Duldungspflicht für geringfügigen Überbau

Dezember 3, 2025

Duldungspflicht für geringfügigen Überbau


AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14

Worum es in dem Streit ging

In diesem Fall hat das Amtsgericht Brandenburg ein Urteil über einen Streit zwischen zwei Nachbarn gefällt. Der Streit drehte sich um zwei Hauptpunkte. Erstens ging es um Dächer, die über die Grundstücksgrenze ragen. Zweitens ging es um eine Erhöhung des Bodens durch Bauschutt an der Grenze.

Der Kläger ist der Eigentümer eines Hauses mit Grundstück. Der Beklagte ist sein direkter Nachbar. Auf dem Grundstück des Beklagten steht eine alte Scheune. Der Beklagte hat an diese Scheune zwei Anbauten gemacht. Er nennt sie „Carport“ und „überdachte Terrasse“. Diese Anbauten haben Dächer aus Holzbalken und Ziegeln. Das Problem ist, dass diese Dächer nicht genau an der Grenze enden. Sie ragen in die Luft über dem Grundstück des Klägers hinein. Dieser Überstand beträgt zwischen 15 und 28 Zentimetern.

Der Kläger wollte das nicht länger dulden. Er sagte vor Gericht, er habe dem Bau nie zugestimmt. Er fühle sich gestört. Er wollte, dass der Nachbar die Dächer kürzt oder abreißt. Außerdem beschwerte er sich über den Boden. Der Nachbar habe Betonreste und Schutt an der Grenze aufgeschüttet. Dadurch würde Druck auf seinen Zaun ausgeübt. Auch würde Material auf sein Grundstück rutschen.

Der Nachbar, also der Beklagte, wehrte sich dagegen. Er sagte, die Dächer seien schon sehr alt. Sie wurden bereits zwischen den Jahren 2000 und 2002 gebaut. Der Kläger habe damals sogar beim Bau geholfen. Deshalb sei es jetzt viel zu spät, um sich zu beschweren. Das Recht, den Abriss zu fordern, sei verjährt.

Wie das Gericht entschieden hat: Die Dächer

Das Gericht hat sich die Sache genau angesehen und Zeugen befragt. Das Urteil ist eine Mischung aus Gewinnen und Verlieren für beide Seiten.

Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Nachbar die Dächer auf eigene Kosten abreißt. Der Grund dafür ist die Zeit. Das Gesetz sagt, dass man Ansprüche auf Beseitigung innerhalb von drei Jahren geltend machen muss. Die Zeugen und auch der Kläger selbst haben bestätigt, dass die Dächer schon sehr lange stehen. Sie wurden vor mehr als zehn Jahren gebaut. Die Klage wurde aber erst viel später eingereicht. Deshalb ist der Anspruch auf Beseitigung verjährt. Der Nachbar muss die Dächer also nicht zurückbauen.

Aber das Gericht hat noch einen zweiten Punkt geprüft. Es geht um den sogenannten „Herausgabeanspruch“. Das bedeutet, wem die Luft über dem Grundstück gehört. Hier gelten spezielle Regeln aus dem Nachbarrecht von Brandenburg.

Das Gesetz in Brandenburg sagt folgendes: Ein Nachbar muss es dulden, wenn ein Dach ein kleines Stück herüberragt. Diese Grenze liegt bei 25 Zentimetern. Alles, was weniger als 25 Zentimeter herüberragt, ist eine unwesentliche Störung. Das muss der Kläger akzeptieren.

Aber alles, was mehr als 25 Zentimeter herüberragt, muss er nicht dulden. Das Gericht hat entschieden, dass der Beklagte den Luftraum herausgeben muss, der diese 25 Zentimeter überschreitet. Das klingt kompliziert, bedeutet aber praktisch: Der Nachbar hat kein Recht an dem Stück Luft, das weiter als 25 Zentimeter auf das andere Grundstück ragt. Da der Anspruch auf Abriss aber verjährt ist, müsste der Kläger diesen winzigen Teil theoretisch selbst entfernen, darf es aber nun rechtlich.

Duldungspflicht für geringfügigen Überbau

Wie das Gericht entschieden hat: Der Boden

Beim Streit um den Boden hat der Kläger recht bekommen. Der Nachbar hatte Betonbruch und Rindenmulch an der Grenze aufgeschüttet. Das Gericht hat bei einem Ortstermin gesehen, dass dadurch Material auf das Grundstück des Klägers rutschen kann. Das ist verboten. Man darf den Boden nicht so erhöhen, dass der Nachbar geschädigt wird.

Der Richter hat entschieden: Der Beklagte muss Vorkehrungen treffen. Er muss sicherstellen, dass nichts mehr rüberrutscht und kein Druck auf das Grundstück des Klägers ausgeübt wird. Wie er das macht, ist seine Sache. Er muss den Beton nicht zwingend ganz entfernen, aber er muss die Gefahr beseitigen.

Die Kosten und der Wert des Streits

Am Ende wurden die Kosten für den Rechtsstreit geteilt. Jeder muss die Hälfte bezahlen. Das liegt daran, dass keiner vollständig gewonnen hat.

Interessant ist auch, wie wenig der Streit offiziell wert ist. Das Gericht legt einen sogenannten Streitwert fest. Dieser bestimmt, wie teuer die Anwälte und das Gericht sind. Der Kläger dachte, der Streit sei 2.000 Euro wert. Das Gericht hat aber anders gerechnet. Da die Dächer nur wenige Quadratmeter Luft blockieren, wurde nur der Wert dieses kleinen Stücks Land berechnet. Dazu kam ein kleiner Betrag für die Arbeitszeit, um den Beton zu sichern. Insgesamt hat das Gericht den Streitwert auf nur 172,16 Euro festgesetzt. Das ist sehr wenig für einen Gerichtsprozess.

Zusammenfassend: Die Dächer bleiben, weil sie schon zu lange stehen. Aber der Kläger muss nur 25 Zentimeter Überstand akzeptieren. Der Schutt am Boden muss so gesichert werden, dass er nicht stört.

RA und Notar Krau

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