Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat

September 23, 2017

Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat – nicht sozial gerechtfertigt

BAG 2 AZR 431/15 Urteil vom 15.12.2016,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall, dass eine „echte“ Druckkündigung nicht sozial gerechtfertigt ist,

wenn der Arbeitgeber den Druck durch Arbeitsniederlegung der Belegschaft nicht aktiv abzuwehren versucht,

indem er die Arbeitnehmer auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinweist und arbeitsrechtliche Maßnahmen androht.

Sachverhalt:

Der Kläger war als Hafenarbeiter beschäftigt.

Nachdem er wegen einer außerdienstlichen Straftat verurteilt worden war, weigerten sich Kollegen, mit ihm zusammenzuarbeiten.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mehrmals, die Kündigungen wurden jedoch für unwirksam erklärt.

Als der Kläger wieder zur Arbeit erschien, legten die Kollegen die Arbeit nieder.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin erneut.

Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat

Rechtliche Grundlagen:

§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (verhaltensbedingte Kündigung), § 626 BGB (außerordentliche Kündigung).

Entscheidung des BAG:

Das BAG gab der Revision des Klägers statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Begründung:

  • „Echte“ Druckkündigung: Eine „echte“ Druckkündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem unberechtigten Kündigungsverlangen Dritter nachgibt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden.
  • Strenge Anforderungen: Eine „echte“ Druckkündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
  • Aktive Druckabwehr: Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare versuchen, um den Druck abzuwehren.
  • Hinweis auf Rechtswidrigkeit: Bei Arbeitsniederlegungen muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinweisen und arbeitsrechtliche Maßnahmen androhen.
  • Keine Abmahnung erforderlich: Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber unzumutbar ist.
  • Interessenabwägung: Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Arbeitgebers aus.
  • Keine Verwirkung des Kündigungsrechts: Der Arbeitgeber hatte das Recht zur Kündigung nicht verwirkt.
  • Ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats: Der Personalrat war ordnungsgemäß beteiligt worden.

Fazit:

Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die Opfer von „echten“ Druckkündigungen werden.

Arbeitgeber dürfen solchen Kündigungsverlangen nicht ohne Weiteres nachgeben, sondern müssen aktiv versuchen, den Druck abzuwehren.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis von Kündigungen.
  • Arbeitgeber sollten bei Druckkündigungen die gesetzlichen Vorgaben genau beachten.
  • Arbeitnehmer sollten sich gegen unberechtigte Druckkündigungen wehren.
RA und Notar Krau

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