durch testamentarische Auflage gesichertes formnichtiges Schuldanerkenntnis Erblasser
OLG Schleswig 7 U 135/03
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte der Klägerin, seiner Lebensgefährtin, ein Schuldanerkenntnis über 30.000 DM gegeben.
Dieses war jedoch formunwirksam, da es als Schenkung ohne notarielle Beurkundung erfolgte.
Im Testament verpflichtete der Erblasser seine Söhne (Beklagte) als Erben, die der Klägerin eingeräumten Rechte zu beachten.
Die Klägerin verlangte von den Beklagten die Zahlung der 30.000 DM.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin wurde stattgegeben.
Die Beklagten wurden zur Zahlung von 15.338,75 € nebst Zinsen verurteilt.
Entscheidungsgründe:
I. Formnichtiges Schuldanerkenntnis
Das Schuldanerkenntnis des Erblassers war formunwirksam und damit nichtig, da es sich um eine Schenkung ohne notarielle Beurkundung handelte.
II. Testamentarische Auflage
Im Testament enthielt die Verpflichtung der Beklagten, die der Klägerin eingeräumten Rechte zu beachten, eine Auflage im Sinne von §§ 1940, 2194 BGB.
Durch diese Auflage war den Beklagten die Berufung auf die Formnichtigkeit des Schuldanerkenntnisses verwehrt.
III. Kein Kondiktionsanspruch
Die Beklagten konnten das Schuldanerkenntnis nicht gemäß § 812 BGB zurückfordern, da dieser Anspruch auch dem Erblasser nicht zustand.
Der Erblasser hatte seine Absicht, die Klägerin zu verlassen, zurückgenommen und damit auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet.
Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner, da sie zu gleichen Teilen Erben waren und keine befreiende Schuldübernahme vorlag.
V. Zinsen
Die Klägerin hatte Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 BGB a.F.
Konsequenzen für die Praxis:
Das Urteil verdeutlicht, dass Erben an formnichtige Schuldanerkenntnisse gebunden sein können, wenn der Erblasser dies im Testament anordnet.
Es zeigt, dass testamentarische Auflagen dazu dienen können, die Rechtsfolgen von formnichtigen Rechtsgeschäften zu überwinden.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Testamenten und die Abwicklung von Nachlässen.
Zusätzliche Hinweise:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie formnichtige Schuldanerkenntnisse im Erbrecht zu behandeln sind.
Es beleuchtet die Bedeutung von testamentarischen Auflagen.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Nachlassabwicklung und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Erben und Gläubigern des Erblassers.
Erben können an formnichtige Schuldanerkenntnisse gebunden sein.
Testamentarische Auflagen können die Rechtsfolgen von formnichtigen Rechtsgeschäften überwinden.
Der Wille des Erblassers ist bei der Auslegung von Testamenten maßgeblich.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.