Dürftigkeitseinrede gegenüber Fiskus
OLG Oldenburg Beschluss 13.05.2015 – 6 W 36/15
Vorliegend hat der Kläger zwar rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche gegen das beklagte Land als Erbe des verstorbenen M.P.
Fraglich ist indes, ob bezüglich dieser Ansprüche eine Aufrechnungslage gegeben ist, d.h. die materiell-rechtliche Einwendung des Klägers durchgreift.
Ob der Kläger mit seinen Ansprüchen gegen den Kostenerstattungsanspruch des beklagten Landes aufrechnen kann,
bedarf noch materiell-rechtlicher Prüfung und weiterer Tatsachenaufklärung, da das beklagte Land sowohl im Verfahren wie auch im Kostenfestsetzungsverfahren
ausdrücklich die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB erhoben hat.
Wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe – wie hier – verurteilt wird, ist dabei gem. § 780 Abs. 2 ZPO nicht wie sonst gem. § 780 Abs. 1 ZPO erforderlich,
dass dem als Erben verurteilten Beklagten die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten wird.
Im Fall des § 1990 BGB ist ausgeschlossen, dass ein Nachlassgläubiger – hier der Kläger – mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung
gegen eine private bzw. Eigenforderung des Erben – hier des beklagten Landes – aufrechnet,
denn hierdurch würde er mittelbar eine Befriedigung seiner Forderung aus dem eigenen Vermögen des Erben erreichen (vgl. BGHZ 35, 317 m.w.N.).
D.h. ein Erbe kann, wenn ein Nachlassgläubiger mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung gegen eine Eigenforderung des Erben aufrechnet,
diese Aufrechnungserklärung zurückweisen unter Geltendmachung der beschränkten Haftung nach § 1990 BGB, falls dessen Voraussetzungen vorliegen,
weil sich sonst die Nachlassgläubiger aus dem Eigenvermögen des Erben befriedigen könnten (vgl. MünchKomm-BGB/Küpper, 6. Auf. 2013, § 1991 Rn. 6 m.w.N.).
Bei dem Kostenerstattungsanspruch des beklagten Landes handelt es sich um eine solche Eigenforderung,
denn der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 1990 BGB, § 780 ZPO betrifft nicht die Kostenentscheidung.
Ob die von dem beklagten Land behaupteten Voraussetzungen der Bestimmung des § 1990 BGB gegeben sind, also der Nachlass tatsächlich dürftig ist, ist streitig.
Damit ist ein Ausnahmefall, in dem materiell-rechtliche Einwendungen – wie die Aufrechnung des Klägers – im Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden können, nicht gegeben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.