Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat

September 23, 2017

Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat – nicht sozial gerechtfertigt

BAG 2 AZR 431/15 Urteil vom 15.12.2016,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass eine „echte“ Druckkündigung nicht sozial gerechtfertigt ist,

wenn der Arbeitgeber den Druck durch Arbeitsniederlegung der Belegschaft nicht aktiv abzuwehren versucht,

indem er die Arbeitnehmer auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinweist und arbeitsrechtliche Maßnahmen androht.

Sachverhalt:

Der Kläger war als Hafenarbeiter beschäftigt.

Nachdem er wegen einer außerdienstlichen Straftat verurteilt worden war, weigerten sich Kollegen, mit ihm zusammenzuarbeiten.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mehrmals, die Kündigungen wurden jedoch für unwirksam erklärt.

Als der Kläger wieder zur Arbeit erschien, legten die Kollegen die Arbeit nieder.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin erneut.

Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat

Rechtliche Grundlagen:

§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (verhaltensbedingte Kündigung), § 626 BGB (außerordentliche Kündigung).

Entscheidung des BAG:

Das BAG gab der Revision des Klägers statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Begründung:

  • „Echte“ Druckkündigung: Eine „echte“ Druckkündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem unberechtigten Kündigungsverlangen Dritter nachgibt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden.
  • Strenge Anforderungen: Eine „echte“ Druckkündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
  • Aktive Druckabwehr: Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare versuchen, um den Druck abzuwehren.
  • Hinweis auf Rechtswidrigkeit: Bei Arbeitsniederlegungen muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinweisen und arbeitsrechtliche Maßnahmen androhen.
  • Keine Abmahnung erforderlich: Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber unzumutbar ist.
  • Interessenabwägung: Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Arbeitgebers aus.
  • Keine Verwirkung des Kündigungsrechts: Der Arbeitgeber hatte das Recht zur Kündigung nicht verwirkt.
  • Ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats: Der Personalrat war ordnungsgemäß beteiligt worden.

Fazit:

Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die Opfer von „echten“ Druckkündigungen werden.

Arbeitgeber dürfen solchen Kündigungsverlangen nicht ohne Weiteres nachgeben, sondern müssen aktiv versuchen, den Druck abzuwehren.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis von Kündigungen.
  • Arbeitgeber sollten bei Druckkündigungen die gesetzlichen Vorgaben genau beachten.
  • Arbeitnehmer sollten sich gegen unberechtigte Druckkündigungen wehren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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