den Antrag des Beteiligten zu 1) zurück, da es deutschen Rechtsvorschriften für die Bewertung der Ausschlagung der Erbschaft folgte.
Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung auf.
Es entschied, dass österreichisches Erbrecht anwendbar ist, da der Erblasser österreichischer Staatsbürger war und keine anderweitige Rechtswahl getroffen wurde.
Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgte nach österreichischem Recht wirksam, da die erforderliche Form eingehalten wurde.
Somit ist der Beteiligte zu 1) als gesetzlicher Alleinerbe seines Vaters anzusehen.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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