DSGVO – Personenbezogene Daten – Erfüllung des Auskunftsanspruchs

Mai 28, 2025

DSGVO – Personenbezogene Daten – Erfüllung des Auskunftsanspruchs

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

Das aktuelle Urteil des Landgerichts München I (vom 12.09.2024 – Az. 44 O 7133/23) beschäftigt sich mit dem Schutz von Daten in sozialen Medien.

Worum ging es in dem Fall?

Die Klägerin hat gegen ein großes Social-Media-Unternehmen geklagt. Die Klägerin war unzufrieden, weil das Unternehmen ihre persönlichen Daten für maßgeschneiderte Werbung genutzt hat.

Sie wollte wissen, welche Daten genau verwendet wurden, forderte Schadenersatz und verlangte, dass ihre Daten gelöscht werden.

Die Forderungen der Klägerin im Detail

Die Klägerin hatte folgende Hauptforderungen:

Auskunft:

Sie wollte genau wissen, welche ihrer persönlichen Daten für Werbezwecke genutzt und eventuell an Dritte weitergegeben wurden.

Schadenersatz:

Sie fühlte sich durch die Datennutzung geschädigt und verlangte eine Geldsumme als Ausgleich für den erlittenen „Kontrollverlust“ über ihre Daten.

Löschung:

Sie wollte, dass ihre Daten, die für Werbezwecke erfasst wurden, gelöscht oder nur noch für die reine Nutzung der Plattform verwendet werden.

So hat das Gericht entschieden

Das Gericht hat die Klage der Klägerin in allen Punkten abgewiesen. Das bedeutet, das Social-Media-Unternehmen hat in diesem Fall gewonnen.

Warum? Das Gericht sah die Forderungen der Klägerin als unbegründet an:

Kein weiterer Auskunftsanspruch:

Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen bereits ausreichend Auskunft über die gesammelten Daten gegeben hatte, zum Beispiel in den Datenschutzrichtlinien.

Eine Forderung, wie oft die Daten verarbeitet wurden, fällt laut Gericht nicht unter das Auskunftsrecht. Auch die Auskünfte zur Weitergabe an Dritte wurden als ausreichend angesehen.

Und für die Nutzung von WhatsApp konnte das verklagte Unternehmen ohnehin keine Auskunft geben, da es nicht der Betreiber ist.

DSGVO – Personenbezogene Daten – Erfüllung des Auskunftsanspruchs

Kein Schadenersatzanspruch:

Hier war der wichtigste Punkt, dass die Klägerin keinen konkreten Schaden nachweisen konnte.

Das Gericht betonte, dass nicht jeder Verstoß gegen den Datenschutz automatisch zu einem Anspruch auf Schadenersatz führt.

Ein „ungutes Gefühl“ oder „Ärger“ allein reichen nicht aus. Es muss ein „spürbarer Nachteil“ entstanden sein.

Die Behauptung, durch Werbung zum Kauf gedrängt worden zu sein, war dem Gericht zu unkonkret.

Kein Löschungsanspruch:

Die Klägerin hatte im November 2023 einer weiteren Nutzung ihrer Daten für Werbezwecke zugestimmt. Damit gab es keinen Grund mehr für eine Löschung der Daten in diesem Zusammenhang.

Was Sie aus diesem Urteil lernen können

Dieses Urteil zeigt, dass es wichtig ist, die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen von Online-Diensten genau zu lesen, bevor Sie zustimmen.

Wenn Sie Ihre Einwilligung zur Datennutzung geben, kann es schwierig sein, später die Löschung oder den Schadenersatz zu fordern.

Außerdem verdeutlicht der Fall, dass für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen mehr als nur ein „ungutes Gefühl“ nötig ist. Es muss ein tatsächlich nachweisbarer Schaden vorliegen.

Ich hoffe, diese Zusammenfassung hat Ihnen geholfen, das Urteil besser zu verstehen. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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