
Druckkündigung – ArbG Berlin Urteil vom 01.07.2016 – 28 Ca 38/16
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Rechtsstreit behandelt eine Kündigung durch den Arbeitgeber auf Grundlage einer sogenannten „Druckkündigung“.
Die Klägerin, eine 48-jährige, gehörlose Frau mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100, war als sozialpädagogische Mitarbeiterin bei der Beklagten tätig.
Ihr wurde fristgerecht gekündigt, nachdem sich Kollegen über ihr Verhalten beschwert hatten und drohten, andernfalls selbst zu kündigen.
Die Klägerin wehrte sich gegen die Kündigung, die sie für sozial ungerechtfertigt hielt.
Die Klägerin stand seit 2008 bei der Beklagten, die Einrichtungen für behinderte Menschen betreibt, in einem Arbeitsverhältnis.
Zu den Konflikten führte ein Vorfall im Jahr 2014, bei dem die Klägerin angeblich eine Kollegin (Frau R.) tätlich angegriffen haben soll, was zu einer Strafanzeige führte.
Innerbetrieblich eskalierte die Situation, da die Klägerin sich weigerte, an einer gemeinsamen Supervision teilzunehmen, die zur Konfliktlösung dienen sollte.
In den folgenden Jahren kamen weitere Beschwerden gegen die Klägerin auf, die ihren Umgang mit Kollegen und Klienten betrafen.
Es gab Berichte über beleidigende Äußerungen, diskriminierendes Verhalten und eine negative Teamdynamik, die durch die Klägerin verursacht worden sein soll.
Das Arbeitsgericht Berlin stellte fest, dass die Kündigung vom 16. Dezember 2015 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Die Beklagte wurde verurteilt, die Abmahnungen vom 6. Juni 2014 und 26. November 2015 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Anhörungspflicht und Schutzpflicht des Arbeitgebers
Das Gericht betonte die Pflicht des Arbeitgebers, den betroffenen Arbeitnehmer vor einer Druckkündigung anzuhören und sich schützend vor ihn zu stellen.
Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung ist unwirksam.
Insbesondere bei schwerbehinderten Menschen sind nach Paragraf 81 Abs. 4 SGB IX besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die auch die Möglichkeit einer Versetzung umfassen können.
Für die Druckkündigung gelten ähnliche Anforderungen wie bei einer Verdachtskündigung.
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Kündigung ultima ratio ist und keine milderen Mittel zur Konfliktlösung zur Verfügung stehen.
Bei der Entscheidung wurde besonders der Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer berücksichtigt.
Die Beklagte hätte Maßnahmen zur Konfliktlösung ergreifen müssen, die weniger einschneidend als eine Kündigung sind, wie beispielsweise die Versetzung der Klägerin.
Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist und über den 31. Januar 2016 hinaus unverändert fortbesteht.
Die Beklagte wurde zur Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte verurteilt.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 64,3 % der Beklagten und zu 35,7 % der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert wurde auf 14.000 Euro festgesetzt.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Anhörungspflicht und des Schutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer bei einer beabsichtigten Druckkündigung.
Der Arbeitgeber muss sorgfältig prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen als eine Kündigung möglich sind und den betroffenen Arbeitnehmer umfassend anhören. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
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