durch testamentarische Auflage gesichertes formnichtiges Schuldanerkenntnis Erblasser

September 18, 2017

durch testamentarische Auflage gesichertes formnichtiges Schuldanerkenntnis Erblasser

OLG Schleswig 7 U 135/03

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte der Klägerin, seiner Lebensgefährtin, ein Schuldanerkenntnis über 30.000 DM gegeben.

Dieses war jedoch formunwirksam, da es als Schenkung ohne notarielle Beurkundung erfolgte.

Im Testament verpflichtete der Erblasser seine Söhne (Beklagte) als Erben, die der Klägerin eingeräumten Rechte zu beachten.

Die Klägerin verlangte von den Beklagten die Zahlung der 30.000 DM.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin wurde stattgegeben.

Die Beklagten wurden zur Zahlung von 15.338,75 € nebst Zinsen verurteilt.

Entscheidungsgründe:

durch testamentarische Auflage gesichertes formnichtiges Schuldanerkenntnis Erblasser

I. Formnichtiges Schuldanerkenntnis

Das Schuldanerkenntnis des Erblassers war formunwirksam und damit nichtig, da es sich um eine Schenkung ohne notarielle Beurkundung handelte.

II. Testamentarische Auflage

Im Testament enthielt die Verpflichtung der Beklagten, die der Klägerin eingeräumten Rechte zu beachten, eine Auflage im Sinne von Paragrafen 1940, 2194 BGB.

Durch diese Auflage war den Beklagten die Berufung auf die Formnichtigkeit des Schuldanerkenntnisses verwehrt.

III. Kein Kondiktionsanspruch

Die Beklagten konnten das Schuldanerkenntnis nicht gemäß Paragraf 812 BGB zurückfordern, da dieser Anspruch auch dem Erblasser nicht zustand.

Der Erblasser hatte seine Absicht, die Klägerin zu verlassen, zurückgenommen und damit auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet.

durch testamentarische Auflage gesichertes formnichtiges Schuldanerkenntnis Erblasser

Gesamtschuldnerische Haftung:

Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner, da sie zu gleichen Teilen Erben waren und keine befreiende Schuldübernahme vorlag.

V. Zinsen

Die Klägerin hatte Anspruch auf Zinsen gemäß Paragrafen 284 Abs. 2, 288 BGB a.F.

Konsequenzen für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht, dass Erben an formnichtige Schuldanerkenntnisse gebunden sein können, wenn der Erblasser dies im Testament anordnet.

Es zeigt, dass testamentarische Auflagen dazu dienen können, die Rechtsfolgen von formnichtigen Rechtsgeschäften zu überwinden.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Testamenten und die Abwicklung von Nachlässen.

Zusätzliche Hinweise:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie formnichtige Schuldanerkenntnisse im Erbrecht zu behandeln sind.

Es beleuchtet die Bedeutung von testamentarischen Auflagen.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Nachlassabwicklung und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Erben und Gläubigern des Erblassers.

Erben können an formnichtige Schuldanerkenntnisse gebunden sein.

Testamentarische Auflagen können die Rechtsfolgen von formnichtigen Rechtsgeschäften überwinden.

Der Wille des Erblassers ist bei der Auslegung von Testamenten maßgeblich.

RA und Notar Krau

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